VG Berlin zur Herausgabe von Twitter-Direktnachrichten: Dürfen wir bald die SMS der Kanz­lerin lesen?

Gastbeitrag von Lena Leffer und Karin Potel

08.09.2020

Das VG Berlin hat erstmals eine Behörde zur Herausgabe von Direktnachrichten einer Social-Media-Plattform verurteilt. Ob bald auch die SMS-Kommunikation der Kanzlerin öffentlich sein wird, klären Lena Leffer und Karin Potel

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat das Bundesinnenministerium (BMI) mit Urteil vom 26. August 2020 (Az. 2 K 163/18) dazu verpflichtet, sämtliche Twitter-Direktnachrichten gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an die Online-Plattform "FragDenStaat" herauszugeben. Den Antrag von FragDenStaat auf Informationszugang hatte das BMI zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nicht um amtliche Informationen handele. Über die Twitter-Direktnachrichten würden vielmehr nur flüchtige und tagesaktuelle Informationen ausgetauscht, sodass es bereits an einer Aktenrelevanz fehle. 

FragDenStaat vermutet allerdings, dass das Ministerium auch durchaus wichtige Verwaltungsentscheidungen über die nicht-öffentlichen Twitter-Direktnachrichten abwickelt. Dies verletzt nach Auffassung der Plattform Transparenzpflichten, denen auch ein Ministerium wie das BMI unterworfen sei. Kernfrage der Entscheidung des VG Berlin war daher, ob es sich bei den Twitter-Direktnachrichten um amtliche Informationen im Sinne des IFG handelt.

Das Gericht erteilte der Argumentation des Ministeriums, den Twitter-Direktnachrichten fehle es an Aktenrelevanz, insoweit eine Absage. Für das Vorliegen amtlicher Informationen komme es demnach nicht darauf an, ob eine Information veraktet sei. Ausschlaggebend sei lediglich ihr amtlicher Inhalt. Diesem tue es keinen Abbruch, dass die Kommunikation über Twitter stattfinde, entschied das VG. 

Ursprünglich begehrte der Leiter von FragDenStaat­ – Arne Semsrott – vom BMI mit seinem Antrag die Herausgabe der Twitter-Direktnachrichten der Behörde seit dem Jahr 2014. Das VG Berlin gab der Klage nun für den Zeitraum von 2016 bis 2018 statt.

Wie ein IFG-Verfahren prinzipiell abläuft

Grundsätzlich hat jeder nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 IFG gegenüber den Behörden des Bundes oder diesen gleichgestellten Institutionen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Als amtliche Informationen werden nach § 2 Nr. 1 IFG alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung verstanden. 

Der Anspruch besteht jedoch nicht vorbehaltslos, sondern nur innerhalb der Grenzen der §§ 3-6 IFG. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG selbst. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde steht dem Antragsteller nach § 9 Abs. 4 IFG der Rechtsweg offen.

Was die Berliner IFG-Entscheidung so spannend macht

Für die Wahrnehmung der Rechte Einzelner stellen der Informationsanspruch und die Transparenz der zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidungen einen wichtigen Baustein dar. Die Entscheidung des VG Berlin könnte dabei insbesondere Bedeutung für die Reichweite erfolgreicher Auskunftsansprüche haben. 

Nicht gewollt ist nämlich, dass Behörden zur Umgehung von Transparenzpflichten auf vermeintlich private Kanäle ausweichen – auch wenn dies bisher nicht verboten ist. So hat eine Kleine Anfrage an das BMI (Arbeitsnr. 8/96) seitens eines Bundestagsabgeordneten ergeben, dass weder das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG) noch die Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO-BReg) Regelungen für die Verwendung dienstlicher oder privater E-Mail-Adressen für die Mitglieder der Bundesregierung enthalten. 

Doch nur, weil etwas nicht verboten ist, heißt dies nicht automatisch, dass es gewollt ist. Ministerien wie das BMI sollten gerade nicht problemlos auf private Kommunikationskanäle wie etwa Twitter-Direktnachrichten ausweichen, da dies mitunter Informationsansprüche nach dem IFG auslösen kann – wie der aktuelle Fall vor dem VG Berlin zeigt. Wie weitreichend diese Ansprüche sein können, ist bisher nicht abschließend geklärt. Das macht die VG-Entscheidung aus Berlin so interessant. 

Können wir bald Angela Merkels SMS lesen?

Ob diese Entscheidung über die erste Instanz hinaus Bestand hat, hängt davon ab, ob das BMI Berufung einlegt. Zukünftige Auskunftsanfragen und Gerichtsentscheidungen werden zeigen, wie weitreichend die Informationsansprüche nach dem IFG sind. 

Theoretisch könnte man so überprüfen lassen, ob die Kanzlerin womöglich den Inhalt ihrer SMS-Kommunikation oder Ministerien ihren Mail-Verkehr offenlegen müssen. Die Herausgabe solcher Kommunikation wurde in der Vergangenheit durch die zuständigen Behörden nämlich stets abgelehnt. Die dienstliche Nutzung dieser Kommunikationskanäle wird in Zukunft jedenfalls einem Wandel unterworfen sein. Für die IFG-Klagen kommt es dabei immer im Einzelfall darauf an, ob die jeweiligen Kommunikationskanäle dem Austausch amtlicher Informationen dienen, wie das VG Berlin nun klarstellte.

Das BMI hat seine Konsequenzen aus dieser Entscheidung bereits in der Klageerwiderung angekündigt: Bei einer rechtlichen Verpflichtung zur Herausgabe von Twitter-Direktnachrichten an FragDenStaat wolle man diesen Kommunikationsweg in Zukunft schließen. 

Die Autorinnen Lena Leffer und Karin Potel sind derzeit Stationsreferendarinnen bei reuschlaw Legal Consultants am Standort Saarbrücken und außerdem wissenschaftliche Mitarbeiterinnen am Lehrstuhl für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes. 

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

VG Berlin zur Herausgabe von Twitter-Direktnachrichten: Dürfen wir bald die SMS der Kanzlerin lesen? . In: Legal Tribune Online, 08.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42732/ (abgerufen am: 17.03.2024 )

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