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OLG Düsseldorf stoppt geplantes Internet-Projekt : Online-Videoplattform von RTL und Pro7Sat1 vor dem Aus

von Prof. Dr. Thomas Hoeren

08.08.2012

Online-Videoplattform (Symbolbild)

© Thomas Jansa - Fotolia.com

Die Sender RTL und Pro7Sat1 planen seit Jahren eine gemeinsame Online-Videoplattform, auf der bereits ausgestrahlte Fernsehsendungen sieben Tage kostenlos abrufbar sein sollten. Die Pläne durchkreuzte zunächst das Bundeskartellamt, mit Urteil vom Mittwoch schloss das OLG Düsseldorf sich den Argumenten der Wettbewerbshüter an. Überzeugender werden diese dadurch aber auch nicht, meint Thomas Hoeren.

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Ein Jointventure der beiden Fernsehsender sollte die technische Infrastruktur für die Videoplattform dafür stellen, dass bereits ausgestrahlte Fernsehsendungen im Internet eine Woche lang kostenlos abrufbar sind. Geplant war, die Plattform auch anderen Sendern zur Verfügung zu stellen, die dann sowohl inhaltlich als auch zu Werbezwecken eigene Bereiche hätten gestalten können.

Eine Beteiligung des Jointventures an den Werbezeiten war nicht geplant; lediglich für technische Dienstleistungen hätten andere Sender eine Nutzungsgebühr entrichten sollen. In der Aufmachung der eigenen Seite wären sie frei gewesen; standardisiert waren lediglich Suchfunktionen, verwendete Player, Formate und die Startseite.

Trotz dieser sehr liberalen Gestaltung hat das Bundeskartellamt im März 2011 das Gemeinschaftsunternehmen untersagt. Dem folgte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Nach Angaben der Pressestelle des Gerichts hat der Senat sich der Argumentation des Bundeskartellamts vollumfänglich angeschlossen. Seine Zweifel an der Zulässigkeit der Plattform hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung im April angedeutet (Urt. v. 08.08.2012, Az. D 332 VI Kart 4/11[V]).

Kein einheitlicher Markt für Fernsehwerbung

Mit der Plattform werde das Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung in Deutschland verstärkt, was kartellrechtlich unzulässig sei, so die Düsseldorfer Richter. Genau in dieser Argumentation liegt allerdings auch schon das Problem der Entscheidung.

Bis heute ist es nicht richtig gelungen, empirisch haltbar verschiedene Märkte im Fernsehwerbungsbereich sauber herauszuarbeiten. Einen einheitlichen Markt für Fernsehwerbung gibt es nicht. Sicherlich wird man zwischen der klassischen und der Online-Fernsehwerbung unterscheiden müssen. Das Bundeskartellamt differenzierte weiter zwischen Video- und anderen Formen der Onlinewerbung.

Allerdings hatte sich schon das Bundeskartellamt in Verästelungen verstrickt, die bislang kaum wissenschaftlich aufgearbeitet und überprüft worden sind. So nahmen die Wettbewerbshüter an, man müsse bei der Onlinewerbung zwischen der In-Stream-Video-Werbung und der In-Page-Werbung unterscheiden. Die In-Stream-Video-Werbung, bei der Werbehinweise in ein Video selbst eingebunden sind, sei quasi ein Substitut zur Fernsehwerbung.

Zu einer marktbeherrschenden Stellung kommt man nur dann, wenn man auf das enge Segment der In-Stream-Video-Werbung rekurriert und dann zahlenmäßig annimmt, dass RTL und Pro7Sat1 genau in diesem kleinen Marktbereich 30 bis 50 Prozent Marktanteile haben. Diese Marktaufteilung ist aber zu eng. Ein Substitutionswettbewerb zwischen Fernsehwerbung und reiner In-Stream-Video-Werbung ist so nicht feststellbar. Bundeskartellamt und OLG hätten den Bereich der In-Page-Werbung, also der herkömmlichen Online-Werbung an separater Stelle auf Webseiten,  mit berücksichtigen müssen. Im Übrigen hätte es die Plattform ja möglich gemacht, dass sich auch andere Anbieter ohne Einfluss auf Inhalte oder Werbeeinnahmen frei der Plattform anschließen. Sie hätten dazu eigene Inhalte präsentieren und Sendungen eigenständig rechtemäßig erwerben können. Insofern hätte die Plattform den Markteintritt nicht behindert.

Profitieren werden Hulu und Google

Die Gerichte tun sich schwer, das Internet als technischen Raum für unterschiedlichste Märkte überzeugend wahrzunehmen. Gespannt sein darf man auch auf die Begründung der Richter, warum sie in der Zusammenarbeit von RTL und Pro7Sat1 ein Duopol sehen; denn zwischen den beiden Unternehmen herrscht ein heftiger Wettbewerb im Fernsehgeschäft.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Auch wenn die Revision nicht zugelassen wurde, werden die betroffenen Sender, wenn sie gut beraten sind, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Beide Sender ließen nach der Urteilsverkündung offen, ob sie gegen die Entscheidung vorgehen werden. Dennoch ist zu befürchten, dass diese das Ende der geplanten Kooperation sein könnte. Die Sender hatten nämlich schon beim Bundeskartellamt erklärt, dass sie nicht bereit seien, Auflagen zu erfüllen oder etwas an ihrem Angebot zu ändern.

Das Verbot der Plattform könnte nicht zuletzt ausländischen Anbietern wie der US-Videoplattform Hulu oder Google in die Hände spielen. Auf dem Prüfstand steht im Übrigen auch die Video-on-Demand-Plattform Germany’s Gold von ARD und ZDF, die Ende des Jahres starten soll. Ob das Bundeskartellamt erneut dazwischen grätschen wird, ist noch nicht entschieden.

Der Autor Prof. Dr. Thomas Hoeren ist Professor an der WWU Münster und Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (Landeskompetenzzentrum). Er ist u.a. Mitherausgeber der Zeitschrift "Multimedia und Recht" (MMR), Rechtsberater der Europäischen Kommission/DG XIII im "Legal Advisory Board on Information Technology" und Vertrauensdozent der Studienstiftung des Deutschen Volkes. Von 1996 bis Ende 2011 war er Richter am OLG Düsseldorf und  Mitglied des Kartellsenats, der am Mittwoch über den Zusammenschluss von RTL und Pro7Sat1 entschieden hat.

Mit Materialien von dpa.

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OLG Düsseldorf stoppt geplantes Internet-Projekt : . In: Legal Tribune Online, 08.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6798 (abgerufen am: 07.03.2026 )

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