Urlaubsabgeltung-Rechner

Mithilfe unseres kostenlosen Urlaubsabgeltungs-Rechners können Sie im Handumdrehen die Höhe Ihrer Urlaubsabgeltung gemäß des Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) ermitteln.

Urlaubsabgeltung – was ist das?

§ 1 Bundesurlaubsgesetz bestimmt, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Nach § 3 Abs. 1, 2 Bundesurlaubsgesetz beträgt der Mindestanspruch jährlich 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Bei der heute üblichen 5-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaub 20 Tage.  

Was ist aber wenn der Urlaub beispielsweise aufgrund von Kündigung nicht mehr genommen werden kann? In diesem Fall sieht das Bundesurlaubsgesetz hinsichtlich der noch nicht genommenen Urlaubstage eine Urlaubsabgeltung in Geld vor. Die Höhe dieses Anspruchs können Sie mit unserem Rechner herausfinden.

Rechtlicher Hintergrund: Abgrenzung zu Werktagen

Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) stammt aus dem Jahr 1963, als es noch insgesamt sechs Arbeitstage pro Woche gab. Vom Arbeitstag abzugrenzen ist der Werktag, an dem das Arbeiten ohne besondere Einschränkungen grundsätzlich erlaubt ist. Denn nach § 3 Abs. 2 BurlG sind Werktage alle Kalendertage, ausgenommen gesetzliche Feiertage und Sonntage. Anders als ein Werktag ist der Arbeitstag ein Tag, an dem gearbeitet wird.

Für die meisten Arbeitnehmer ist der Samstag kein Arbeitstag. Allerdings gibt es auch Branchen, beispielsweise die Gastronomie und das Hotelgewerbe sowie in Bereichen des Handels und des Verkehrswesens, in denen an Samstagen und an Sonntagen gearbeitet wird. Um Arbeitstage berechnen zu können und um Fehler zu vermeiden, ist eine strikte Unterscheidung von Werktag und Arbeitstag zwingend notwendig.

Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten, vgl. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.
Wie dieser Abgeltungsanspruch zu berechnen ist, folgt aus § 11. Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs (bzw. hinsichtlich der Urlaubsabgeltung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses) erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei der Berechnung sind Verdiensterhöhungen zu berücksichtigen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts jedoch außer Betracht.

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