Exklusiv: Experten-Entwurf für Presserecht in StPO: Ermitt­lung im Schein­wer­fer­licht

von Dr. Markus Sehl

16.04.2019

Was dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft den Medienvertretern über ein laufendes Verfahren erzählen? Diese heikle Frage könnte eine StPO-Reform regeln. Ein Expertenkreis hat dazu nun einen Entwurf erarbeitet.

Wann sie genau an diesem frühen Morgen Mitte Februar 2008 im Kölner Nobelviertel Marienburg ankamen, lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Aber noch bevor die Polizisten und Steuerfahnder am Haus des damaligen Post-Vorstandschefs Klaus Zumwinkel eintrafen, waren schon die Kameras aufgestellt und Journalisten warteten an der Grundstücksgrenze. Mehrere Medien wussten vorab Bescheid, dass an diesem Morgen eine Durchsuchung bei Zumwinkel stattfinden sollte. Sie waren gut vorbereitet, die mediale Bühne für die Polizeiaktion parat. Die Bilder des Post-Chefs, der von den Ermittlern aus dem Haus eskortiert wurde, gingen durch ganz Deutschland. Danach gab es viel Kritik an Medien und auch der Pressearbeit der Justiz. Wollte sie sich mit dem Zugriff nur inszenieren?

Immer wieder prallen zwischen Medien und Justiz Welten aufeinander: Auf der einen Seite arbeiten Journalisten unter Zeitdruck im Namen der Pressefreiheit, auf der anderen Seite müssen Staatsanwaltschaft und Gericht bei laufenden Prozessen die Unschuldsvermutung zugunsten des Angeklagten schützen – zugleich sollen Ermittlungserfolge angemessen präsentiert werden.

Die Reihe der spektakulären Fälle, in denen das Verhältnis in Schieflage geriet, ist lang. So erzählte ein Staatsanwalt in einer Pressekonferenz ungewöhnlich detailreich aus den laufenden Ermittlungen gegen den langjährigen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy. Auch im Fall des Moderators Jörg Kachelmann schien das Urteil in der öffentlichen Meinung bereits festzustehen, noch bevor überhaupt der Prozess begonnen hatte.

Presserecht in der StPO

Was dürfen Staatsanwaltschaften den Journalisten mitteilen? Und was dürfen Medienvertreter eigentlich von den Ermittlern an Auskünften verlangen? Wie die Justiz mit Medien zusammenarbeiten soll, dazu gibt es keine ausdifferenzierten Regeln in einem Gesetz. Das will nun ein Arbeitskreis aus Strafrechtsexperten und Polizeirechtlern, aus Wissenschaft und Praxis ändern.

Der Arbeitskreis "Strafprozessrecht und Polizeirecht" hat sich seit 2015 mit dem Forschungsprojekt "Moderne Medien im Gefahrenabwehr- und Strafprozessrecht" beschäftigt. Als Ergebnis stellen die Experten nun einen Gesetzentwurf für die Medienarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten vor.

Danach soll ein neuer Abschnitt in die Strafprozessordnung (StPO) eingefügt werden, der nach den Plänen der Experten vier neue Paragraphen enthalten soll – eine Art Presserecht, zugeschnitten auf Ermittlungsverfahren und Strafprozess. "Wir haben versucht, mit unserem Vorschlag alle drei Seiten zu berücksichtigen, die Journalisten, die Justiz und vor allem auch den Beschuldigten", erläutert der Strafrechtler Prof. Dr. Mark Zöller von der Uni Trier, einer der beiden Initiatoren, gegenüber LTO den Vorschlag.

Welche Auskünfte Journalisten von der Staatsanwaltschaft verlangen können, soll ein neuer § 501 StPO regeln (Die StPO hat zur Zeit 499 Paragraphen, § 500 ist aber gerade im Gesetzgebungsprozess). In Absatz 1 hieße es dann: "Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen". Einerseits wird damit der journalistische Auskunftsanspruch aus den Landespressegesetzen wiederholt. Andererseits enthält die Vorschrift aber auch eine rechtliche Grundlage für eine Medienarbeit der Polizei, die selbst ein Interesse daran hat, pro-aktiv Informationen zu verbreiten. "Aus der Praxis haben wir erfahren, dass die Staatsanwaltschaften auch von sich aus einen Sachverhalt klarstellen möchten, etwa wenn in sozialen Medien bereits Aussagen zu einem Vorfall zirkulieren", sagt Zöller. Dafür fehle es aber bislang an einer Rechtsgrundlage, so der Mitinitiator des Vorschlags.

Würde aber mit der neuen Regelung nicht auch Presserecht aus der Hand des Bundesgesetzgebers gesetzt, das eigentlich in die Zuständigkeit der Länder fällt? Zöller ist überzeugt, dass sich das als Annexkompetenz für den Bund auf dem Gebiet des "Strafrechts" begründen lässt. Diejenigen in der Justiz, deren tägliche Arbeitsgrundlage die StPO ist, fänden dort nämlich keine Rechtsgrundlagen für ihre Medienarbeit, so Zöller.

Anspruch auf Anklageschrift und Urteilstext

Die Unschuldsvermutung wird in der justiziellen Presse- und Medienarbeit sehr unterschiedlich geschützt, meint Prof. Dr. Robert Esser, Strafrechtler an der Uni Passau und der zweite Mitinitiator des Vorschlags. "Mein Eindruck ist, dass tendenziell zu früh und zu viel an Information herausgegeben wird", so Esser. Ihm liegt deshalb vor allem viel am neuen § 501 Abs. 2. Dort wird die Beachtung der Unschuldsvermutung betont. Durch die Medienarbeit dürfe das Recht des Beschuldigten, sich effektiv zu verteidigen, nicht beeinträchtigt werden.

Personenbezogene Daten dürfen danach nur ausnahmsweise mitgeteilt werden, wenn das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten überwiegt. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere der Tat oder Bedeutung der Person in der Öffentlichkeit. Während des Ermittlungsverfahrens sollen den Medien Informationen über einzelne Maßnahmen nur dann gegeben werden, wenn sie bereits öffentlich wahrgenommen wurden. Als Beispiel nennt Zöller eine wahrnehmbare Hausdurchsuchung durch die Polizei in der Nachbarschaft.

Der in der Hauptverhandlung verlesene Teil der Anklageschrift soll Medien nur überlassen werden, wenn die Komplexität des Sachverhalts dazu zwingt. Einen Anspruch auf die Überlassung anonymisierter Urteilsabschriften haben Journalisten, "soweit die Überlassung für die zutreffende Information der Öffentlichkeit geboten ist und soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen."

Informationen gerade der Staatsanwaltschaft sind auch deshalb bei Journalisten so begehrt, weil sie auch nach ständiger Rechtsprechung als "privilegierte Quellen" gelten, also als eine Quelle auf deren Aussagen grundsätzlich vertraut werden darf. Diese Privilegierung hat in der Vergangenheit Kritik erfahren, Polizei und Staatsanwaltschaft stünden selbst unter Druck der Presse und nutzten ihre Pressearbeit für eigene gezielte Botschaften. Für die Dauer des Hauptverfahrens soll sich die Staatsanwaltschaft nur zum Anklagevorwurf äußern, sie kann aber zu den Äußerungen anderer Verfahrensbeteiligter Stellung nehmen.

Misstrauen gegenüber polizeilicher Medienarbeit?

Überhaupt schwingt in dem Entwurf Kritik an der polizeilichen Medienarbeit mit. Diese obliegt aus Sicht der Experten eher der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens. Esser beobachtet diesbezüglich in der Vergangenheit eher eine "Verpolizeilichung". "Die Polizei ist häufig die erste Anlaufstelle für Journalisten, die Staatsanwaltschaft nimmt ihre Leitungsfunktion im Ermittlungsverfahren oft nur bei gravierenden Tatvorwürfen wahr", so Esser.

Ein neuer § 502 StPO soll daher Klarheit bei der Zuständigkeit für die Medienarbeit schaffen. Eine Schlüsselrolle kommt dabei der Staatsanwaltschaft zu, sie wird zur "Herrin der Medienarbeit im Ermittlungsverfahren", wie es in der Begründung zum Entwurf heißt. Im Ermittlungsverfahren und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist sie befugt, Auskünfte zu erteilen. Zwar soll auch die Polizei zu ihren Ermittlungen Auskünften erteilen können, die Staatsanwaltschaft aber "darf die Entscheidung jederzeit an sich ziehen." Das Gericht, in Person des Vorsitzenden, wird mit Einreichung der Anklageschrift zuständig.

"Unhaltbarer Zustand"

Die bislang geltende Rechtslage begegnet den Herausforderungen aus Sicht der Expertengruppe "nicht mit einer befriedigenden Lösung". Die Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehörden und Medien werde nur in internen Richtlinien wie der zum Strafverfahren und Bußgeldverfahren (RiStBV) erwähnt. Auch entsprechende Verwaltungsanordnungen der Justizverwaltungen in den Ländern würden keinen Gesetzesrang genießen und könnten demnach auch nicht als taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Pressearbeit dienen, kritisieren die Experten.

Zwar gebe es mit den Landespressegesetzen auf der Seite des Auskunftsanspruchs der Journalisten Regelungen, allerdings falle die Ausgestaltung sehr uneinheitlich aus. Das könnte im schlimmsten Fall also dazu führen, dass ganz ähnliche Fälle unterschiedlich entschieden werden. Für Bundesbehörden fehlt es überhaupt an Regelungen.

Wie aber stehen nun die Aussichten, dass der Vorschlag des Expertengremiums in absehbarer Zeit Gesetz wird? Für Zöller ist es zunächst einmal wichtig, mit dem Vorschlag eine rechtspolitische Diskussion anzustoßen. "Ich halte es für einen unhaltbaren Zustand, dass so gewichtige Grundrechtsabwägungen ohne gesetzliche Regelung stattfinden sollen." Der Koalitionsvertrag macht dazu keine Aussagen. Zumindest einen Fingerzeig könnte der zwischen Bund und Ländern geschlossene "Pakt für den Rechtsstaat" enthalten, der betont, "die Pressearbeit bei den Gerichten weiter auszubauen".

Am 6. Mai sollen die Vorschläge der Expertengruppe auf einer Tagung in Mainz vorgestellt werden. Im Publikum werden dann sicherlich auch Gäste aus der Rechtspolitik sitzen.

Zitiervorschlag

Exklusiv: Experten-Entwurf für Presserecht in StPO: Ermittlung im Scheinwerferlicht . In: Legal Tribune Online, 16.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34927/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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