Internetsperren für Raubkopierer: Schuldlose Haftung der Anschlussinhaber

Dr. Ansgar Koreng

05.10.2011

Bei der Erfindung neuer Wege im Kampf gegen Raubkopierer macht die Kreativindustrie ihrem Namen besondere Ehre. Einmal mehr steht nun der Vorschlag im Raum, Nutzern im Fall illegaler Downloads den Internetanschluss zu kappen. Doch Siegfried Kauders Idee lässt sich rechtlich kaum umsetzen, meint Ansgar Koreng und erklärt, warum dies einer Gefährdungshaftung gleich käme.

Das Thema Netzsperren geistert immer wieder durch den politischen Diskurs. Der Politik verheißt es Kontrolle über das unübersichtliche Internet, weshalb Netzsperren bereits als Wunderwaffen im Kampf gegen Kinderpornographie oder Glücksspiel galten. Auch auf dem Wunschzettel der Content-Industrie, also Medienunternehmen, die kostenpflichtige Inhalte bereitstellen, stehen sie ganz oben, wenngleich unter anderen Vorzeichen.

Bei den bisherigen Vorschlägen zur Etablierung von Internetsperren ging es zumeist darum, bestimmte Angebote unsichtbar zu machen, indem eine Behörde die Provider anweist, ihre Nutzer gegebenenfalls auf eine Stopp-Seite umzuleiten. Bei dem nun von dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Siegfried Kauder (CDU), eingebrachten Vorschlag stehen die Dinge anders. Er möchte Nutzern, die urheberrechtlich geschütztes Material aus dem Internet heruntergeladen haben, nach erfolgloser Ermahnung für drei Wochen den Anschluss kappen. Die Sperre liegt also dieses Mal auf der gegenüberliegenden Seite des Kommunikationsvorgangs. Frankreich hat unter der Bezeichnung "HADOPI" bereits ein ähnliches System etabliert. Dort entscheidet allerdings ein Richter über die Sperre.

Der Vorschlag hat, was zu erwarten war, die üblichen Reaktionen von Ablehnung, Spott und Hohn in der Netzgemeinde nach sich gezogen. Und in der Tat lässt sich schon ganz praktisch die Frage stellen, wie denn solche Internetsperren funktionieren sollen. Sicherlich könnte der Provider des Nutzers gesetzlich verpflichtet werden, den Anschluss für eine bestimmte Zeit abzuschalten. Doch wer hindert den Erwischten daran, das WLAN seines Nachbarn, eines Cafés oder von Familienangehörigen zu nutzen? Was hindert ihn, sich von einem Freund einen Surfstick zu leihen? Darf der Nutzer sein Smartphone dann auch nicht mehr verwenden?

Kaum überbrückbare rechtliche Einwände

Abseits solcher praktischen Fragen stehen diesem Vorhaben aber auch gewichtige rechtliche Einwände entgegen. Augenfällig ist, dass ein System providerseitig durchgeführter Internetsperren "auf Zuruf" durch Content-Inhaber mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) kollidiert. Dem Nutzer muss es möglich sein, eine derartige Sanktion gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine Vorabkontrolle untergrübe jedoch den Zweck des Systems, schnell Sanktionen verhängen zu können.

Was aber, wenn sich erst bei einer nachträglichen Kontrolle zeigt, dass die Sperre zu Unrecht erfolgte? Wenn die Strafe im Wege einer einstweiligen Verfügung verhängt worden wäre, würde immerhin der Antragsteller haften, wenn die Entscheidung später aufgehoben wird. Angesichts der großen Zahl fehlerhaft ermittelter IP-Adressen, ist dies ein nicht nur theoretisches Szenario.

Der Vorschlag kollidiert aber auch mit den Kommunikationsfreiheiten aus Art. 5 GG. Denn dem Nutzer wird für die Dauer der Sperre die Teilhabe an gesellschaftlichen Kommunikationsprozessen unmöglich gemacht, die heute zu erheblichen Teilen über das Internet ablaufen. Für einen Großteil der Bürger ist das Internet das Informations- und Kommunikationsmedium überhaupt. Die immense alltägliche Nutzung von Email, Internettelefonie, Online-Shopping und sozialen Netzwerken illustriert das.

Der Internetanschluss – eine unbeherrschbare Gefahrenquelle?

Der wesentliche rechtliche Einwand ist aber ein anderer: Es ist nämlich keineswegs ausgemacht, dass der Inhaber des Anschlusses, über den ein illegaler Download getätigt wurde, auch derjenige ist, der das Musikstück, das Video oder ähnliches heruntergeladen hat. In Wohngemeinschaften und Familien würde man nicht nur den formalen Anschlussinhaber oder denjenigen bestrafen, der den Download wirklich getätigt hat, sondern auch alle anderen Nutzer des Anschlusses. Diesen gegenüber wäre die Sperre keinesfalls verhältnismäßig.

Der Internetanschluss wird damit juristisch zu einer Gefahrenquelle erklärt, für die nicht nur derjenige haftet, der sich falsch verhält. Jeder Anschlussinhaber müsste ohne Verschulden für jedes urheberrechtswidrige Verhalten geradestehen, für das sein Anschluss genutzt wird – das Ergebnis wäre eine Art Gefährdungshaftung, wie die Juristen sie sonst nur für besonders gefährliche Lebenssachverhalte (etwa Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, Halten eines Hundes) kennen. Eine solche Haftung ließe sich wohl kaum verfassungskonform umsetzen.

Nachdem Kauder seinen Vorschlag präsentiert hatte, ist bekannt geworden, dass er auf seiner eigenen Homepage eine Reihe von Fotos veröffentlicht hat, an denen er zumindest bei der Veröffentlichung keine ausreichenden Nutzungsrechte hatte. Dies müsste dann wohl zur Folge haben, dem gesamten Deutschen Bundestag die Leitung zu kappen. Oder die Sinnhaftigkeit des Vorschlags noch einmal zu überdenken.

Dr. Ansgar Koreng hat seine Dissertation zum Thema "Zensur im Internet" verfasst. Er ist derzeit Rechtsreferendar bei JBB Rechtsanwälte in Berlin.

 

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Zitiervorschlag

Ansgar Koreng, Internetsperren für Raubkopierer: Schuldlose Haftung der Anschlussinhaber . In: Legal Tribune Online, 05.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4465/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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