LAG Hamm sieht rechtsmissbräuchliche AGG-Klagen: "Geschäfts­mo­dell in zweiter Gene­ra­tion"

von Tanja Podolski

07.02.2024

Ein angehender Wirtschaftsjurist strengt bundesweit AGG-Klagen an, um Entschädigungen zu erhalten. Vor dem LAG Hamm ist er damit gescheitert: Das Gericht erkannte auf Rechtsmissbrauch.

Massenhaft diskriminierende Stellenanzeigen, massenhaft Verfahren um Entschädigung – und hinter allem steckt ein einzelner Mann. Wieder einmal. Und wieder einmal erkennen die meisten Arbeitsgerichte spätestens in der zweiten Instanz auf Rechtsmissbrauch, so zuletzt auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Der Kläger dort ist ein angehender Wirtschaftsjurist im Fernstudium.  

Ohne diskriminieren zu wollen: Jedenfalls die älteren Jurist:innen haben bei solchen Sachverhalten ein Déjà-vu. Sie erinnern sich an die Anfangsjahre des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Missbrauch der gut gemeinten Regelungen gegen Diskriminierungen war befürchtet worden und ist aus Sicht vieler Beobachter auch eingetreten. Denn auch damals klagte ein Rechtsanwalt wegen diskriminierender Stellenanzeigen reihenweise gegen Kanzleien und Unternehmen. Die Großkanzlei Gleiss Lutz legte seinerzeit gar ein AGG-Register an, um dem Treiben des Mannes auf die Spur zu kommen; es musste indes aus Datenschutzgründen eingestellt werden.  

Der damals als "AGG-Hopper" bekannt gewordene Rechtsanwalt aus München erhielt stattliche Entschädigungen, eine Verurteilung u.a. wegen Betruges hob der Bundesgerichtshof auf.  

Nun hat er einen Nachahmer. 

Mann bewirbt sich als "Sekretärin"

Der jetzt aktive, 1994 geborene Mann bewirbt sich auf geschlechtsdiskriminierende Stellenzeigen, denn regelmäßig suchen Unternehmen zum Beispiel "eine Sekretärin" oder "eine Büromitarbeiterin". Derartige Ausschreibungen sind nach dem AGG jedoch nicht zulässig. Arbeitgebende könnten zwar inzwischen wissen, dass sie ihre Stellenanzeigen nicht geschlechtsspezifisch formulieren sollten, um Diskriminierungen und daraus folgende Entschädigungsklagen zu vermeiden. Sie tun das aber häufig nach wie vor nicht. 

Der Fernstudent bewarb sich also gezielt auf die ausschließlich für Frauen ausgeschriebenen Stellen. Die meisten Unternehmen lehnten den Mann dann ab, woraufhin er eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung nach § 15 AGG forderte. 

In der Praxis zahlen viele Unternehmen dann einfach die Entschädigung, so wie sie es schon im Fall des Münchner Anwalts oft getan haben. Ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen wollte dem Fernstudenten nun aber keine Entschädigung bezahlen. Dort hatte der sich über die Plattform Indeed auf eine Stelle als "Bürokauffrau/Sekretärin" beworben. Der abgelehnte Bewerber klagte.  

LAG Hamm: "Systematisches und zielgerichtetes Vorgehen" 

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bleibt er damit erfolglos, die Kammer erkannte auf Rechtsmissbrauch (Urt. v. 05.12.2023, Az. 6 Sa 896/23). Das beklagte Unternehmen hatte nämlich eine Vielzahl anderer vom Fernstudenten angestrengte Verfahren auflisten können, allein in Berlin führte der Mann innerhalb von 15 Monaten elf Klagen, zudem weitere in Schleswig-Holstein und diverse in Nordrhein-Westfalen. 

Das Vorgehen war weitgehend immer dasselbe: Schon im Anschreiben machte der Mann Rechtschreib- oder Formfehler, verwendete sperrige Formulierungen, verzichtete auf Anlagen und bot auch nicht an, diese auf Nachfrage zuzusenden. Zu seiner möglichen Bereitschaft, in die Nähe des Arbeitsortes umzuziehen, machte der Mann zudem immer widersprüchliche Angaben. 

Zu Beginn seiner Aktivitäten fragte er bei Kontaktaufnahmen bei den Unternehmen nach, ob wirklich explizit nur eine "Sekretärin" gesucht würde – auf solche Nachfragen verzichtete er in späteren Schreiben. Die Richter:innen in Hamm nannten dies ein "Geschäftsmodell in zweiter Generation", weil er seine Anschreiben im Laufe der Zeit immer weiterentwickelt habe. Er habe sein Verhalten dabei an erfolgreich geführte Entschädigungsverfahren angepasst, meinten die LAG-Richter:innen. 

So sehen diese im Ergebnis "ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen" des Klägers – und zwar ausschließlich mit dem Ziel, einen Entschädigungsanspruch zu erlangen. Er habe damit die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt. Dieser Einwand kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einer Klage auf Entschädigung nach dem AGG entgegengehalten werden (BAG, Urt. v. 31.03.2022, Az. 8 AZR 238/21).  

In Hamm bekam der Mann also kein Geld, ebenso wenig wie in vielen anderen seiner Prozesse. Vor dem LAG Schleswig-Holstein hingegen war der "AGG-Hopper 2.0" jedoch erfolgreich: Das Gericht sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 7.800 Euro zu (Urt. V. 21.06.2022, Az. 2 Sa 21/22). 

Ob es bei der Entscheidung des LAG Hamm bleibt, wird sich zeigen: Der angehende Wirtschaftsjurist hat bereits Revision zum BAG eingelegt (Az. 8 AZR 21/24). Da die Sache dort gerade erst eingegangen ist, läuft noch die Frist zur Revisionsbegründung. Auch ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist dementsprechend noch nicht bestimmt.  

Beim BAG in Erfurt wird es aber sicherlich schneller gehen als in München: Dort läuft noch immer das Strafverfahren gegen den Anwalt, der jahrelang als “AGG-Hopper” bezeichnet wurde. Die Sache ist nach der Zurückverweisung vom BGH im Jahr 2022 nun bei der 19. Kammer des LG München I anhängig (Az. 19 KLs 231 Js 139171/12). Die Kammer hat gegenüber der Staatsanwaltschaft Nachermittlungen angeregt, die die Staatsanwaltschaft nun mit der Kriminalpolizei bespricht und angeht. Terminiert ist die Sache daher noch nicht.

Zitiervorschlag

LAG Hamm sieht rechtsmissbräuchliche AGG-Klagen: "Geschäftsmodell in zweiter Generation" . In: Legal Tribune Online, 07.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53822/ (abgerufen am: 28.04.2024 )

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