Nach Facebook-Post der heute-Show: Kein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Haken­k­reuz-Schnitzel

von Pia Lorenz

02.05.2016

Die StA Mainz ermittelt nicht wegen des Hakenkreuz-Schnitzels, das die heute-show nach dem Wahlsieg des Rechtspopulisten Norber Hofer in Österreich postete. Es bestehe kein Anfangsverdacht für eine Straftat. 

Am Tag nach dem überraschend eindeutigen Wahlergebnis zugunsten rechter Parteien in Österreich postete die Satire-Sendung bei Facebook unter der Frage "Was ist verkehrt mit euch, liebe Nachbarn?" ein Bild von einem Schnitzel in Form eines Hakenkreuzes auf einem Teller. Aufgemacht wie ein Plakat fand sich daneben der Satz "Österreicher wählen eben so, wie sie es vom Schnitzel kennen: Möglichst flach und schön braun."

Die Staatsanwaltschaft (StA) Mainz leitet deshalb kein Ermittlungsverfahren ein. Das abgebildete Hakenkreuz-Schnitzel ergebe keinen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Macher der heute-show (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung), heißt es in einer Mitteilung der am Sitz des ZDF beheimateten zuständigen StA. 

Der Beitrag beleidige niemanden. Ebenso wenig erfülle die Verwendung des Hakenkreuz-Schnitzels den Tatbestand der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole oder den der Volksverhetzung.  

Nicht verfassungsfeindlich, kein Aufruf zum Hass

Weder würden durch den Facebook-Beitrag Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 103 Strafgesetzbuch, StGB) noch "die Österreicher" oder die Wähler der FPÖ (§ 185 StGB) beleidigt , so die StA. Der Beitrag ziele nicht auf das österreichische Staatsoberhaupt ab und es gebe auch kein Strafverlangen der österreichischen Regierung.

Eine Kollektivbeleidigung "der Österreicher" oder der Wähler des Kandidaten der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) sieht die StA nicht, da nicht feststellbar sei, welche einzelnen Personen beleidigt sind und der fragliche Personenkreis auch zahlenmäßig nicht überschaubar sei: "Sowohl die österreichische Gesamtbevölkerung von etwa 8,7 Millionen Einwohnern als auch die Gruppe der Wähler der "FPÖ" bei der Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 – nach den unter www.bundespraesidentschaftswahl.at/ergebnisse.html veröffentlichten Daten etwa 1,5 Millionen Stimmen - sind offensichtlich zahlenmäßig keineswegs überschaubar", heißt es in der Mitteilung. 

Eine Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen i.S.v. § 86a StGB scheitere daran, dass ein Hakenkreuz in Schnitzelform keine Identifikation mit verfassungswidrigen Organisationen bedeute. Als überspitzte Darstellung eines Rechtsrucks bei einer Wahl werde es zudem vom Zweck der Regelung nicht erfasst. Diese soll den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und davor schützen, dass man sich an bestimmte Kennzeichen gewöhnt. 

Der Beitrag erfülle auch nicht den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Trotz des pauschalen Hinweises auf das Wahlverhalten "der Österreicher" wolle er ersichtlich nicht etwa zum Hass gegen alle österreichischen Staatsangehörigen aufrufen oder diese beschimpfen, sondern das Wahlergebnis in überspitzt-pointierter Form als rechtsorientiert darstellen. "Es handelt sich um eine durch die Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit geschützte zulässige Meinungsäußerung zu tagespolitischem Geschehen", so die Mainzer StA. Außerdem sei das Hakenkreuz-Schnitzel nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Nach Facebook-Post der heute-Show: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19274 (abgerufen am: 07.10.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen