Hoffenheims Derdiyok vor dem Arbeitsgericht: Zum Training in den B-Kader verbannt

von Dr. Andreas Gietl

27.08.2013

Stürmer Eren Derdiyok zieht vors Gericht. Der Grund: Sein Arbeitgeber, die TSG Hoffenheim, hat ihn der sogenannten "Trainingsgruppe 2" zugeteilt. Doch gibt es für Profifußballer wirklich einen Anspruch auf gemeinsames Training mit den besten unter den Mannschaftskollegen? Andreas Gietl und Sven Kaltenbach haben die Antwort.

Im Spiel die Ersatzbank wärmen zu müssen, ist ja schon bitter genug, aber selbst beim Training nicht gemeinsam mit der A-Mannschaft auf dem Platz stehen? Das geht in den Augen von Eren Derdiyok eindeutig zu weit. Am vergangenen Samstag wurde bekannt, dass der Fußballprofi beim Arbeitsgericht Mannheim den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Arbeitgeber TSG Hoffenheim beantragt hat, nachdem dieser ihn, gemeinsam mit neun anderen, teilweise prominenten Profis wie Tim Wiese vom Trainingsbetrieb der eigentlichen Mannschaft ausgeschlossen und in die "Trainingsgruppe 2" verbannt hat. Dort trainieren zudem wohl vereinslose Profi- und Nachwuchsspieler.

Derdiyok sieht den ihm arbeitsvertraglich zugesicherten "ordnungsgemäßen Trainingsbetrieb" nicht gewährleistet, da das Trainingsniveau mangels ausreichender Bundesliga-Profis zu gering sei und zudem aufgrund der geringen Anzahl der Trainingsteilnehmer keine spezifischen Spielformen möglich seien. Auch an medizinischer und physiotherapeutischer Betreuung soll es mangeln. Er hat daher eine einstweilige Verfügung beantragt, die ihm bis auf weiteres eine Teilnahme am Training des Bundesliga-Kaders seines Arbeitgebers ermöglichen soll.

"Recht auf Training" als Teil des Arbeitsvertrags

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht bei einem Lizenzfußballer ein allgemeiner Beschäftigungsanspruch, der auf Trainingsteilnahme gerichtet ist (Urt. v. 17.01.1979, Az. 5 AZR 498/77; später konkretisiert durch Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urt. v. 17.11.2008, Az. 11 SaGA 23/08). Diesem komme besonders hohe Bedeutung zu, da fehlendes Training die Gefahr des Verlusts der berufsspezifischen Fähigkeiten mit sich bringe.

Ein Anspruch auf Teilnahme an den Pflichtspielen des Vereins besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht (BAG, Urt. v. 22.08.1984, Az. 5 AZR 539/81), denn dem Lizenzfußballer ist - unabhängig vom Bestehen einer vertraglichen Regelung - bewusst, dass ihm kein Einsatzrecht zusteht. Vielmehr entscheiden jeweils besondere Umstände wie das aktuelle Leistungsvermögen oder mannschaftstaktische Erwägungen über einen Einsatz. Eine derartige Konkurrenzsituation mit beschränkter Kapazität besteht für die Frage der Trainingsteilnahme indessen nicht.

Im Fall von Derdiyok wird es somit entscheidend darauf ankommen, was genau der Beschäftigungsanspruch eines Lizenzfußballers umfasst. Eine Präzisierung ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht vorgenommen worden. Betrachtet man die vom BAG betonte besondere Bedeutung des Anspruchs bei einem Lizenzfußballer, die in der Erhaltung der berufsspezifischen Fähigkeiten liegt, so wird man die Teilnahme an einem Trainingsbetrieb verlangen können, der den einzelnen Spieler fordert und fördert.

Bedingungen in der Trainingsgruppe 2 wohl ausreichend

Dazu dürften, neben einem gewissen Niveau der Mitspieler, wohl auch eine Trainingsleitung durch einen lizenzierten Fußballlehrer sowie eine Mannschaftsgröße zählen, die es ermöglicht, wettkampfspezifische Spielzüge etc. einzuüben. Ebenfalls unerlässlich ist eine professionelle sportmedizinische und physiotherapeutische Betreuung. Eine Pflicht des Vereins zur Gewährung etwaiger Spielpraxis durch die Vereinbarung von Freundschafts- und Testspielen hingegen ist zu verneinen, da es dem Trainer offen steht, in solchen Spielen (nur) die Spieler zu testen, die auch für die Pflichtspiele in Betracht kommen. Der Einsatz in Testspielen stellt, ebenso wie in Pflichtspielen, eine bloße Chance für den einzelnen Spieler dar.

Da die "Trainingsgruppe 2" nach Angaben des Vereins von einem Fußballehrer geleitet wird und sich dort auch diverse andere Spieler befinden, die ursprünglich im Bundesligakader der TSG Hoffenheim standen, scheint das Niveau den dargestellten Anforderungen gerecht zu werden. Die Tatsache, dass wohl auch Nachwuchsspieler in dieser Gruppe trainieren, steht dem nicht entgegen, da in sämtlichen Proficlubs Nachwuchsspieler am Trainingsbetrieb der Lizenzspielermannschaft teilnehmen.

Ebenso tut die Teilnahme von vereinslosen Profisportlern dem zu fordernden Spielniveau keinen Abbruch, da es sich hierbei um Spieler wie Christian Eichner und Andreas Ibertsberger handelt, die noch in der vergangenen Saison in Profiligen auflaufen durften. Auch die Größe der Trainingsgruppe, in der sich alleine zehn verbannte Lizenzspieler befinden, dürfte aufgrund der zusätzlich am Trainingsbetrieb teilnehmenden vereinslosen und  etwaigen Nachwuchsspieler so bemessen sein, dass Spielzüge etc. sinnvoll eingeübt werden können.

Darüber, ob – was jedenfalls zu fordern ist – die gebotene medizinische Betreuung derjenigen in der Trainingsgruppe 1 entspricht, wird das Arbeitsgericht Mannheim noch befinden müssen.

Zitiervorschlag

Andreas Gietl, Hoffenheims Derdiyok vor dem Arbeitsgericht: Zum Training in den B-Kader verbannt . In: Legal Tribune Online, 27.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9443/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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