OVG Münster verhandelt Klage von Jemenitern: Tötung per Joy­stick

von Maximilian Amos

13.03.2019

Die Bundesrepublik Deutschland steht vor Gericht, verklagt von drei Männern aus dem Jemen, die um ihr Leben fürchten. Das OVG Münster soll entscheiden, ob der Bund die USA bei Drohnenangriffen unterstützen darf.

Die Tötung eines anderen Menschen war im Grunde noch nie so einfach wie in der modernen Kriegsführung. Denn dort rollen kaum noch Panzer und Gewehre werden auch nur noch selten abgefeuert – jedenfalls nicht aus eigener Hand. Immer öfter sind es bewaffnete Drohnen – unbemannte Flugkörper – die militärische Tötungen durchführen. Der Soldat, der den Abzug drückt, ist gar nicht in der Nähe, sondern sitzt tausende von Kilometern entfernt irgendwo auf der Welt vor einem Bildschirm, in der Hand eine Kontrolleinheit, die an einen Videospiel-Joystick erinnert. Und wie in einem Videospiel läuft auch die Tötung der Zielperson vor den Augen des Soldaten über einen Bildschirm ab. Anonym. Ganz ohne Gefahr für das eigene Leben. Für die USA sind Drohnen inzwischen zum Mittel der Wahl im Kampf gegen den Terror geworden.

Militärische Attacken dieser Art sind Menschenrechtsorganisationen seit langem ein Dorn im Auge. Zu gering scheint die Hemmschwelle, missliebige Personen ohne Rechtsgrundlage und im Zweifel ganz im Geheimen auszuschalten. Menschliche Verluste auf eigener Seite drohen ja praktisch nicht, es müssen keine Truppen verlegt oder Bomben gezündet werden. So warnt bspw. Amnesty International seit Längerem vor völkerrechtswidrigen Drohneneinsätzen durch die USA unter Mithilfe der Bundesregierung. Sie fordern u. a. verbindliche Regelungen für diese Einsätze, die bislang rechtlich überhaupt nicht normiert sind. Auf der anderen Seite ist der Grund für den Einsatz von Drohnen aus Sicht der Militärs klar: Die eigenen Soldaten müssen nicht mehr in einem blutigen Konflikt ihr Leben riskieren, können sogar in der Heimat bleiben.

Nun steht die Bundesrepublik Deutschland vor Gericht und mit ihr auch die Praxis des Drohnenkriegs. Drei Jemeniter verklagen vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster den Bund, weil dieser durch Bereitstellung des Luftwaffenstützpunktes Ramstein illegale Tötungen durch amerikanische Drohnen unterstütze.

Ramstein ist der zentrale Knotenpunkt für Drohnenangriffe

Seinen Ausgangspunkt nahm dieses bemerkenswerte Verfahren im jemenitischen Dorf Khashamir. Am Tag nachdem die Familie der Kläger dort mit einem großen Fest eine Hochzeit gefeiert hatte, saß man gerade beim Essen zusammen, als von draußen ein ungewöhnliches Brummen ins Haus drang. Als sie aus dem Fenster sahen, war dort ein grelles Licht, fast wie ein Blitz, so schildert es Faisal bin Ali Jaber, einer der Kläger.  Dann habe er ein Krachen und Dröhnen gehört, "als würde der Berg explodieren". An diesem Tag starben sein Schwager Salim bin Ali Jaber und sein Neffe Walid bin Ali Jaber.

In der Folge verschickte Faisal bin Ali Jaber Schreiben an die amerikanische Regierung und versuchte dort klar zu machen, welchen Schaden die Drohnenangriffe im Jemen aus seiner Sicht verursachen. Er erklärte, dass es sich bei den Getöteten keineswegs um Terroristen gehandelt habe, sondern vielmehr um entschiedene Gegner von Al-Kaida. Auch die Bundesregierung schrieb er an. Als das alles nichts brachte, erhob er gemeinsam mit seinen beiden Verwandten Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland. Diese leite die Daten für die Steuerung von Drohnen im Jemen über den US-Luftwaffenstützpunkt im rheinland-pfälzischen Ramstein weiter und ermögliche so erst die rechtswidrigen Tötungen. Zuvor hatte man es auch in den USA mit einer Klage versucht, die von den Gerichten aber nicht einmal angenommen wurde.

Nun stellt sich schon die Frage, warum die USA auf ihren Stützpunkt in Ramstein zurückgreifen müssen, um Drohnen in den Jemen zu lenken. Notwendig macht diesen Umweg die Physik: Aufgrund der Erdkrümmung würde das Signal aus den USA anderenfalls mit erheblicher Verzögerung eintreffen, was die Präzision der Drohnenangriffe beeinträchtigen würde. Ramstein gilt als der größte Knotenpunkt für Drohnensignale außerhalb der USA und ist, wie Recherchen von Süddeutsche Zeitung, NDR und WDR 2014 offenlegten, unverzichtbar für das globale Drohnenprogramm der Amerikaner.

VG Köln: Außenpolitik nur eingeschränkt überprüfbar

Doch nicht der Tod ihrer Verwandten ist Gegenstand des Verfahrens, sondern die Gefahr für ihr eigenes Leben. Im Wege einer Leistungsklage verlangen sie von Deutschland, den USA künftig die Unterstützung von völkerrechtswidrigen Drohnenangriffen zu verweigern. In erster Instanz war das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit der Klage befasst, da das Bundesverteidigungsministerium (BMVg), welches die Bundesrepublik in dem Verfahren vertritt, seinen Sitz in Bonn hat. Das Gericht lehnte die Klage der Männer letztlich ab, machte aber bereits einige spannende Ausführungen zu sehr schwierigen Fragen.

Das fängt bereits auf der Ebene der grundlegenden Tatsachen des Falles an: Ob es sich tatsächlich um eine amerikanische Drohne handelte, ist z. B. kaum aufzuklären. Die USA äußern sich öffentlich nicht detailliert zu einzelnen Drohnenangriffen. So musste sich selbst das VG auf Medienberichte, vorwiegend aus dem englischsprachigen Raum, stützen. Dadurch seien zahlreiche US-amerikanische Drohneneinsätze in der Heimatregion der Kläger dokumentiert, resümierten die Richter.

Ein Problem rechtlicher Natur ist unterdessen die Klagebefugnis. Können sich drei Männer aus dem Jemen gegenüber dem deutschen Staat auf das Grundgesetz berufen, wie es die Kläger tun? Ja, sagt das VG Köln und stützt sich auf das Bundesverfassungsgericht. Nach dessen Rechtsprechung ist die deutsche Staatsgewalt durch die Grundrechte auch im Ausland verpflichtet, soweit ein hinreichend konkreter Bezug zur eigenen hoheitlichen Tätigkeit vorliegt (Urt. v. 14.07.1999 Az. 1 BvR 2226/94). Und weil auch eine drohende Grundrechtsbeeinträchtigung, sofern konkret genug, bereits Ansprüche gegen den Staat begründen kann, sind die drei Jemeniter nach Auffassung der Kölner Verwaltungsrichter durchaus klagebefugt.

Die Schutzverpflichtung, welche aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) erwächst, reiche aber nicht so weit, dass die Bundesregierung amerikanischen Drohnenangriffen die Unterstützung verweigern müsse, befand das VG. Die Ausführungen legen nahe, dass die politische Dimension des Falles aus Sicht der Kölner Richter ihre Kompetenzen überstieg. Sofern außenpolitische Angelegenheiten betroffen seien, schreiben die Juristen im Urteil, stehe der Regierung ein weiter Einschätzungsspielraum zur Verfügung, wie man seinen grundrechtlichen Schutzpflichten nachzukommen gedenke. Dieser Spielraum bedeute auch, "dass es den innerstaatlichen Gerichten verwehrt ist, völkerrechtliche Beurteilungen der auswärtigen Gewalt unbeschränkt zu überprüfen" – kurz: Ob der Bund außenpolitisch völkerrechtskonform handelt, haben innerstaatliche Gerichte nicht abschließend zu entscheiden. Überdies könne die Bundesrepublik nicht einfach so völkerrechtliche Verträge mit den USA über Truppenstationierungen kündigen. Der Duktus des VG zeigt die klare Botschaft: Das hier ist eine Nummer zu groß für uns.

ECCHR unterstützt Klage

Mit diesem Urteil wollten sich die Kläger aber nicht zufrieden geben und gingen in Berufung. Ab morgen wird die Sache vor dem OVG Münster verhandelt, wo man sich eine klare Ansage in Richtung der Bundesregierung erhofft. Unterstützt werden die Männer von der Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), die auch an der rechtlichen Beratung beteiligt ist. Dort hält man die Luftangriffe der Amerikaner für völkerrechtswidrig, wie Andreas Schüller, Leiter des Programmbereichs Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung, gegenüber LTO erklärte.

"Der Dialog mit den USA ist nicht ausreichend, um die Leben dieser Menschen zu schützen", so Schüller. Von der Bundesregierung müsse mehr unternommen werden, um illegale Drohnenangriffe zu unterbinden – im Ergebnis müsste wohl die Steuerung über Ramstein verweigert werden. "Wir sehen die Tötungen durch Drohnen als willkürlich und menschenrechtswidrig an" erklärt Schüller. Die Informationsbasis für die Zielauswahl sei oft dünn, häufig sei unklar, wer überhaupt anvisiert werde.  

Die Kritik ist bekannt, doch sie wirft weitergehende Fragen auf: Müsste die Bundesregierung nicht konsequenterweise auch von Waffengeschäften mit den USA – ganz zu schweigen von anderen Ländern – Abstand nehmen? Das könne nur im Einzelfall beurteilt werden, meint Schüller, wenn man wisse, wofür die Waffen verwendet würden. Auf der anderen Seite stellt sich das Problem der politischen Umsetzbarkeit.

Bundesregierung würde Konflikt mit den USA wohl nicht in Kauf nehmen

Zum einen ist der Einfluss der deutschen Regierung auf das Handeln der Amerikaner in Ramstein beschränkt. Die militärischen Aktivitäten dort werden nicht durch die Bundesregierung überwacht. Welche Kontrollmöglichkeiten es möglicherweise gäbe und wie die Bundesregierung sich vor dem Hintergrund des Verfahrens in Münster zu den Drohnenattacken verhält, wollte LTO vom Bundesverteidigungsministerium wissen. Eine Anfrage blieb aber bis zur Veröffentlichung dieses Artikels unbeantwortet.

Zum anderen gibt es zwar keinen völkerrechtlichen Vertrag, den die Bundesregierung aufkündigen müsste, um die Drohnensteuerung zu unterbinden. Denn das NATO-Truppenstatut, welches die Stationierung von amerikanischen Militärs in Ramstein regelt, stammt aus den 1950er Jahren und sieht bewaffnete Drohnen nicht vor. Würde die Regierung aber wirklich den Bruch mit den USA riskieren, um einer Gerichtsentscheidung aus Münster nachzukommen? Davon geht Schüller auch nicht aus. Aber: "Wir wollen den Druck erhöhen. Und wir hoffen, dass es irgendwann ein Umdenken gibt."

Vor dem OVG Münster läuft parallel noch ein ähnliches Verfahren, das bereits am Mittwoch verhandelt wurde.  Dort klagt ein Somalier, der geltend macht, sein Vater 2012 bei einem US-Drohnenangriff über Ramstein getötet worden.  Ein Urteil in diesem Fall steht nach der Verhandlung ebenfalls noch aus.

Das Gericht habe in dem komplexen Fall am späteren Nachmittag noch nicht mit einer rechtlichen Erörterung beginnen können, sagte eine Gerichtssprecherin. Es müsse eine völkerrechtliche Bewertung des Drohneneinsatzes vorgenommen werden und das Gericht werde zu untersuchen haben, ob Deutschland möglicherweise in irgendeiner Form Verantwortung trage.

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

OVG Münster verhandelt Klage von Jemenitern: Tötung per Joystick . In: Legal Tribune Online, 13.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34363/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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