Dreist, frech, schmuddelig: 7 Hammer Fälle

27.01.2017

 © Michael Schütze - Fotolia.com

Netter Versuch: Kein Umtausch von gebrauchtem Sexspielzeug

Kleidung in diversen Größen online zu bestellen und unpassende Stücke wieder zurückzusenden, ist üblich. Offenbar gibt es aber auch Menschen, die gewisse andere Dinge erst einmal an- beziehungsweise ausprobieren und dann zurückschicken – zum Beispiel Sexspielzeuge. Ein Händler solcher Artikel schloss deshalb das Widerrufsrecht für den Fall aus, dass das Hygienesiegel an der Verpackung der Utensilien gebrochen worden war.

Zu Recht, bestätigte das OLG Hamm. Unabhängig davon, ob ein Verbraucher beim Online-Kauf von Sexspielzeugen überhaupt erwarte, sie nach dem Öffnen der Verpackung zurückgeben zu können, habe der Gesundheitsschutz Vorrang gegenüber dem Rückgaberecht des Verkäufers im Online-Handel.

Geklagt hatte übrigens nicht ein enttäuschter Kunde, sondern ein Mitbewerber des Händlers, der darin einen wettbewerbsrechtlichen Nachteil erkannt haben wollte.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Dreist, frech, schmuddelig: 7 Hammer Fälle . In: Legal Tribune Online, 27.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21914/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen