
Legt eine Arbeitgeberin in ihrem Betrieb die 2G-Regelung fest, so kann einer nicht geimpften Arbeitnehmerin gekündigt werden. Das urteilte das ArbG Berlin im Fall einer Musical-Darstellerin.
Artikel lesenLegt eine Arbeitgeberin in ihrem Betrieb die 2G-Regelung fest, so kann einer nicht geimpften Arbeitnehmerin gekündigt werden. Das urteilte das ArbG Berlin im Fall einer Musical-Darstellerin.
Artikel lesenDie Mitarbeiter des Fahrradlieferdienstes Gorillas wollen einen Betriebsrat wählen. Dagegen ging das Unternehmen vor - und scheiterte nun. Laut ArbG Berlin darf die Wahl erstmal stattfinden, hinterher anfechten könne man sie immer noch.
Artikel lesenEin nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag erfüllt nach Ansicht des ArbG Berlin nicht das Schriftformerfordernis. Eine Befristung ist daher unwirksam, so das Gericht.
Artikel lesenVier Tötungsdelikte werden einer Mitarbeiterin eines Potsdamer Wohnheimes für Menschen mit Behinderung vorgeworfen. Das Strafverfahren ist aber kein Grund, das Kündigungsschutzverfahren auszusetzen, so das LAG Berlin.
Artikel lesenWeil die GDL nicht die mitgliederstärkste Gewerkschaft für Lokführer ist, finden ihre Tarifverträge keine Anwendung. Sie geht juristisch gegen die entsprechende Regelung vor, scheiterte nun aber vor dem ArbG Berlin
Artikel lesenAusländische Pflegekräfte bekommen den Mindestlohn – und zwar auch für Bereitschaftsdienst, hat das BAG entschieden. Wieso es das tat und was das für Konsequenzen hat, zeigt Anja Dombrowsky.
Artikel lesenEine Verkäuferin hat ihre Vorgesetzte als "Ming Vase" bezeichnet, um den Begriff "Schlitzauge" zu umgehen. Der Betriebsrat sah darin jedoch keine rassistische Äußerung und gab keine Zustimmung zur Kündigung. Das ArbG sah das anders.
Artikel lesenEin in Ostdeutschland geborener Angestellter hat seinen Arbeitgeber auf Entschädigung verklagt, weil er wegen seiner Herkunft von seinen Kollegen gemobbt worden sein soll. Das AGG hilft ihm da aber nicht weiter, entschied das ArbG Berlin.
Artikel lesenDas Arbeitsgericht Berlin hat der Gewerkschaft Verdi für einen begrenzten Zeitraum das Streiken in den Karstadt-Warenhäusern untersagt.
Artikel lesen(bestehen im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales)
Die sachliche Zuständigkeit für das Arbeitsgericht ergibt sich aus den §§ 2 bis 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Danach ist es für zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Sie werden im Urteilsverfahren verhandelt und es gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, es ist Aufgabe der streitenden Parteien, den Sachverhalt beim Arbeitsgericht vorzutragen. Das Gericht entscheidet ausschließlich aufgrund der Vorträge und kann keine anderen Tatsachen verlangen. Örtlich zuständig ist nach der Zivilprozessordnung (ZPO) das Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Handelt es sich um eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH oder AG, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der Gesellschaft.
Neben diesem sogenannten Urteilsverfahren wird ein Arbeitsgericht auch in einem Beschlussverfahren tätig. Verhandelt werden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die das Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Anders als im Urteilsverfahren muss das Arbeitsgericht beim Beschlussverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen ermitteln. Das Beschlussverfahren endet mit einem Beschluss.
Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz in einem dreistufigen Instanzenzug, in der der Rechtsstreit regelmäßig beginnt, und dem das jeweilige Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt nachfolgen. Der Unterlegene kann gegen ein erstinstanzliches Urteil das Rechtsmittel der Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen, sofern das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat oder der Streitwert über 600 Euro liegt. Gegen einen vom Arbeitsgericht gefassten Beschluss ist immer Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht möglich. In erster Instanz besteht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Parteien sich selbst vertreten oder kostenlos durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen können. Wer in erster Instanz einen Anwalt beauftragt, hat auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn er den Prozess gewinnt.