Hochschulgerichtsbarkeit vor hundert Jahren: Wegen Ruhe­störung im Uni­ver­si­täts­ge­fängnis

von Martin Rath

06.08.2023

Mitten im Ersten Weltkrieg wurde aus der Exmatrikulation eines meinungsstarken Studenten aus der Berliner Universität ein kleiner Skandal. Damals konnten Hochschulen als Gerichte tätig werden und sogar Campus-Haft anordnen.

Er war der Mann, der Walter Benjamin (1892–1940) beim Konsum von Haschisch auf den Geschmack brachte: der Arzt Ernst Joël.

Schon der bis heute berühmte, weil nach dem Zweiten Weltkrieg in seiner Einordnung umstrittene Philosoph Walter Benjamin wird unter Juristen nur selten gelesen. Manche wissen immerhin um seine Beziehung zum Staatsrechtslehrer Carl Schmitt (1888–1985), dessen nachgelassene Schriften bis zur letzten Notiz aus der Sockenschublade geholt werden. DDR-Bürger tragen ihm möglicherweise seine Schwägerin Hilde Benjamin (1902–1989) nach, die als Richterin an stalinistischen Schauprozessen mitwirkte und später als DDR-Justizministerin arbeitete.

Joël, der den Philosophen mit dem Cannabis in Kontakt brachte, ist auch in der Benjamin-Literatur nur eine Fußnote, Juristen also erst recht unbekannt. Sein Handeln – dass er Benjamin zum Rausch verleitete – war auch nicht juristisch relevant, denn indischer Hanf wurde erst im Jahr 1929 in den Kreis der nach dem Opiumgesetz, dem Vorläufer des heutigen Betäubungsmittelgesetzes, verbotenen Stoffe aufgenommen.

In einem hochschulrechtlichen Vorgang aus dem Jahr 1915 spielte der Student Joël jedoch mehr als nur die Rolle einer Benjamin-Fußnote. In der Berliner Studentenschaft hatte der 1893 im damals noch selbständigen Charlottenburg geborene Joël einige Aufmerksamkeit auf sich gezogen: durch immer stärker zunehmendes politisches Engagement.

Studentisches Engagement vor hundert Jahren

Seit 1911 studierte er an der Medizinischen Fakultät der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin, der heutigen Humboldt-Universität. Hinzu kamen Studien der Rechtswissenschaft und der Volkswirtschaftslehre. In der Freien Studentenschaft leitete er über drei Jahre das Amt für soziale Arbeit – "Sozialarbeit" war seinerzeit kein staatlich anerkannter und subventionierter Beruf, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit, die sich an bitterarme Bevölkerungskreise richtete.

Joël warb Studenten an, Kurse für die höhere Bildung der Berliner Arbeiter zu geben. Denn das Abitur, verbunden mit hohen Ansprüchen an die Kenntnis alter Sprachen und der Mathematik, war bestenfalls jedem zwanzigsten Schulabgänger zugänglich.

Schließlich war Ernst Joël Teil einer intellektuellen Szene, meist verbunden über die Netzwerke des Wandervogels, in der auch pazifistische und sozialistische Ideen umgingen, letztere eher auf christlicher oder kantianischer denn marxistischer Basis. In diesen Männerbünden spielte etwa die Auseinandersetzung mit Homosexualität eine Rolle. Verhandelt wurde zudem darüber, ob eine freie, von der Hochschule gelöste und selbst organisierte Bildung auch Studentinnen zulassen sollte.

Unter den freien Studenten stritt man sich 1914, Wochen vor dem Beginn des Ersten Weltkriegs, über die Frage, ob man sich – als künftige "geistige Aristokratie" – in den selbst geschaffenen Netzwerken eher als "Gemeinschaft der Erkennenden" oder als kameradschaftliche "Lebensgemeinschaft" verstehen wollte.

1915, nach Beginn des Krieges, äußerte sich Joël entsprechend konsequent mit einer Kritik am Konzept der soldatischen Kameradschaft, die durch äußeren Zwang zustande komme, während ihm an einer freien, auf geistiger Arbeit beruhenden Verbindung intellektueller Kameraden lag.

Zwangsexmatrikuliert wegen einer kleinen Zeitschrift

Für die Monate Juli bis Oktober 1915 hatte der Medizinstudent Joël als Herausgeber und Redakteur die neue Zeitschrift "Der Aufbruch" mit dem Anspruch veröffentlicht, einer "sozialistischen Bewegung des Geistes" die Stimme zu geben – wobei der heutige Leser unter "sozialistisch" eher idealistischen Kitsch verstehen sollte, denn schon die brave SPD wurde in diesen akademischen Kreisen zumeist als allzu machtpolitisch verschwitzt angesehen.

In der Werbung für die neue Zeitschrift hieß es beispielsweise: "Vor aller Umwandlung menschlicher Beziehungen gilt es die eigene Umkehr, vor allen Wegen: die Schau des Ziels, vor aller neuen Politik: den neuen Willen" zu gewinnen.

Wem dieser hohe idealistische Anspruch – die Verwechslung von Kirchentagsprosa mit politischem Handeln – vertraut erscheint, irrt nicht. Es führen recht gerade Wege von der schwülstigen Jugendbewegung des Kaiserreichs über die Bildungsreformer der 1960er Jahre auch in heutige akademische und politische Eliten.

Die Zeitschrift gab dem Rektor der Berliner Friedrich-Wilhelms-Universität den Anlass, Joël gegen seinen Willen zu exmatrikulieren, weil es eine gewerbliche Tätigkeit sei, ein derartiges Blatt herauszubringen. Eine gewerbliche Tätigkeit verbiete sich für einen Studenten.

Petition gegen Rauswurf

Die Zeitschrift fand aber nur eine Verbreitung von weniger als 500 Exemplaren. Damit war auch damals kein Gewerbe zu machen. Hinzu kam, dass das Oberkommando in den Marken, die für Berlin zuständige, im Krieg mit weitreichenden Befugnissen ausgestattete preußische Militärbehörde, das Blatt besatzungsrechtlich – man war im Krieg – verboten hatte.

Der eher schwachen Begründung wurde daher durch den Universitätsrichter im Verfahren nachgeschoben, der Student Joël verbreite unter seinen Kommilitonen auf ehrenrührige Weise Unruhe.

Mit der Forderung, als Bitte formuliert und mit juristischer Argumentation untermauert, wandte sich im Frühjahr 1916 ein großer Kreis von Intellektuellen – darunter Thomas und Heinrich Mann, Gustav Landauer und Salomo Friedlaender – an das Preußische Abgeordnetenhaus: Man möge auf den preußischen Unterrichtsminister einwirken, die Zwangsexmatrikulation Joëls durch die Berliner Universitätsgerichtsbarkeit zurückzunehmen und seine Streichung aus der Matrikel zu tilgen.

Während Rechtsfragen im Wirkungskreis der Hochschulen heute eine Sache der allgemeinen Gerichtsbarkeit sind, blieben sie bis in die 1920er Jahre – rudimentär sogar bis in die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg – einer eigenen Universitätsjustiz vorbehalten.

Zwar stellte § 1 des preußischen Gesetzes "betreffend die Rechtsverhältnisse der Studirenden [sic!] und die Disziplin auf den Landes-Universitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyzeum Hosianum in Braunsberg" vom 29. Mai 1879 grundsätzlich fest, dass die "Eigenschaft eines Studirenden … keine Ausnahme von den Bestimmungen des Allgemeinen Rechts" begründe.

Hochschuljustiz mit der Lizenz zum Strafen

Doch erkannte das Gesetz die Hochschulen als einen sozialen Ort mit rechtlichen Eigenheiten an. So heißt es in § 2: "Die akademische Disziplin hat die Aufgabe, Ordnung, Sitte und Ehrenhaftigkeit unter den Studirenden zu wahren." Das preußische Recht verwendete die Begriffe "Studenten" und "Studirende" übrigens synonym – heutige Gegner des genderdeutschen "Studierende" können sich jedenfalls nicht auf Traditionsbewusstsein berufen.

Die Disziplinargewalt lag beim Rektor (Prorektor), dem Universitätsrichter (Syndikus) und dem Senat der preußischen Hochschulen. § 5 bestimmte: "Disziplinarstrafen sind gegen Studirende auszusprechen: 1) wenn sie gegen Vorschriften verstoßen, welche unter Androhung disziplinarer Strafen erlassen sind; 2) wenn sie Handlungen begehen, welche die Sitte und Ordnung des akademischen Lebens stören oder gefährden, oder 3) durch welche sie ihre oder ihrer Genossen Ehre verletzen; 4) wegen leichtsinnigen Schuldenmachens und wegen eines Verhaltens, welches mit dem Zwecke des Aufenthaltes auf der Universität in Widerspruch steht." 

Das Verbot, ein Gewerbe zu treiben, war also nicht gänzlich aus der Luft gegriffen.

Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes waren als Disziplinarstrafen durch den Universitätsrichter bzw. den Senat der Hochschule zu verhängen: "1) Verweis, 2) Geldstrafe bis zu zwanzig Mark, 3) Karzerhaft bis zu zwei Wochen, 4) Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres auf die vorgeschriebene Studienzeit, 5) Androhung der Entfernung von der Universität (Unterschrift des consilium abeundi), 6) Entfernung von der Universität (consilium abeundi), 7) Ausschluß von dem Universitätsstudium (Relegation)."

Im Fall Joël hatte die Universität nicht die härteste Sanktion verhängt, denn die Relegation – der Ausschluss vom Universitätsstudium – war nur nach einem strafgerichtlichen Urteil und nur dann zulässig, wenn das Delikt "aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist". Damit wäre auch ein Studium an einer anderen deutschen Hochschule, außerhalb Preußens, unmöglich geworden – Joël war zum Zeitpunkt der Petition an das Abgeordnetenhaus in Heidelberg eingeschrieben. Zur Wiederzulassung an einer preußischen Universität war aber eine Entscheidung des Ministeriums erforderlich.

Rechtsstaatliches Problem nicht erkannt

Als Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien sahen es Zeitgenossen offenbar nicht an, dass die Hochschulen – in Gestalt von Rektor, Syndikus und Senat – auch als Gericht tätig werden konnten.

Ein Großteil der verhandelten Sachen betraf jene Gebühren, die die Studenten für den Besuch von Seminaren und Vorlesungen oder im Rahmen ihrer Promotion an die Professoren zu zahlen hatten. Auch billigte man den – durch das damals anspruchsvolle Gymnasium – vor allem sprachlich und mathematisch gründlich auf ein Studium vorbereiteten jungen Männern  – Frauen zunächst nur gelegentlich – eine gewisse intellektuelle Reife zu.

Das preußische Gesetz von 1879 regelte sogar für die außerhalb des akademischen Betriebs verfolgten Delikte von Studenten (§ 6 Abs. 3): "Die von den Gerichten gegen Studirende erkannte Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen kann auf Antrag der gerichtlichen Behörden auf dem akademischen Karzer verbüßt werden."

Verurteilte also ein Amtsgericht, konnte – wenn die Sache nicht ohnehin schon im frühen Stadium dem Universitätsrichter überantwortet worden war – die Haft auch im Hochschulgefängnis, dem Karzer, verbüßt werden.

Weil es sich meist um Delinquenz im Zusammenhang mit Trunkenheit, um nächtliche Lärmstörungen bzw. groben Unfug junger Leute handelte und der Vollzug mit nur milden Restriktionen verbunden war, wurde die Karzerhaft in der älteren studentischen Literatur meist romantisiert. Dass deutsche Juristen noch im 20. Jahrhundert ein mitunter etwas lässiges Verhältnis zu Einschränkungen der persönlichen Freiheit auf dem Verwaltungsweg – vom Landesverweis bis zum Lager – hatten, könnte auch auf diese eher launige Erfahrung zurückzuführen sein.

Mediziner Joël später Experte für Rauschgifte

Das preußische Abgeordnetenhaus schloss sich indes der Petition an und erklärte, dass die Exmatrikulation Joëls wegen seiner vorgeblichen Gewerbetätigkeit nicht gerechtfertigt sei.

Darin drückte sich wohl kaum politische Zuneigung gegenüber dem christlich-sozialistischen Idealismus eines jugendbewegten Hitzkopfs aus – die Mehrheit im nach dem Dreiklassen-Wahlrecht zusammengesetzten Parlament lag bei Liberalen und Konservativen –, sondern eine über die Generationen hinweg geübte, ständische Solidarität von akademisch gebildeten Männern.

1919 schloss Joël das Studium der Medizin an der Berliner Universität ab, wurde als Experte für Rauschgifte zum Leiter einer Fürsorgestelle für Alkoholkranke in Berlin-Tiergarten und baute das Gesundheitshaus in Kreuzberg mit auf.

Er starb am 12. August 1929 an einer Betäubungsmittelvergiftung.

Zitiervorschlag

Hochschulgerichtsbarkeit vor hundert Jahren: Wegen Ruhestörung im Universitätsgefängnis . In: Legal Tribune Online, 06.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52411/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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