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43119

Tatprovokation durch V-Leute: EGMR ver­ur­teilt Deut­sch­land erneut wegen unfairer Straf­ver­fahren

von Hasso Suliak

15.10.2020

Eingang zum EGMR

(c) stock.adobe.com - olrat

Der EGMR hat die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verurteilt. Es geht wieder um unzulässige Tatprovokationen durch V-Leute.

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Deutschland erneut vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt worden (Urt. v. 15.10.2020, Az. 40495/15, 40913/15 und 37273/15). Der Grund: zwei strafrechtliche Verurteilungen wegen Drogenhandels, obwohl diesen eine rechtswidrige Tatprovokation vorangegangen war.

An die Ehefrau eines mittlerweile verstorbenen Haupttäters muss die Bundesrepublik 18.000 Euro Schadensersatz zahlen, an einen Mittäter 4.190 Euro. Im Hinblick auf einen weiteren Mittäter stellte der EGMR keinen Verstoß gegen das Fairnessgebot fest.

Hintergrund sind Verurteilungen der beiden wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Landgericht Berlin und den Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2013. Die Gerichte hatten zwar eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation festgestellt, die Beschuldigten aber dennoch verurteilt, wenn auch mit erheblichem Strafnachlass.

BVerfG: Rechtstaatswidrige Tatprovokation verfassungskonform

Gegen ihre Verurteilungen hatten sie sich auch mit Verfassungsbeschwerden an das BVerfG gewandt. Dort waren sie jedoch erfolglos geblieben. Die Karlsruher Richter hielten im Jahr 2014 Verurteilungen nach einer Tatprovokation (sog. agent provocateur) auch dann für verfassungsgemäß, wenn die Tatprovokation selbst rechtsstaatswidrig ist und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Nur in Extremfällen müsse der staatliche Strafanspruch möglicherweise zurückstehen (Beschl v. 18.12.2014, Az. 2 BvR 209/14, 240/14, 262/14).

Der mittlerweile verstorbene Haupttäter, dessen Ehefrau sich - vertreten durch den Berliner Strafverteidiger und DAV-Strafrechtler Stefan Conen - an den EGMR gewandt hatte, war seinerzeit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt worden. Die Behörden waren ursprünglich wegen des Verdachts auf Handel mit Heroin auf ihn aufmerksam geworden und hatten Anfang 2010 eine "Vertrauensperson" damit beauftragt, ihn zu einem entsprechenden Geschäft zu überreden. Der Verdächtigte erklärte jedoch, er wolle mit dem "Dreckszeug Heroin" nichts zu tun haben. Allenfalls auf Geschäfte mit Cannabis oder Kokain werde er sich einlassen.

Gleichwohl wirkte die V-Person dann rund eineinhalb Jahre wieder und wieder auf den Täter ein, stellte ihn einer angeblich hilfsbereiten Kontaktperson vor, appellierte an seine Ehre und drängte ihn förmlich zur Tatbegehung, zu der dem späteren Angeklagten eigentlich die Kontakte und über lange Strecken auch der Wille fehlten. Im August 2011 aber trugen ihre Anstrengungen schließlich Früchte: Die Verurteilten wurden festgenommen, nachdem sie versucht hatten, in Bremerhaven eine Lieferung von 100 kg Kokain in Empfang zu nehmen. Die Tat ging damit ihrem Umfang nach weit über den ursprünglich von den Behörden gefassten Anfangsverdacht hinaus und wäre in dieser Form ohne den Einsatz der V-Person wohl nie zustande gekommen.

EGMR verurteilte 2014 Deutschland schon einmal

Bereits im Jahr 2014 hatte der EGMR Deutschland wegen eines Verstoßes gegen das Fairnessgebot verurteilt. Ebenfalls wegen Drogenhandels war damals ein Deutscher zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Der EGMR stellt fest, dass seine Verurteilung im Wesentlichen auf Beweisen beruht habe, die durch eine unrechtmäßige Tatprovokation von verdeckten Ermittlern erlangt worden seien. Die Bundesrepublik musste damals 16.500 Euro Entschädigung leisten.

Die Frage, ob und wie vermeintliche "Täter", die erst durch V-Leute zu einer Straftat verleitet werden, bestraft werden, ist seit Jahren Gegenstand hitziger Diskussionen unter Strafrechtlern. Der BGH hatte 2015 erstmals die prozessualen Folgen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation deutlich konkretisiert und dabei zumindest einen vorsichtigen Rechtsprechungswandel vollzogen (Urt. v. 10.06.2015, Az. 2 StR 97/14).

Statt der bis dahin von den Strafgerichten praktizierten Strafzumessungslösung, bei der die Strafe nur reduziert wurde, erkannte das höchste deutsche Strafgericht im konkret zu entscheidenden Fall erstmals ein Strafverfahrenshindernis an und stellte das Verfahren ein.

Reagiert der Gesetzgeber?

Ob der Gesetzgeber auf diese bisher eher ungeregelte Thematik und die neuerliche Verurteilung durch den EGMR reagiert, ist noch offen. Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat im Februar 2020 ein umfangreiches, vom Deutschen Richterbund ausgearbeitetes Gutachten vorgelegt. In diesem schlagen die Experten eine gesetzliche Regelung vor: "Im Falle einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 Strafgesetzbuch) oder von Strafe absehen."

Dem am Donnerstag vor dem EGMR in Straßburg erfolgreichen Strafverteidiger Stefan Conen würde so eine "halbherzige" Regelung indes nicht genügen: "Sie wäre erneut ein Feigenblatt, das die notwendigen Konsequenzen bemäntelt, statt sie zu ziehen: Die heutige Entscheidung zeigt klar, dass es nach dem EGMR in diesen Fällen eben keinen Raum mehr für einen Schuldspruch gibt, mithin auch nicht für eine "Kann-Regelung", die Strafe zu mildern oder von ihr abzusehen."

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Hasso Suliak, Tatprovokation durch V-Leute: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43119 (abgerufen am: 19.11.2025 )

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