BGH zu Werbung in Autorespondern: Droht jetzt eine Abmah­nung für die E-Mail-Sig­natur?

von Dr. Martin Schirmbacher

16.12.2015

Werbung ist auch in Autorespondern unzulässig, wenn der Empfänger ihr widersprochen hat. Generell verboten hat der BGH Werbung in Auto-Reply-Mails ausdrücklich nicht, erklärt Martin Schirmbacher. Aber vielleicht doch ihr Ende eingeläutet. 

Nein, Autoresponder muss man nicht mögen. Im Gegenteil: Abwesenheitsnotizen per E-Mail sind meist schlecht geschrieben, helfen dem Empfänger nicht weiter und sind noch dazu häufig unzutreffend. Der BGH hat nun aber eine Autoresponder-Nachricht gar für rechtswidrig erklärt. Wer Abwesenheitsnotizen Werbung beifüge, greife in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers jedenfalls dann ein, wenn der Empfänger zuvor bekundet hat, keine Werbung erhalten zu wollen, entschieden die Karlsruher Richter am Dienstag.

Gegenstand der Entscheidung war keine herkömmliche Abwesenheitsnotiz, sondern eine Standardeingangsbestätigung einer Versicherung per E-Mail. Diese war recht knapp und informierte kurz darüber, dass die Nachricht des Absenders eingegangen sei. Am Ende der Nachricht finden sich vier Zeilen, in denen auf einen Unwetterwarnservice per SMS und eine App der Versicherung hingewiesen wird.

Der Empfänger dieser automatisch generierten Nachricht beschwerte sich per E-Mail an die gleiche Adresse über die in der Autoresponder-Nachricht enthaltene Werbung - und erhielt erneut eine Eingangsbestätigung mit identischer Werbung.

Daraufhin nahm er die Versicherung auf Unterlassung in Anspruch. Das Amtsgericht gab seiner Klage wegen eines Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht statt, das Berufungsgericht wies diese ab. Der BGH hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und der Unterlassungsklage stattgegeben.

Was der BGH entschieden hat: Widerspruch macht Werbung rechtswidrig

Nach allem, was bisher bekannt ist, macht es sich der BGH einfach: Der Kläger hatte insgesamt drei identische automatisierte Nachrichten enthalten. Jedenfalls die letzte, so die Karlsruher Richter, sei rechtswidrig. Und zwar, weil der Empfänger explizit geäußert hat, keine weitere Werbung erhalten zu wollen (BGH, Urt. v. 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15).

Wie der u.a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat  die im Rahmen von § 823 Bürgerliches Gesetzbuch notwendige Interessenabwägung vorgenommen hat, wird sich erst aus den Urteilsgründen ergeben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Empfänger ein Interesse an der Eingangsbestätigung hat. So kann er beispielsweise einen womöglich notwendigen Zugangsnachweis führen.

Offenbar haben die Bundesrichter sich vor allem darauf gestützt, dass der Kläger dem weiteren Erhalt von Werbung per E-Mail explizit widersprochen hatte. Ob sie erörtert haben, dass der Empfänger die letzte Autoresponder-Nachricht, auf die sich die Klage stützt, ja selbst provoziert (und damit eingewilligt) hat, werden ebenfalls erst die Urteilsgründe zeigen.

Und was nicht: Werbung in Autoresponder immer unzulässig?

Ob schon die erste Reply-Nachricht wegen der darin enthaltenen Werbung unzulässig war, hat der Senat dagegen – entgegen anders lautenden Medien-Meldungen - nicht entschieden. Es wäre auch schwierig, das anzunehmen, wenn die Nachricht als solche zulässig ist. Die Hauptargumente, welche die Gerichte einst dazu bewegt haben, werbende E-Mails als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu sehen, greifen beim Autoresponder, der nur um ein paar Zeilen ergänzt wurde, nicht.

Aussortieren und lesen muss der Empfänger die (zulässige) Nachricht ohnehin. Speicherplatz und Bandbreite bedarf es sowieso, daran ändern vier hinzugefügte Zeilen nichts. Eine massenhafte Aussendung, deren Anfängen es zu wehren gilt, gibt es ebenfalls nicht, weil die Nachrichten gerade nicht massenhaft, sondern nur anlassbezogen (nämlich als Antwort auf eine Mail des Empfängers) im Einzelfall verschickt werden.

Zitiervorschlag

Dr. Martin Schirmbacher, BGH zu Werbung in Autorespondern: Droht jetzt eine Abmahnung für die E-Mail-Signatur? . In: Legal Tribune Online, 16.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17885/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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