Amazons Dash-Button und das Verbraucherschutzrecht: Ein Knopf­druck, viele Fragen

von Michael Terhaag LL.M. und Christian Schwarz

06.09.2016

Shoppen kann so einfach sein, wenn es nach Amazon geht. Der Internetriese hat ein Produkt auf den Markt gebracht, mit dem Kunden Haushaltsutensilien per Knopfdruck bestellen können. Doch rechtlich begibt sich das Unternehmen auf unsicheres Gebiet.

Für 4,99 Euro können sich Kunden das kleine Gerät bestellen. Es trägt die Markenlogos verschiedener Anbieter (z.B. Persil, Wilkinson, Pedigree, Somat, etc.), ist ungefähr so groß wie ein USB-Stick und kann mittels Klebestreifen beispielsweise in der Küche oder im Bad befestigt werden. Vor dem ersten Gebrauch muss der Nutzer den Dash-Button via WLAN mit seinem Amazon-Account verbinden und festlegen, welches Produkt er später bei Berührung bestellen will.

Ist dies einmal erledigt, genügt ein einziger Druck auf den Knopf, um die zuneige gehenden Spülmaschinentabs, Rasierklingen oder Zahnpastavorräte aufzustocken – ohne sich zuvor umständlich per Smartphone, Tablet oder Computer bei Amazon einloggen zu müssen. Momentan ist das Angebot nur für Prime-Kunden nutzbar, mit der ersten tatsächlichen Bestellung bekommen sie den Kaufpreis des Buttons gutgeschrieben. 

Doch so nützlich der Dash Button auf den ersten Blick klingt, er wirft einige rechtliche Fragen auf.

Wer gibt die Bestellung auf?

Zunächst einmal stellt sich die Frage nach den Vertragsparteien. Gewiss, Verkäufer ist Amazon, aber: Wer hat überhaupt bestellt? Der Knopf soll so angebracht werden, dass das zuneige gehende Produkt ohne große Mühe nachbestellt werden kann – der Waschpulver-Button z.B. klebt also sinnvollerweise an der Waschmaschine. Doch dort kann er von jedem Haushaltsmitglied gedrückt werden – auch von kleinen Kindern, einem Gast oder womöglich sogar von der neugierigen Katze. Die Bestellung nimmt sofort ihren Lauf, weitere Schritte sind nicht nötig. Amazon wird die vermeintliche Bestellung natürlich dem Kunden, dessen Konto mit dem Knopf verknüpft ist, in Rechnung stellen. 

Der Internetriese verspricht zwar, dass eine neue Bestellung erst dann auf den Weg gebracht wird, wenn die vorherige den Empfänger bereits erreicht hat. Doch das schließt nur Doppelbestellungen aus, keinen Missbrauch. Diese Funktion kann im Übrigen in den Einstellungen deaktiviert werden. Dann kann die Katze auch 968 Dosen Whiskas unmittelbar nach einander ordern. 

Zwar darf der Kunde die Bestellung anschließend (natürlich) stornieren bzw. widerrufen – er bekommt unmittelbar eine Bestellbestätigung zugesendet. Doch der Kaufvertrag ist zu diesem Zeitpunkt zunächst – ungewollt – zustande gekommen. Der Kunde hat dann die Wahl, die Bestellung entweder als die eigene anzuerkennen, oder seinen Widerruf zu erklären. Gerade bei gut lagerbaren und lang haltbaren Gebrauchsgütern dürfte Mancher den Aufwand eines Widerrufs jedoch scheuen, zumal er dafür auch die Waren selbst zurückschicken muss, falls diese bereits an ihn versandt worden sind – was gerade bei Prime-Kunden oft recht zügig vonstattengeht. 

Aufklärungspflichten teilweise nicht erfüllt

Auch im Bereich des Fernabsatzrechts wirft der Dash Button einige Fragen auf. So müssen sich Online-Händler an eine Vielzahl von Vorgaben halten und die Verbraucher hinsichtlich ihrer Rechte aufklären – bei jeder Bestellung.

Dazu gehören unter anderem eine Belehrung zum Widerrufsrecht, zu den wesentlichen Merkmalen der Ware, zum Preis und zum voraussichtlichen Liefertermin. 

Auch sieht das Gesetz vor, dass der Verbraucher vor finaler Abgabe seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (§ 312 j BGB). Dies wird in der Regel durch den abschließenden Klick auf eine Schaltfläche gewährleistet, die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet ist, sogenannte „Button Lösung“. Wird dieser Schritt umgangen, kommt ein Vertrag eigentlich nicht zustande. Doch auf dem Dash Button sucht man einen solchen Hinweis vergeblich.

Nun kann man sich vielleicht darüber streiten, ob es sich bei dem Dash Button um eine Schaltfläche im Sinne des Gesetzes handelt. Dieses Problem ist jedoch eher theoretischer Natur. Faktisch findet hier eine Online-Bestellung statt – mit dem einzigen Unterschied, dass kein digitaler Knopf geklickt sondern ein echter gedrückt wird. Der damit in Gang gesetzte Vorgang und die Folgen für den Verbraucher sind identisch. 

Weniger problematisch ist die Belehrung über das Widerrufsrecht, denn diese erfolgt zwar nicht vor der Kaufentscheidung, wohl aber mit der Versandbestätigung, mit welcher nach den AGB von Amazon der Vertrag korrekterweise erst zustande kommt. Grundsätzlich beginnt die Widerrufsfrist ohnehin erst ab Erhalt der Ware – wenn zuvor aufgeklärt worden ist. 

Bezüglich der Belehrung über den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt lässt sich wohl zugunsten von Amazon anführen, dass das Angebot bislang nur für Prime-Kunden gilt. Und diese bekommen ihre Ware in der Regel innerhalb von zwei Werktagen. Doch befreit dies Amazon deshalb von seiner Aufklärungspflicht? Wohl kaum.

Zitiervorschlag

Michael Terhaag LL.M. und Christian Schwarz, Amazons Dash-Button und das Verbraucherschutzrecht: Ein Knopfdruck, viele Fragen . In: Legal Tribune Online, 06.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20494/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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