Mutterschutz-Rechner und alle Infos rund um den Mutterschutz

Im Folgenden finden Sie hilfreiche Informationen rund um das Thema Mutterschutz. Von gesetzlichen Regelungen bis hin zu Beratungsmöglichkeiten können Sie sich hier erkundigen.

Nutzen Sie die Möglichkeit, mithilfe unseres Mutterschutzrechners den Beginn und das Ende Ihrer Mutterschutzfrist zu berechnen.

Was macht der Mutterschutz-Rechner?

Ausgehend vom mutmaßlichen Geburtstermin ermittelt der Mutterschutz-Rechner den Beginn und das Ende der Mutterschutzfrist. Ist der Geburtstermin bereits bekannt, z.B. im Falle einer geplanten Kaiserschnittgeburt, kann der Rechner auch dies berücksichtigen. Auch berücksichtigt der Rechner eine verlängerten Mutterschutz bei Früh- oder Mehrlingsgeburten.

Was bedeutet Mutterschutz?

Durch gesetzliche Regelungen werden die in einem Arbeitsverhältnis stehenden (werdenden) Mütter vor und nach der Geburt geschützt, unter anderem vor möglichen Gesundheitsgefährdungen, Jobverlust, Überforderung am Arbeitsplatz sowie finanziellen Nachteilen durch die Schwangerschaft.

Woraus ergibt sich mein Anspruch auf Mutterschutz?

Für (werdende) Mütter gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es enthält unter anderem Regelungen bezüglich Beschäftigungsverboten, Kündigungsschutz sowie finanziellen Leistungen vor und nach der Entbindung.

Weiterhin gibt es zahlreiche speziellere Vorschriften, die ergänzend gelten, wie beispielsweise die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie diverse landesrechtliche Regelungen.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, dazu gehören Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Auch Arbeitnehmerinnen in der Probezeit sind geschützt. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, ganz gleich, ob sie in Betrieben, in der Verwaltung, in Haushalten oder der Landwirtschaft arbeiten. Nicht entscheidend ist, welche Staatsangehörigkeit die Arbeitnehmerin hat oder welchen Familienstand, solange sich der Arbeitsplatz der Frau in Deutschland befindet. Auch Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst fallen unter das Mutterschutzgesetz.

Keine Anwendung findet das Mutterschutzgesetz auf Selbstständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften sowie für Hausfrauen. Ebenfalls nicht anwendbar ist das Gesetz auf Adoptivmütter.

Besondere Regelungen bestehen hinsichtlich Beamtinnen und Soldatinnen, die sich in den Beamtengesetzen und der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen finden.

Muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?

Sobald die Mutter Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, stellt sich die Frage, ob, wann und wie der Arbeitgeber informiert werden soll. Im Mutterschaftsgesetz ist die Information gegenüber dem Arbeitgeber durch die Mutter nicht als zwingend vorgeschrieben. Es ist damit grundsätzlich die Entscheidung der werdenden Mutter, ob sie den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert oder nicht.

Eine Ausnahme gilt in besonderen Fällen, in denen das Interesse des Arbeitgebers gegenüber der Geheimhaltung durch die Mutter überwiegt, wenn beispielsweise der Arbeitgeber zu bestimmten Schutzvorkehrungen verpflichtet ist, wie bei Arbeiten im Schichtdienst, im Kühlhaus oder am Fließband sowie wenn der Arbeitgeber eine Vertretung für die Schwangere rechtzeitig einarbeiten muss, insbesondere wenn die Schwangere eine Führungsposition innehat.

Durch die besonderen Schutzpflichten am Arbeitsplatz, die für die Schwangere gelten, ist es sinnvoll, auch wenn keine Ausnahme vorliegt, freiwillig den Arbeitgeber frühzeitig über die Schwangerschaft zu informieren. Nur dann hat er die Möglichkeit und sogar die Pflicht, den Schutz der Mutter auch sicherzustellen. Umgekehrt ist eine Information gegenüber dem Arbeitgeber notwendig, falls die Schwangerschaft vorzeitig enden sollte, z.B. durch Fehlgeburt, da der Arbeitgeber die Schutzpflichten sodann nicht mehr beachten muss.

Der Arbeitgeber kann mündlich, telefonisch oder schriftlich informiert werden.

Empfehlenswert ist die schriftliche Variante, da man dabei gleichzeitig nachweisen kann, dass und wann der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat.

Der Arbeitgeber darf die Information nicht an Unbefugte weitergeben.

Bei einer Bewerbung muss die Schwangere grundsätzlich den Arbeitgeber auch auf Nachfrage hin nicht über die Schwangerschaft informieren.

Wozu ist mein Arbeitgeber verpflichtet, wenn ich schwanger bin?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz der werdenden Mutter so zu gestalten, dass für Mutter und Kind keine gesundheitlichen Risiken bestehen.
Er muss beurteilen, ob die Tätigkeit in seiner Art, Intensität oder Durchführung sowie den Arbeitszeiten vor dem Hintergrund der Schwangerschaft angemessen ist.

Auch hinsichtlich Räumen und Wegen im Betrieb, die die Schwangere (mit)benutzt, muss auf die Bedürfnisse der Schwangeren Rücksicht genommen werden.
Bei Vorliegen eines Risikos muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Schwangere an einem anderen Ort beschäftigt werden kann. Falls nicht, führt dies zu einem Verbot der Beschäftigung und es muss eine Freistellung von der Arbeit erfolgen.
Mehr über Beschäftigungsverbote erfahren Sie im Abschnitt "Ab wann darf ich als Schwangere nicht mehr arbeiten?".

Der Arbeitgeber muss zusätzlich, sobald er über die Schwangerschaft informiert ist, unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. Das ist das zuständige Gewerbeaufsichtsamt oder Arbeitsschutzamt. Die Behörde stellt dann sicher, dass keine Mutterschutzvorschriften verletzt werden.

Das Mutterschaftsgesetz schreibt außerdem vor, dass Müttern, die während ihrer Tätigkeit ständig stehen oder gehen müssen, Sitzgelegenheiten zum Ausruhen zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch, wenn die Arbeit vornehmlich im Sitzen durchgeführt wird, müssen kurze Arbeitspausen gewährt werden und Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, sich gegebenenfalls hinzulegen.
Bei Unklarheiten seitens des Arbeitgebers oder der werdenden Mutter kann man sich an die Aufsichtsbehörde wenden.

Mütter, die nach der Geburt ihre Tätigkeit wieder aufnehmen und ihr Kind am Arbeitsplatz stillen möchten, haben einen Anspruch auf Stillpausen während der Arbeitszeit. Diese Zeiten sind gesetzlich geregelt und betragen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von über 8 Stunden kann von der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn am Arbeitsplatz keine geeignete Stillmöglichkeit vorhanden ist, eine einmalige Stillzeit von mindestens 90 Minuten verlangt werden. Ein Verdienstausfall darf dadurch nicht einstehen. Wenn die Pause nicht länger als 2 Stunden am Stück beträgt, gilt die Arbeitszeit als zusammenhängend. Der Arbeitgeber darf auch nicht verlangen, dass die Stillzeiten vor-oder nachgearbeitet werden. Eine Verrechnung mit den Ruhepausen darf nicht erfolgen.

Ab wann darf ich als Schwangere nicht mehr arbeiten?

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen ihrer Schwangerschaft vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Falls die Mutter sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt, kann sie ausnahmsweise auch weiterhin tätig werden. Dies kann sie sich jederzeit anders überlegen und ihre erklärte Arbeitswilligkeit widerrufen.

Die Schutzfrist endet normalerweise acht Wochen nach der Entbindung; auf diese Schutzzeit kann die Mutter gegenüber dem Chef keinesfalls verzichten.

Eine Ausnahme besteht bei einer Frühgeburt, bei der die Schutzfrist in der Regel zwölf Wochen nach der Entbindung beträgt ebenso wie bei Mehrlingsgeburten. Zum Nachweis dafür, dass es sich um eine Frühgeburt handelt, ist ein ärztliches Attest notwendig. Auch wenn das Kind später auf die Welt kommt als geplant, besteht weiterhin im Normalfall eine achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung.

Sollte es bei der Mutter zu einer Fehlgeburt oder Totgeburt kommen, gilt Folgendes:
Bei einer Fehlgeburt gelten die Mutterschutzfristen nicht, sie ist im rechtlichen Sinne nicht als Entbindung zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeberin regulär arbeitsfähig ist. Für den Fall einer Totgeburt gelten hingegen die regulären Schutzfristen nach der Geburt. Bei Totgeburten, die gleichzeitig Frühgeburten sind, besteht eine zwölfwöchige Schutzfrist der Mutter nach der Totgeburt. Ein ausdrückliches Bereiterklären zum Arbeiten der Arbeitgeberin ist trotz Schutzfrist ab der dritten Woche nach der Entbindung möglich, soweit gesundheitliche Gründe nicht dagegen sprechen.
Falls die Mutter seelisch und körperlich durch den Unglücksfall zu stark belastet ist, um zu arbeiten, gelten die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Vorlage eines Attestes.

Laut Gesetz dürfen werdende Müttergrundsätzlich nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter (…) gefährdet ist. Der Arbeitgeber muss also sicherstellen, dass keine Gesundheitsgefährdungen für die Arbeitnehmerin und ihr Kind bestehen.

Insbesondere darf die Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht beschäftigt werden

  1. mit schweren körperlichen Arbeiten und Arbeiten, bei denen sie Kontakt hat mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Kälte, Nässe, Erschütterung oder Lärm,
  2. mit Arbeiten, bei denen sie regelmäßig mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand befördern muss,
  3. mit Arbeiten, die ständiges Stehen voraussetzen ab dem 5. Schwangerschaftsmonat, soweit die Beschäftigung täglich mehr als vier Stunden andauert,
  4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,
  5. mit dem Schälen von Holz,
  6. mit Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht,
  7. mit Arbeiten auf Beförderungsmitteln ab dem 3. Schwangerschaftsmonat,
  8. mit Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr,
  9. mit Akkordarbeit und solchen Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  10. mit Fließbandarbeit mir vorgeschriebenem Arbeitstempo.

Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter und Kind zu befürchten ist.

Werdende und stillende Mütter dürfen keine Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens ausüben sowie nicht an Sonn-und Feiertagen sowie mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Arbeitnehmerinnen dürfen maximal 8,5 Stunden täglich arbeiten oder 90 Stunden pro Doppelwoche, Frauen unter 18 Jahren maximal 8 Stunden täglich oder 80 Stunden pro Doppelwoche. Die gesetzlichen Ruhepausen sind keine Arbeitszeit, auch die Anreise und Abreise zum Betrieb sind nicht als Arbeitszeit zu rechnen.

In manchen Bereichen, wie z.B. im Krankenhaus, im Hotelgewerbe oder in Gaststätten gibt es ein paar Abweichungen von diesen Regelungen, die in § 8 des Mutterschutzgesetzes geregelt sind.

Neben den grundsätzlichen Beschäftigungsverboten gibt es noch individuelle Beschäftigungsverbote. Das sind Verbote, die sich nach der jeweiligen Gesundheit der Arbeitnehmerin richten und die vom Arzt erteilt werden können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Risikoschwangerschaft vorliegt, die Gefahr einer Frühgeburt besteht, eine Mehrlingsschwangerschaft besteht oder wenn eine Neigung zu Fehlgeburten vorliegt. Das Attest des Arztes sollte konkrete Angaben enthalten darüber, wie, warum und in welchem Umfang die Schwangere beschäftigt werden darf und was für sie verboten sein soll, damit der Arbeitgeber dies sicherstellen kann.

Bezüglich Arbeit vor dem Computerbildschirm gibt es keine besonderen Regelungen, denn eine Schädigung durch Strahlung wurde bislang nicht nachgewiesen. Diese müsste im Einzelfall nachgewiesen werden mit der Folge, dass dann auch ein individuelles Beschäftigungsverbot bestehen würde.

Auch nach der Entbindung ist bis zu sechs Monate nach der Geburt ein (teilweises) Beschäftigungsverbot möglich und durch die Vorlage eines Attestes nachzuweisen, wenn gesundheitliche Beschwerden in Zusammenhang mit der Geburt bestehen.

Kann mir während der Schwangerschaft gekündigt werden?

Zum Schutze der finanziellen Absicherung der (werdenden) Mutter und ihrer psychischen Gesundheit besteht ein Kündigungsschutz seitens des Arbeitgebers für den Zeitraum vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich unzulässig.

Daher ist es empfehlenswert, den Arbeitgeber frühzeitig über die Schwangerschaft zu informieren, da dieser Schutz nur bei Kenntnis des Arbeitgebers besteht. Notfalls kann, wenn der Schwangeren eine Kündigung zugestellt wird, die Schwangerschaft dem Arbeitgeber aber auch noch bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Dies sollte am besten per Einwurfeinschreiben erfolgen, um nachzuweisen, dass dem Arbeitgeber diese Information zugegangen ist.

Vom Schutz erfasst sind alle Formen der Kündigung, also die ordentliche sowie die außerordentliche, Änderungskündigungen oder Kündigungen bei Insolvenz des Arbeitgebers.

Sollte der Arbeitgeberin dennoch eine Kündigung zugestellt werden, muss innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wird die Frau erst nach Zustellung der Kündigung schwanger, so besteht kein Kündigungsschutz.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz können bestehen, wenn sich die werdende Mutter ein besonders schlimmes Fehlverhalten zuschulden lassen kommt. In diesem Fall ist aber ein Antrag des Arbeitgebers an die zuständige Aufsichtsbehörde notwendig und diese muss erst ihre Zustimmung zur Kündigung erklären.

Weitere Besonderheiten gelten z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen, bei denen der Kündigungsschutz nur bis Vertragsende des Arbeitsvertrages besteht. Befindet sich die Arbeitnehmerin in der Probezeit, besteht der Kündigungsschutz ebenso, es sei denn, es ist vereinbart, dass am Ende der Probezeit auch der Arbeitsvertrag endet. Sollte dies der Fall sein, besteht der Kündigungsschutz nur bis zum Ende des Arbeitsvertrages. Wenn eine Arbeitsmöglichkeit durch den Arbeitgeber für die Frau wegfällt, das Unternehmen insolvent geht oder in anderen Sonderfällen kann mit behördlicher Zustimmung eine Kündigung ausnahmsweise gültig sein.

Die Arbeitnehmerin selbst kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Schutzfrist hin freiwillig kündigen. Sie muss keinen Grund dafür angeben. Dieses Sonderkündigungsrecht wird meist nicht in Anspruch genommen, weil die meisten Mütter anstatt dessen in die Elternzeit gehen.

Ebenso ist ein Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber und Arbeitnehmerin möglich. Die werdende Mutter sollte sich allerdings ausführlich über die (finanziellen) Folgen eines solchen Vertrages beraten lassen.

Falls die Frau nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb innerhalb von einem Jahr nach der Entbindung wieder eingestellt wird, gilt das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen, falls sie in der Zwischenzeit nicht bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.

Welches Geld steht mir als Schwangere zu?

Bei der Frage, welche finanziellen Leistungen Ihnen als schwangere Arbeitnehmerin zustehen, ist zu unterscheiden zwischen dem Mutterschaftsgeld (der gesetzlichen Krankenkassen einerseits und des Bundesversicherungsamtes andererseits), dem sogenannten Arbeitgeberzuschuss sowie dem Mutterschutzlohn.

Was steht mir zu, wenn ich gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin bin?

Im Mutterschutzgesetz ist das Mutterschaftsgeld geregelt. Dies sichert der (werdenden) Mutter einen finanziellen Zuschuss der gesetzlichen Krankenkassen während der erwähnten Schutzfristen zu, die im Normalfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung betragen.

Mutterschaftsgeld erhalten Sie, wenn Sie

  • freiwillig oder pflichtversichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind,
  • in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Auch erfasst werden Mütter, deren Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft ordnungsgemäß gekündigt hat, soweit die Kündigung wirksam ist sowie Mütter, deren Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Schutzfrist anfängt, wenn sie zu diesem Zeitpunkt Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Wann beantragen?Frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
Was vorlegen?Ärztliches Attest oder Bescheinigung einer Hebamme mit voraussichtlichem Geburtstermin

Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben

  • Hausfrauen,
  • Beamtinnen (es gelten besondere beamtenrechtliche Regelungen) und
  • Selbstständige, die privat krankenversichert sind.

Falls Sie freiwillig versichert, aber hauptberuflich in Selbstständigkeit tätig sind, haben Sie als (werdende) Mutter auch dann einen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld, wenn sie gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse diesen Anspruch in einer sogenannten Wahlerklärung erklärt haben.

Selbstständige Frauen, die privat krankenversichert sind, sollten sich bei ihrer Versicherung nach den jeweiligen Leistungen ihres Versicherungsvertrages erkundigen, da Ihnen kein Mutterschaftsgeld zusteht.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 € pro Kalendertag und richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Durchschnittsarbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei wöchentlicher Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Schutzfristbeginn.

Falls Sie als (werdende) Mutter arbeitslos gemeldet sind, entspricht die Höhe des Mutterschaftsgeldes der Höhe des Arbeitslosengeldes, das Sie als Versicherte vor dem Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung erhalten haben.

Die (werdende) Mutter muss bei ihrer Versicherung keine Beiträge für das Mutterschaftsgeld entrichten.

Was steht mir zu, wenn ich privat versicherte Arbeitnehmerin bin?

Falls Sie privat krankenversicherte Arbeitnehmerin oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, erhalten Sie ein Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt maximal 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt, bei dem Sie einen Antrag stellen müssen.

Welche Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse gibt es außerdem?

Neben dem Mutterschaftsgeld, welches der (werdenden) Mutter zusteht, bestehen weitere Leistungen im Falle einer Schwangerschaft, die durch die gesetzliche Krankenkasse abgedeckt werden. Dazu gehören ärztliche Betreuung und Betreuung durch eine Hebamme, Versorgung mit notwendigen Medikamenten und Hilfsmitteln, Entbindung, häusliche Pflege sowie gegebenenfalls eine Haushaltshilfe.

Was zahlt der Arbeitgeber im Falle meiner Schwangerschaft?

Falls Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Kalendertag einen Betrag von 13 Euro übersteigt (dies ist der Fall bei einem monatlichen Nettolohn in Höhe von 390 Euro), muss der Arbeitgeber die Differenz zusätzlich zum Mutterschaftsgeld als sogenannter "Arbeitgeberzuschuss" auszahlen.

Auch geringfügig Beschäftigte sind davon erfasst, sofern ihr monatlicher Nettolohn einen Betrag von 390 € übersteigt.

Das Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss sind steuer-und sozialabgabenfrei.

Der Arbeitgeber erhält anfallende Aufwendungen für die schwangere Arbeitnehmerin in vollem Umfang von der Krankenkasse ersetzt.

Was steht mir finanziell zu, wenn ich als Schwangere nicht mehr arbeiten darf?

Der sogenannte Mutterschutzlohn ist die Fortzahlung des Arbeitsgeldes durch den Arbeitgeber während des Zeitraumes eines Beschäftigungsverbotes und nicht zu verwechseln mit dem zuvor dargestellten Mutterschaftsgeld.

Wie zuvor erläutert, gibt es generelle und individuelle Beschäftigungsverbote, bei denen ein Tätigwerden der Arbeitnehmerin ausgeschlossen ist.

Für den Zeitraum, in dem die (werdende) Mutter nicht arbeiten kann, darf sie finanziell keine Benachteiligung erfahren. Sie erhält vom Arbeitgeber daher mindestens ihren Durchschnittsverdienst als Mutterschutzlohn ausgezahlt. Dieser Lohn ist ein steuer-und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und entspricht mindestens der Höhe des durchschnittlichen Verdienstes der letzten drei Monate (bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen) vor Beginn der Schwangerschaft.

Wo erhalte ich Auskunft und Beratung zum Thema Mutterschutz?

Auskünfte zum Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse sowie die weiteren Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erteilt die jeweilige Krankenkasse der Mutter.

Das Bundesversicherungsamt erteilt Auskünfte bezüglich Mutterschaftsgeld bei privat oder nicht versicherten (werdenden) Müttern unter:

Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle)
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon: 0228 619 1888.

Informationen und Anträge online unter www.mutterschaftsgeld.de

Fragen bezüglich der Anwendung des Mutterschutzgesetzes beantworten in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter, Fragen zum Arbeitslosengeld das Arbeitsamt und Fragen zur Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung die Sozialämter. Auch das Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie steht für Auskünfte zur Verfügung unter Tel.: 030 20179130 und ist per E-Mail erreichbar unter info@bmfsfjservice.bund.de

Schwangere Frauen, die sich in einer Notlage befinden, werden von der Bundesstiftung ‘‘Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens‘‘ finanziell unterstützt, falls andere soziale Leistungen nicht rechtzeitig gewährt werden oder nicht ausreichen. Dafür ist ein Antrag während der Schwangerschaft bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle in Wohnortnähe zu stellen.

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