Eine Verkäuferin hat ihre Vorgesetzte als "Ming Vase" bezeichnet, um den Begriff "Schlitzauge" zu umgehen. Der Betriebsrat sah darin jedoch keine rassistische Äußerung und gab keine Zustimmung zur Kündigung. Das ArbG sah das anders.
Dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin zufolge ist die Bezeichnung einer Kollegin als "Ming Vase" eine rassistische Äußerung und rechtfertige damit eine außerordentliche Kündigung. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung hat das ArbG mit seinem Beschluss nun ersetzt (Beschl. v. 18.5.2021, Az. 55 BV 2053/21).
Das ArbG Berlin hat sich mit dem Fall einer Verkäuferin eines internationalen Kaufhauses beschäftigt. Diese habe im Gespräch mit einer Kollegin ihre Vorgesetzte als "Ming Vase" bezeichnet. Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, habe die Verkäuferin ergänzt: "Na Sie wissen schon, die Ming Vase" und dabei die Augen mit ihren Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. Darin sah ihr Arbeitgeber eine rassistische Äußerung und sprach ihr die außerordentliche Kündigung aus.
Da die Verkäuferin jedoch zeitgleich Betreibsratsmitglied ist, muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen. Das habe er nicht getan, weil er kein rassistisches Gedankengut erkannt habe.
Berechtigte Interessen des Kaufhauses
Das sahen die Berliner Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter nun anders. Es liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten und in der Gesamtbetrachtung eine rassistische Äußerung vor. Das verletze die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber. Für ein Kaufhaus mit internationale Ruf sei es zudem nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses als "Ming Vase" bezeichnen könnte.
Das ArbG hat daher die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung vorgenommen. Schließlich habe der nun wirksam gekündigten Verkäufern vor Gericht auch nicht ihre Aussage geholfen, dass sie extra den Begriff "Ming Vase", der für etwas Wetvolles stehe, gewählt habe, um das Wort "Schlitzauge" zu umgehen. Ebenfalls erfolglos sei ihr Vorbringen gewesen, dass sie für schwarze Menschen den Begriff "Herr Boateng" verwende, weil sie den gemeinten Fußballspieler so toll finde.
pdi/LTO-Redaktion
ArbG Berlin zur außerordentlichen Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44987 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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