Elektronische Fußfessel für Extremisten: Jus­tiz­mi­nis­te­rium legt Gesetz­ent­wurf vor

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller

06.01.2017

Kurz nach dem Terroranschlag in Berlin will das BMJV "verurteilte Extremisten" leichter per elektronische Fußfessel überwachen können. Schon bald könnte das auch präventiv bei sog. Gefährdern eingesetzt werden, meint Henning Ernst Müller

Schon im Sommer 2016 haben sich die Unions-Innenminister auf einen Forderungskatalog geeinigt, in dem die elektronische Fußfessel für "Gefährder und verurteilte Extremisten" enthalten war.

Nun – kurz nach dem Terroranschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt – hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) "verurteilter Extremisten" erleichtern soll.

In dem am Mittwoch publizierten Referentenentwurf ist vorgesehen, § 66 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), in dem die Anlassdelikte für eine Sicherungsverwahrung bestimmt werden, um drei  Vergehenstatbestände zu erweitern. Künftig sollen also die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1 bis 3 StGB, die Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 bis 3 StGB und das  Unterstützen einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 5 S. 1 1. Alt. StGB zur Anordnung der Sicherungsverwahrung berechtigen.  

Staatsschutzdelikte als Anlass  für Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht

Der Katalog für die Sicherungsverwahrung erhält seine Bedeutung dadurch, dass er nach § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 StGB gleichermaßen für die EAÜ im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b Abs. 1 Nr. 12 gilt. Ein Verstoß gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht ist wiederum selbständig strafbar nach § 145a StGB.

Die erweiterte Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung wird – um dem Rückwirkungsverbot zu genügen – erst für künftige Straftaten gelten. Die EAÜ in der Führungsaufsicht soll aber nach dem Gesetzentwurf auch für bereits begangene Taten bzw. vollstreckte Strafen angeordnet werden können.

Trotzdem wird diese Erweiterung nur sehr geringe praktische Auswirkungen haben: Wegen der genannten Vergehenstatbestände sind bislang überhaupt nur sehr wenige Straftäter verurteilt worden. Zudem setzt die Maßregelanordnung eine Mindestverurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe voraus (§ 68b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB), was bei den genannten bloßen Vergehen, die jeweils eine Mindeststrafe von sechs Monaten aufweisen, die Zahl der zusätzlich in Betracht kommenden Verurteilten noch einmal erheblich reduzieren dürfte.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Henning Ernst Müller, Elektronische Fußfessel für Extremisten: Justizministerium legt Gesetzentwurf vor . In: Legal Tribune Online, 06.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21680/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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