Auslegungssache Neujahrsgruß: Ein semijuristischer Interpretationsversuch

von Martin Rath

31.12.2012

Der nach abendländischem Kalender tickende Teil der Menschheit beglückwünscht sich zum neuen Jahr. Die variantenmäßig überschaubaren Textbausteine enthalten üblicherweise "Gesundheit", "Glück", gern auch "Wunsch/Wünsche" sowie "Erfolg". Im juristischen Smalltalk können das sehr heikle Vokabeln sein. Schwerlich ernstgemeinte Hinweise für Silvesterfeier oder Neujahrsburnout von Martin Rath.

Wer sich gerne etwas sarkastisch durch das Zeitfenster zwischen dem 31. Dezember und dem 1. Januar hangelt und sich dabei juristensprachlicher Stricke bedient, kann seinem Gegenüber kaum ernsthaft ein "Glückliches neues Jahr wünschen, viel Erfolg – und vor allem natürlich: Gesundheit" wünschen.

Der außer Dienst gestellte Berliner Zivilrechtsprofessor Uwe Wesel definierte einst in einem populären Buch „Recht“ als das, was ein Krimineller zu spüren bekomme, wenn er den Schlagstock des Polizisten bereits vergessen habe: "There is a plenty of law in the end of a nickstick." Selbst wenn die wenigsten Menschen hierzulande in den zweifelhaften Genuss eines solchen Examinatoriums juristischer Begriffe kommen, empfiehlt es sich, die Worte zu wägen. Beginnen wir mit:

"Gesundheit", was soll das denn heißen?

"Gesundheit" wünschen gut erzogene Menschen ihren niesenden Landsleuten an 365 Tagen im Jahr. Rhinoviren sind allzeit bereit, zunehmender Beliebtheit erfreut sich auch allergisches Husten. Als wenig manierlicher Mensch gilt daher, wer das magische Wort "Gesundheit" selbst dann nicht ausspricht, wenn sein Nächster röchelt wie ein Grubenpony mit Staublunge im Steinkohlenbergwerk. Doch ist es vielleicht nicht mangelnde Höflichkeitserziehung, sondern juristische Sensibilität, die ein eifrig ausgerufenes "Gesundheit!" ebenso verbietet wie Gesundheitswünsche zum Jahreswechsel.

Für die Definition von "Gesundheit" sind nicht Ärzte, sondern Juristen kompetent. Das erkennt man am einschlägigen juristischen Dokument, das ärztliche Kunst weit hinter sich lässt. Dort heißt es: "Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen." Dieser heikle Satz findet sich in der Präambel zur "Verfassung der Weltgesundheitsorganisation" (World Health Organization, WHO), mithin einer zentralen Quelle des Völkerrechts, unterzeichnet zu New York am 22. Juli 1946.

Es bedarf keiner besonderen Allergie gegenüber dem Vorrang von Kollektiv- gegenüber Individualrechten, um es heikel zu finden, wenn Artikel 1 der WHO-Verfassung formuliert: "Der Zweck der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden Organisation genannt) besteht darin, allen Völkern zur Erreichung des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu verhelfen." In den Jahren der WHO-Gründung verstand man als primären Zweck von Gesundheitspolitik also offensichtlich die Förderung der Gesundheit "aller Völker". Im Deutschen sprach man davor schon und danach noch lange von "Volksgesundheit". Das Konzept der „Volksgesundheit“ ist bekanntlich mit dem des gesunden "Volkskörpers" verwandt. Bildlich gesprochen: Wer zu viel hustet, wird vom Schlitten gestoßen – Hauptsache, der schlittenfahrende Volkskörper kann seine Reise durch Schnee und Eis der kalten Welt unverschnupft fortsetzen.

Als normativen Befehl, für einen "Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens" zu sorgen, möchte man sich diese Gesundheitsphrase auch nicht an der Spitze einer Normhierarchie vorstellen. Stünde derlei im Grundgesetz, man müsste in Karlsruhe weiße Kittel statt roter Roben tragen.

Ein entsprechend vorgebildeter Zeitgenosse kann folglich beim magischen Höflichkeitsausruf "Gesundheit!" oder beim Gesundheitswunsch zum Jahreswechsel leicht auf den Gedanken kommen, dass es um eine hässliche Sache geht, die man einander lieber nicht wünschen sollte. Lieber mal selbst etwas für die eigene Gesundheit tun oder lassen, als sich auf Gesundheitsbegriffe mit juristischer Prägung einzulassen.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Auslegungssache Neujahrsgruß: Ein semijuristischer Interpretationsversuch . In: Legal Tribune Online, 31.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7875/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen