EEG-Reform 2016: Das Ende des Erneu­er­bare-Ener­gien-Aus­baus?

von Bettina Hennig und Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A.

03.06.2016

Deutschland hinkt den Klimazielen des Paris-Abkommens meilenweit hinterher. Mit der geplanten EEG-Reform kommt nun auch noch ein relativ erfolgreicher Bereich der Energiewende ins Stocken, meinen Felix Ekardt und Bettina Hennig.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat sich als ebenso erfolgreich wie rechtlich dynamisch erwiesen. So ist es dem Gesetz gelungen, mit seinem Anschluss- und Abnahmevorrang und der für 20 Jahre garantierten Einspeisevergütung die erneuerbaren Energien an den Strommarkt zu bringen und dort als feste Größe zu etablieren.

Hintergrund ist, dass wegen des Klimawandels der Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen vollzogen werden muss. Bei Wärme, Mobilität, Kunststoffen oder Mineraldünger ist bislang wenig unternommen worden. Umso mehr ist der Strommarkt bisher das Flaggschiff der ausgerufenen Energiewende.

Das geplante EEG 2016

Derzeit arbeitet die Bundesregierung jedoch an einer EEG-Reform, die das ändern könnte. Bevor Ende Februar die ersten Entwürfe aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bekannt wurden, war man davon ausgegangen, dass die anstehende EEG-Novelle sich darauf beschränken würde, den EEG-Fördermechanismus punktuell zu modifizieren. Nun wird deutlich, dass zahlreiche weitere grundlegende Änderungen geplant sind. Das ist umso bemerkenswerter, als die letzte grundlegende Reform gerade einmal zwei Jahre zurückliegt.

Der wohl wichtigste Schritt, den die Bundesregierung mit dem EEG 2016 plant, ist die Umstellung auf einen Mengenansatz. Erstmals soll nicht nur ein zu erreichendes Zubau-Ziel, sondern eine klare Deckelung des jährlichen Erneuerbare-Energien-Ausbaus festgelegt werden. Konkret instrumentiert wird diese Umstellung durch das neue Ausschreibungssystem zur Ermittlung der finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien. Dieses soll für Neuanlagen das bisherige System der Einspeisevergütung weitgehend ersetzen.

Vereinfacht gesagt bietet der jeweilige Stromproduzent in Ausschreibungen die Erzeugung von Strom zu einem bestimmten Preis an. Wer am billigsten produziert, bekommt den Zuschlag und damit das Recht auf eine Förderung in der Höhe, die er zuvor bei seinem Gebot selbst festgelegt hat. Die Anzahl der Zuschläge wird dabei durch die staatlich festgelegte ausgeschriebene Zubau-Menge (Ausschreibungsvolumen) begrenzt. So soll die Förderung stets nur so hoch sein, wie es der Wettbewerb zwischen den Stromproduzenten vorgibt.

Ausschreibungen statt Einspeisevergütung

Das Fördersystem soll, so die Theorie, dadurch an Kosteneffizienz gewinnen und Überförderungen ausschließen. Problematisch kann jedoch sein, dass Ausschreibungen den Teilnehmern einiges an bürokratischem Aufwand und wirtschaftlichem Risiko abverlangen – was gerade für die kleinen Marktakteure der dezentralen Energiewende ein Hindernis sein kann. Die vielgepriesene Akteursvielfalt der Energiewende steht damit zur Disposition. Zudem kann der Erneuerbare-Energien-Ausbau dadurch gerade teurer statt billiger werden, weil die Akteure ihr Risiko in ihre Angebote einpreisen werden. Auch erweisen sich Ausschreibungsmodelle häufig nicht als ebenso effektiv wie gesetzlich fixierte Förderungen, da geplante Projekte oft dann doch nicht durchgeführt werden.

Dennoch sollen die bislang nur als Pilotprojekt an Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen ausprobierten Ausschreibungen mit dem EEG 2016 auf (fast) alle Energieträger ausgeweitet werden. Unmittelbar betrifft dies Gebäude-Photovoltaik-Anlagen sowie Onshore- und Offshore-Windenergieanlagen. Die Windenergie an Land soll nach dem jetzigen Stand dabei als eine Art "Lückenfüller" eingesetzt werden: Über das Ausschreibungsvolumen soll für Windenergieanlagen an Land die Einhaltung des Ausbaukorridors – oder vielmehr Ausbaudeckels – der erneuerbaren Energien insgesamt gesteuert werden.

Damit wird gerade die kostengünstigste erneuerbare Energie geschwächt, was in einem seltsamen Kontrast zu den angeblichen Kostenreduktionszielen des Gesetzes steht. Hier könnte vielmehr der Eindruck entstehen, dass die etablierten Stromkonzerne durch die Begünstigung großtechnologischer Ansätze wie der Offshore-Windenergie zu Lasten kleiner Akteure wie Genossenschaften oder einzelner Bürger im Markt gehalten werden sollen. Deren systemimmanente Benachteiligung im Ausschreibungsmodell werden auch die geplanten Sonderregeln für Bürgerwindenergieprojekte aller Voraussicht nach nicht auffangen können.

Zitiervorschlag

Felix Ekardt, EEG-Reform 2016: Das Ende des Erneuerbare-Energien-Ausbaus? . In: Legal Tribune Online, 03.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19536/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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