Leverkusens Phantomtor gegen Hoffenheim: Wiederholungsspiel äußerst unwahrscheinlich

von Dr. Christian Deckenbrock

21.10.2013

2/2: Das letzte Wort zu einer Wiederholung hätte die FIFA

Selbst wenn es aber dem DFB-Sportgericht erneut gelänge, einen Regelverstoß in Anknüpfung an das Phantomtor von Helmer zu bejahen, würde dies nicht automatisch eine Spielwiederholung nach sich ziehen. Denn das letzte Wort bei einer Neuansetzung hätte die FIFA. § 18 Nr. 6 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (= § 14 Nr. 6 der Spielordnung der DFL) hebt zwar hervor, dass die Rechtsorgane des DFB die Entscheidung über die Spielwertung treffen. Wird allerdings gemäß § 17 Nr. 2 c) auf Spielwiederholung erkannt, muss die rechtskräftige Entscheidung zur abschließenden Beurteilung der FIFA vorgelegt werden.

Letztlich wird es daher eine Spielwiederholung – wie DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch bereits am Samstag in einer ersten Reaktion des Verbands wissen ließ – nur mit Billigung der obersten Regelhüter geben können. Dass grünes Licht aus Zürich kommt, ist allerdings nicht zu erwarten. Denn die FIFA versteht anders als der DFB den Begriff der Tatsachenentscheidung denkbar weit und umfassend. Aus Regel 5 der aktuellen Fußball-Regeln ("Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu spielrelevanten Tatsachen sind endgültig. Dazu gehören auch das Ergebnis des Spiels sowie die Entscheidung auf "Tor" oder "kein Tor") folgt nach ihrer Ansicht die Unanfechtbarkeit jeglicher Entscheidung eines Schiedsrichters, unabhängig davon, ob es sich nach deutschem Verständnis um eine Tatsachenentscheidung oder einen Regelverstoß handele. Ausnahmen erkennt die FIFA allein bei manipulierten Spielen (Fall Hoyzer) an.

Nur vor diesem Hintergrund versteht man, dass die FIFA etwa 1997 eine Entscheidung des DFB-Sportgerichts kassiert hat, wonach es zwischen 1860 München und dem Karlsruher SC wegen eines Regelverstoßes des Schiedsrichters zu einem Wiederholungsspiel kommen sollte. Der Unparteiische hatte das Spiel damals für jedermann gut hörbar wegen Foulspiels durch einen Pfiff unterbrochen, einen mehrere Sekunden später von Karlsruhe erzielten Treffer aber gleichwohl gelten lassen. Selbst diese übereifrige und von keinerlei Vorschrift gedeckte Interpretation der Vorteilsregel war nach Ansicht der FIFA eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung. Einige weitere Vorfälle aus der Zeit nach dem Helmer-Tor und dem darauffolgenden Wiederholungsspiel, welches die FIFA noch zähneknirschend akzeptiert hatte, zeigen, dass der Weltverband kaum bereit sein wird, seine Linie zu lockern – vor allem, wenn man bedenkt, dass selbst nach deutschem Fußballrecht eine Tatsachenentscheidung vorliegt.

Nach alledem ist ein Wiederholungsspiel im Falle Hoffenheim weder wahrscheinlich noch wünschenswert, zumal berücksichtigt werden muss, dass der TSG als Heimverein die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Platzaufbau und damit auch für einwandfreie Tornetze zufiel.

Torlinientechnik statt Ergebniskorrektur nach Spielende

Wenn ein Wiederholungsspiel keine Lösung für mehr Gerechtigkeit im Fußball ist, bleibt allein die Möglichkeit, falsche Entscheidungen bereits auf dem Platz zu korrigieren. Zulässig ist eine solche Korrektur bis zur Spielfortsetzung. Um dem Schiedsrichterteam, das unabhängig von seiner Größe immer wieder Wahrnehmungsirrtümern unterliegen wird, verlässlich zu helfen, sollte die Torlinientechnik so schnell wie möglich auch in Bundesligaspielen zum Einsatz kommen.

Den Segen der FIFA hat sie inzwischen, doch erstaunlicherweise folgen die anderen Fußballverbände – mit Ausnahme von England – nur sehr zögerlich. So setzt die UEFA weiterhin auf Torlinienrichter, die zu bisweilen grotesken Fehlentscheidungen beitragen. Die DFL hat im August 2013 die Einführung der Torlinientechnologie ein weiteres Mal vertagt, weil es angeblich kein technisch ausgereiftes System gebe.

Wer sich gegen die Einführung einer Technologie sträubt, die Fehler nachweislich vermeiden hilft und sogar von den Schiedsrichtern selbst befürwortet wird, hat die Zeichen der Zeit schlicht verkannt. Andere Sportarten, in denen vergleichbare finanzielle Mittel nicht vorhanden sind, sind dem Fußball in Sachen Technikeinsatz bereits einige Schritte voraus. So kommt etwa im Feldhockey bei wichtigen internationalen Turnieren der Videobeweis nicht nur bei der Frage "Tor" oder "kein Tor" zum Einsatz, sondern auch Entscheidungen auf Strafecke oder 7-m-Ball können mithilfe des Videobeweises überprüft werden. Die dort geltenden Regularien gestehen jeder Mannschaft einmal im Spiel das Recht zu, den Videoschiedsrichter zu befragen. Gibt dieser ihr Recht, können sie im weiteren Verlauf des Spiels nochmals den Videobeweis beantragen.

Auch wenn mit dieser Art von Videobeweis bereits einige, zum Teil gravierende Fehlentscheidungen verhindert worden sind, ist auch hier nicht alles Gold, was glänzt. Wer den Einsatz von Technik auch bei Elfmeter- oder Abseitsentscheidungen fordert, muss sich darüber im Klaren sein, dass sich der Charakter des Spiels verändern kann. Anders als bei der Torlinientechnologie, bei der das Ergebnis (Tor oder nicht Tor) dem Schiedsrichter binnen Sekunden übermittelt wird, wären bei einem weitergehenden Einsatz von technischen Hilfsmitteln spürbare Unterbrechungen unvermeidbar. Es sollte daher in der Tat sorgfältig abgewogen werden, ob dieses Mehr an Gerechtigkeit dem Fußball tatsächlich mehr Nutzen als Schaden bringt. Für die Torlinientechnologie liegt das Ergebnis dieser Abwägung dagegen auf der Hand, weshalb DFB und DFL nun wenigstens diesen ersten Schritt auf den Weg bringen und das Regelwerk insoweit an das heutige Zeitalter anpassen sollten.

Der Autor Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Rat am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln. In seiner Freizeit ist er Schiedsrichter in den Feld- und Hallenhockeybundesligen und als Turnieroffizieller bei internationalen Hockeyturnieren im Einsatz.

Zitiervorschlag

Christian Deckenbrock, Leverkusens Phantomtor gegen Hoffenheim: Wiederholungsspiel äußerst unwahrscheinlich . In: Legal Tribune Online, 21.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9851/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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