Das Ende des Loveparade-Verfahrens: Die Legende von der Unauf­klär­bar­keit einer Katastrophe

Gastkommentar von Prof. Dr. Ingeborg Puppe und Dr. Thomas Grosse-Wilde

27.07.2020

Heute verjähren die Vorwürfe der fahrlässigen Tötung bei der Loveparade-Katastrophe. Schuldig gesprochen wurde dafür niemand. Ingeborg Puppe und Thomas Grosse-Wilde haben das Verfahren von Anfang an verfolgt.

Zwei Narrative werden in der Öffentlichkeit über das Loveparade-Verfahren verbreitet und von Juristen wie Laien weitgehend geglaubt.

Erstens sei ein Strafgericht mit der Aufgabe überfordert, einen derart komplexen Sachverhalt innerhalb der verfügbaren Zeit von zehn Jahren aufzuklären und die Hauptschuldigen zu ermitteln. Zweitens könne, wenn derart viele Personen am Zustandekommen einer Katastrophe beteiligt sind, jede von ihnen allenfalls eine geringe Schuld treffen, weshalb am Ende die Einstellung des gesamten Verfahrens ohne Auflagen die richtige Entscheidung gewesen sei.

Dabei haben die das Verfahren betreibenden staatlichen Stellen viel Zeit vergeudet, vor allem durch eine völlig falsche Herangehensweise an den Rechtsfall.

Bis zur Hauptverhandlung viel Zeit vergeudet

Der Gang des Verfahrens belegt in keiner Weise die allgemein verbreitete Behauptung, es sei in einem richtig und zügig betriebenen Gerichtsverfahren nicht möglich gewesen, wenigstens die Hauptverantwortlichen für diese Katastrophe zu ermitteln.

Die Tragödie geschah am 24. Juli 2010. Im Februar 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen mehrere Mitarbeiter der veranstaltenden Firma Lopavent, mehrere Bedienstete der für die Genehmigung der Veranstaltung zuständigen Baubehörde sowie leitende Mitarbeiter der Stadt, die das Genehmigungsverfahren überwachen sollten.

Am 30. März 2016 beschloss die fünfte Strafkammer des Landgerichts (LG) Duisburg, das Verfahren nicht zu eröffnen, da kein hinreichender Tatverdacht gegen die Angeklagten bestehe. Das wurde u.a. damit begründet, es sei nicht zu ermitteln, dass das Handeln des Veranstalters und der Baubehörde die Katastrophe "unumkehrbar" determiniert habe. Weil die Kausalität der angeklagten Pflichtverletzungen nicht beweisbar sei, handele es sich um einen "erkennbar aussichtslosen Fall".

Gegen diesen Beschluss legten Nebenkläger sowie die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein, der das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 18. April 2017 stattgab. Dabei belehrten die Düsseldorfer Richter das Landgericht darüber, dass nach ganz herrschender Auffassung kausal für ein Ereignis nicht nur der wird, der als letzter handelt, sondern jeder, der eine notwendige Bedingung für sein Zustandekommen geschaffen hat, gleichgültig ob früher oder später. Im Dezember 2017 konnte endlich die Hauptverhandlung, insbesondere die Beweisaufnahme, vor einer anderen Kammer des LG Duisburg beginnen.

Das Gutachten wurde nie eingeführt

Mit Beschluss vom Februar 2019 stellte diese das Verfahren gegen sieben der Angeklagten gemäß § 153 Strafprozessordnung (StPO) ohne Auflagen ein, darunter alle beteiligten Amtsträger. Es sei, so die 6. Strafkammer, in der verbleibenden Zeit bis zum Eintritt der absoluten Verjährung im Juli 2020 nicht möglich, die unbedingt zur Aufklärung des Falles notwendigen Beweise zu erheben. Zudem sei, weil zur Herbeiführung des Unglücks viele beigetragen haben, die (hypothetische) Schuld jedes einzelnen Beteiligten gering.

Den Richtern lag dabei ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. Jürgen Gerlach vor. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Gelände für diese Art von Veranstaltungen völlig ungeeignet und die Vorkehrungen zur Bewältigung der Besucherströme völlig unzulänglich waren, so dass das ganze Projekt in der geplanten Weise auf keinen Fall hätte stattfinden dürfen.

Dieses Gutachten führten die Berufsrichter nicht in den Prozess ein. Die Schöffen kannten es also nicht, als sie die Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld beschlossen. Gegen drei der Angeklagten sollte die Einstellung nur gegen Auflagen erfolgen, weil ihre (hypothetische) Schuld jedenfalls keine geringfügige mehr sei. Die stimmten der Einstellung aber nicht zu, so dass das Verfahren zunächst einmal weitergeführt wurde. Im Mai 2020 stellte das Gericht auch gegen die verbliebenen Angeklagten das Verfahren ohne Auflagen ein. Auch ihre (hypothetische) Schuld sei höchstens gering gewesen, hieß es nun zur Begründung.

Nicht jeder ein Fünftel der Schuld, sondern jeder die volle Verantwortung

Das zweite Narrativ lautet: Je mehr Beteiligte beim Zustandekommen eines Unglücks einen Fehler begangen haben, desto geringer ist die Schuld jedes einzelnen von Ihnen. So argumentierten auch der Vorsitzende Richter in seinem Vermerk zur Einstellung des Verfahrens gegen die sieben Angeklagten im Februar 2019 und die Kammer in der Begründung ihres Einstellungsbeschlusses im Mai 2020: Es habe sich um ein "multikausales Geschehen" gehandelt, die Katastrophe sei auf "womöglich zahlreiche Ursachen zurückzuführen (…), die gemeinsam gewirkt und deren Ursachen und Wirkungen mehrfach miteinander korreliert haben dürften".

Das ist eine Milchmädchenrechnung: Wenn fünf Personen durch die von ihnen begangenen Fehler kausal für einen Rechtsgutsschaden geworden sind, trägt nicht jeder von ihnen automatisch nur ein Fünftel der Schuld. Hat jeder von ihnen die Pflicht und die Macht, ein Unglück zu verhindern, so hängt der Eintritt dieses Unglücks von jeder einzelnen dieser Personen ab. Es trifft also jede dieser Personen die volle Verantwortung für das Unglück.

Bei besonders gefahrenträchtigen Unternehmen sieht das Recht eine Doppelsicherung vor, denken Sie etwa an den Betrieb von Atomkraftwerken oder an den Flugverkehr. Hier existieren mehrere, sog. redundante Systeme, um ein Unglück zu verhindern. Versagt das eine, soll das andere eingreifen. Auf den Punkt brachte es der Gerichtspräsident des Schweizer Bezirksgerichts Bülach bei der strafrechtlichen Aufarbeitung der Flugzeugkollision von Überlingen im Jahre 2002: "Kein Angeklagter darf sich damit entschuldigen, dass ein Anderer das Unglück hätte verhindern können." – Das gilt auch für genehmigungspflichtige Großveranstaltungen mit hunderttausenden von Besuchern.

Schwere und offensichtliche Fehler und Versäumnisse

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltung so zu planen und durchzuführen, dass die Besucher keinen unerlaubten Risiken ausgesetzt sind. Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, die Planung des Veranstalters sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob sie den Sicherheitsanforderungen genügt. Und dazu, die Veranstaltung zu untersagen, wenn sie ihnen nicht genügt.

Differenzierungen in der Schuld ergeben sich also nicht bei der Kausalität, sondern bei der Schwere der begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen: Bei der Planung der Loveparade und ihrer Genehmigung gab es schwere und offensichtliche Fehler und Versäumnisse. Dass bei einer Massenveranstaltung mit ständigem Kommen und Gehen die zufließenden und abfließenden Besucherströme getrennt werden müssen, leuchtet schon dem Laien ein. Dazu bedarf es entgegen der Ansicht des Gerichts keiner besonderen gesetzlichen Regelungen. Wenn der einzig verfügbare Zu- und abgangsweg, wie im Gutachten von Gerlach ausgeführt, dazu nicht breit genug ist, darf die Massenveranstaltung dort eben nicht stattfinden.

Auf S. 12 des Einstellungsbeschlusses vom 4. Mai 2020, Az. 36 KLs 10/17, stellt das Gericht fest, dass den Angeklagten spätestens seit Mai 2010 bekannt war, dass eine Kapazitätsberechnung der Vereinzelungsanlagen nötig war, die den Zu- und Abfluss regeln sollten. Dennoch führte weder der Veranstalter noch die Genehmigungsbehörde eine auch nur überschlägige Kapazitätsberechnung durch. Nach der Zusammenfassung des vorbereitenden Gutachtens von Jürgen Gerlach (S. 85) hätte schon eine bloß "pauschale Überprüfung" zu der Schlussfolgerung geführt, dass die geplanten Vereinzelungsanlagen massiv unterdimensioniert waren und aufgrund fehlender "Überlaufflächen" vor diesen mit massiven Stauungen zu rechnen, ergo der Veranstaltungsraum völlig ungeeignet war.

Das Gericht verkehrt die Bewertungsrichtung vollends, wenn es schuldmindernd berücksichtigt, dass "die Angeklagten sich jedenfalls über Kapazitätsberechnungen der Vereinzelungsanlage, des Tunnels und der Rampe Gedanken gemacht haben dürften, wenngleich die etwaigen Berechnungen nach vorläufiger Bewertung jedenfalls falsch interpretiert und die vorhersehbaren und vermeidbaren Gefahren verkannt worden sein dürften." Niemand käme wohl auf die Idee, einem Ingenieur, der die Standsicherheit eines Dammes nicht berechnet, schuldmindernd zu attestieren, er habe sich immerhin "Gedanken" über eine Berechnung gemacht, wenn der Damm bricht und viele Menschen ertrinken.

Trotz alledem kommt das Gericht zu dem Ergebnis: "Hinweise auf eine grobe Sorglosigkeit oder evidente Oberflächlichkeit der Angeklagten haben sich – auch nach umfangreichen Vernehmungen (…) – bisher nicht ansatzweise ergeben."

Eine Fahrlässigkeitstat braucht keinen großen Bösewicht

Es mildert - entgegen der Meinung des Gerichts - die Schuld der Veranstalter und der Genehmigungsbeamten auch nicht, dass die Polizei bei ihrem verzweifelten Versuch, die Besucherströme doch zu trennen, versagt haben könnte. Wer eine unerlaubte Gefahr schafft, wird nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass es anderen, die dazu verpflichtet sind, gelingen wird, sie abzuwenden.

Ebenso wenig entlastet es die maßgeblichen Entscheider, dass Vertreter anderer Stellen (Polizei, Feuerwehr) gegen Ende der Planungsphase keine "durchgreifende Bedenken" gegen die Veranstaltung mehr erhoben haben.

Schließlich ist es für die Tatschuld ebenfalls irrelevant, dass Zeugen die Angeklagten als "im Wesentlichen (…) gewissenhafte, sorgfältige und professionell arbeitende Personen wahrgenommen" hätten – der Strafprozess fällt kein Totalurteil über die Persönlichkeit, sondern bewertet die angeklagten Taten. Bei einer Fahrlässigkeitstat ist es geradezu abwegig, einen "großen Bösewicht" zu verlangen und die Nebenkläger darüber zu belehren, dass das Gericht einen solchen nicht habe finden können. So argumentierte der Vorsitzende Richter aber in der mündlichen Begründung des Einstellungsbeschlusses. Es ist zwar immer davon die Rede, dass politischer Druck ausgeübt wurde, die Love Parade in Duisburg auf jeden Fall zu ermöglichen, aber wer zur Bewahrung der Sicherheit der Bürger bestellt ist, muss notfalls auch politischem Druck standhalten.

Der Strafprozess ist das richtige Mittel, um Katastrophen aufzuarbeiten

Wenn sich das Gericht zu einer abschließenden Beurteilung der Katastrophe wegen Zeitmangels und der Corona-Epidemie nicht mehr in der Lage sah, so wäre es ehrlicher gewesen, das Verfahren in die Verjährung laufen zu lassen, als ganz schnell auch noch den drei verbliebenden Angeklagten eine geringe (hypothetische) Schuld zu bescheinigen.

Nun gilt der Strafprozess vielen als oft ungeeignete Form der Aufklärung und gesellschaftlichen "Konflikterledigung". Also soll der als Parteiprozess ausgestaltete und vom Beibringungsgrundsatz beherrschte Zivilprozess Abhilfe für Bedürfnisse der Opfer von Großschadensereignissen schaffe. Allerdings hört man auch von Zivilrechtlern  neuerdings, dass der Zivilprozess "kein Untersuchungsausschuss" sei. Viele plädieren denn auch dafür, Katastrophen statt durch ein Strafgericht durch einen Untersuchungsausschuss aufarbeiten zu lassen.

Zur Leistungsfähigkeit von Untersuchungsausschüssen zur Wahrheitsermittlung erhält man im staatsrechtlichen Schrifttum allerdings eine ernüchternde Einschätzung: "Die Erwartungen der Öffentlichkeit werden zwangsläufig enttäuscht. […] Der Untersuchungsausschuss als Ort parlamentarischer Parteilichkeit ist strukturell ungeeignet, seinen Auftrag zur Erforschung der Wahrheit zu erfüllen" (Klein, in Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rn. 252). So bleibt der Strafprozess mit seinen schützenden Formen für die Angeklagten und der formalisierten Beweisaufnahme, dem Untersuchungsgrundsatz und dem materiellen Schuldprinzip der gesellschaftliche Ort, an dem über basale Verantwortlichkeiten entschieden werden sollte.

Im Loveparade-Prozess wog die (hypothetische) Schuld wenigstens einiger Angeklagter so schwer, dass eine Opportunitätseinstellung nicht mehr in Betracht kam. Und mit einer die Sache fördernden Prozessführung, die das seit knapp zwei Jahren fertige Sachverständigengutachten viel früher in den Prozess hätte einbringen müssen, wäre ein Sachurteil vor Verstreichen der absoluten Verjährungsfrist durchaus möglich gewesen.

Prof. Dr. Ingeborg Puppe war Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtstheorie an der Universität Bonn. Dort forscht und lehrt sie weiterhin seit ihrer Emeritierung im Wintersemester 2005/2006.  

Dr. Thomas Grosse-Wilde ist akademischer Rat am strafrechtlichen Institut der Universität Bonn. Beide haben das gesamte Strafverfahren nach der Loveparade-Katastrophe verfolgt.

Zitiervorschlag

Das Ende des Loveparade-Verfahrens: Die Legende von der Unaufklärbarkeit einer Katastrophe . In: Legal Tribune Online, 27.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42319/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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