BGH zum Behandlungsabbruch : Voraussetzungen zulässiger passiver Sterbehilfe erweitert

von LTO-Redaktion

25.06.2010

Der BGH hat am Freitag einen Fachanwalt für Medizinrecht vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Diese Grundsatzentscheidung zur Sterbehilfe setzt neue Maßstäbe auch bezüglich der Akzeptanz des Patientenwillens. LTO sprach mit Prof. Dr. Frank Saliger über die Entscheidung und ihre Konsequenzen.

LTO: Herr Professor Saliger, Sie waren persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung der Strafsache anwesend, innerhalb derer die Revision des Anwalts verhandelt wurde, der seiner Mandantin dazu geraten hat, den Versorgungsschlauch zu durchtrennen, über den ihre todkranke Mutter ernährt wurde. Warum haben Sie sich dazu entschlossen, mit einer Gruppe von Studenten gerade diese Verhandlung zu besuchen?

Saliger:  Der Fall ist deshalb besonders interessant, weil er wie kein Fall vor ihm die Entscheidungsprobleme um die Einstellung der künstlichen Ernährung bei einem Wachkoma-Patienten zuspitzt, und zwar in dreifacher Hinsicht. Ungewöhnlich war erstens das Verhalten der Heimbetreiberin. Obwohl behandelnder Arzt und Betreuer einen Behandlungsabbruch verlangten, und auch das Betreuungsgericht keine Einwände hatte, stellte sich der Heimbetreiber bzw. die weisungsgebundene Heimleitung quer. Der Konflikt eskalierte in dem Ultimatum der Heimbetreiberin an die Betreuer, binnen 10 Minuten das Einverständnis mit der Fortsetzung der künstlichen Ernährung zu erteilen, andernfalls Hausverbot erteilt werde.

LTO: Sie sprachen von drei Besonderheiten…

Saliger: Ungewöhnlich war zweitens die Art des daraufhin versuchten Behandlungsabbruchs. Auf Anraten ihres Rechtsanwalts durchtrennten die Betreuer den Versorgungsschlauch unmittelbar über der Bauchdecke mit einer Schere, um dem Willen der Patientin (ihrer Mutter) endlich Rechnung zu tragen. Ungewöhnlich ist drittens, dass der durch das Landgericht Fulda als versuchter Totschläger verurteilte Rechtsanwalt ein prominenter Medizinrechtler ist.

Offene Diskussion einer Grundsatzentscheidung

LTO: Haben Sie den Termin auch als etwas dementsprechend Besonderes empfunden?

Saliger: Ja. Das Gericht hat in beeindruckend offener und intensiver Weise die Rechtsprobleme des Falles mit den Verfahrensbeteiligten diskutiert. Die Vorsitzende Richterin hat zu verstehen gegeben, dass das Gericht Grundsatzfragen der Sterbehilfe anhand des Falles entscheiden möchte. Überraschend war dann natürlich auch, dass selbst der Anklagevertreter Freispruch beantragt hat.

LTO: Es überrascht Sie also nach dem Verlauf des Verhandlungstermins nicht, dass der Angeklagte vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen wurde?

Saliger: Nein. Diese Entscheidung war nach der Verhandlungsführung sowie den übereinstimmenden Anträgen von Verteidigung und Anklagevertretung zu erwarten.

Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten

LTO: Sie setzen sich seit Langem mit den betreuungs-, medizin- und strafrechtlichen Aspekten der Sterbehilfe auseinander. Ist diese Entscheidung, die in der Hauptsache darauf abzielt, den Willen des Patienten zu respektieren, ein Meilenstein?

Saliger: Das dürfte auch ohne Kenntnis der genauen Gründe der Entscheidung zu bejahen sein. Der BGH stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Zunächst stellt er klar, dass das Verlangen der Betreuer und des Arztes nach dem Abbruch der künstlichen Ernährung rechtmäßig war. Es konnte sich auf den wirksam (mündlich) geäußerten Willen der Patientin kurz vor ihrer Erkrankung stützen. Auch stand eine medizinische Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten.

LTO: In welchem Verhältnis steht dies zu dem im vergangenen September in Kraft getretenen Patientenverfügungsgesetz?

Saliger: Soweit der BGH betont, dass die von den Betreuern geprüfte Einwilligung der Patientin bindende Wirkung entfaltet und den Behandlungsabbruch sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 durch das neue Patientenverfügungsgesetz als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht legitimiert, klärt er Divergenzen in der bisherigen Rechtsprechung. So können auch mündliche Patientenverfügungen verbindlich sein und zwar unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Dies ist jetzt auch in § 1901a Abs. 3 BGB geregelt.

LTO: Bedarf es nicht einer Genehmigung des Betreuungsgerichts?

Saliger: Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn wie im Fuldaer Fall Einvernehmen zwischen Betreuer und behandelndem Arzt darüber besteht, dass der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Der BGH stellt explizit klar, dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme der Behandlung einen rechtswidrigen Angriff auf die Patientenautonomie darstellte.

Strafbarkeit oder Straffreiheit nicht mehr abhängig von Äußerlichkeiten

LTO: Erstinstanzlich war der Anwalt wegen versuchten Totschlags durch aktives Tun verurteilt worden. Der Senat scheint hingegen offen zu lassen, ob die konkrete Tathandlung ein aktives Tun oder ein Unterlassen darstellt…

Saliger: In dieser Wertung liegt die bedeutendste Erkenntnis des Urteils..Der Senat stellt klar, dass sich an der Rechtmäßigkeit des Behandlungsabbruchs nichts dadurch änderte, dass er mittels Durchschneiden eines Schlauchs herbeigeführt werden sollte. Die Einwilligung der Patientin rechtfertigt nicht nur einen Behandlungsabbruch durch Unterlassen, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer ungewollten Behandlung dient.

LTO: Dies ist durchaus eine bemerkenswerte Klarstellung…

Saliger: Ja. Entscheidend für die Abgrenzung von strafbarer und strafloser Sterbehilfe sollen nicht mehr die "Äußerlichkeiten" von Tun und Unterlassen sein. Der Senat stellt ab auf den sachlichen Unterschied zwischen einer auf Lebensbeendigung gerichteten (strafbaren) Tötung und (straflosen) Verhaltensweisen, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen seinen Lauf lassen. Leben direkt aktiv zur Leiderlösung zu beenden, ist aber nach wie vor verboten. 

Kein Dammbruch bei der Sterbehilfe

LTO: Wie wirkt sich die Entscheidung auf die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB aus?

Saliger: Durch die Entscheidung des BGH könnten sich jene bestätigt sehen, die annehmen, dass § 216 StGB allein für aktive, nicht aber für passive Fremdtötungen gilt. 

LTO: Wie sieht es mit anderen, vielleicht weniger unmittelbaren Konsequenzen der Entscheidung aus? Muss Deutschland einen Dammbruch befürchten?

Saliger: Nein. Ein Dammbruch bei der Sterbehilfe droht in Deutschland derzeit nicht. Der BGH hat die Voraussetzungen zulässiger passiver Sterbehilfe zwar erweitert. Die Strafbarkeit der direkten aktiven Sterbehilfe ist von ihm aber nicht in Frage gestellt worden. Darüber hinaus hat vor allem das neue Patientenverfügungsgesetz in weiten Teilen Rechtssicherheit für Ärzte, Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte, Pflegekräfte und Betreuungsrichter geschaffen. Nur muss diese Rechtssicherheit in der Praxis auch ankommen.

LTO: Herr Professor Saliger, ich danke Ihnen für dieses Gespräch.

Prof. Dr. Frank Saliger ist Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Rechtsphilosophie an der Bucerius Law School in Hamburg. Er beschäftigt sich seit über zehn Jahren in Publikationen und Vorträgen wissenschaftlich mit Fragen des Medizinrechts, insbesondere der Sterbehilfe.              

                                                                              

Das Interview führte Pia Lorenz.

Zitiervorschlag

LTO-Redaktion, BGH zum Behandlungsabbruch : Voraussetzungen zulässiger passiver Sterbehilfe erweitert . In: Legal Tribune Online, 25.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/822/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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