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VG Berlin: Aus­wär­tiges Amt darf Rei­se­war­nungen aus­geben

13.07.2020

Touristin mit Mund-Nasen-Schutz am leeren Flughafen

(c) Ranta Images/stock.adobe.com

Corona trifft die Reisebranche schwer. Zwei Unternehmer zogen nun gegen die offiziellen Warnungen des Auswärtigen Amtes vor Gericht. Erfolg hatten sie jedoch nicht.

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Die offiziellen Warnungen des Auswärtigen Amtes vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland verletzen deutsche Reiseunternehmen nicht in ihren Rechten. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem Eilverfahren (Beschl. v. 10.7.2020, Az. VG 34 L 225/20).

Das Auswärtige Amt warnt nach wie vor offiziell vor Reisen ins Ausland, die nicht unbedingt notwendig sind. Ausgenommen sind nach aktuellem Stand nur die Mitgliedstaaten der EU sowie neun weitere europäische Staaten. Dagegen wandten sich zwei deutsche Reiseunternehmer, die vor allem Reisen in verschiedene afrikanische Länder anbieten. Sie beantragten, die Warnung aufzuheben, da diese sie insbesondere in ihrer Berufsfreiheit verletze.

Das VG sah das aber nicht so und lehnte den Antrag ab. Die Reisewarnung spreche lediglich eine unverbindliche Empfehlung für Reisende aus. Sie beziehe sich auf Reisen im Allgemeinen und nicht auf Reisen mit bestimmten Reiseveranstaltern. Damit entspreche das Auswärtige Amt dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Außerdem, so das Gericht, könnten die von den Reiseunternehmern befürchteten Umsatzeinbußen nicht eindeutig der Warnung des Auswärtigen Amtes zugerechnet werden. Die Reiseplanungen würden im Moment durch viele Faktoren beeinflusst: Vor allem natürlich durch die Entwicklung der Pandemie, darüber hinaus aber auch durch die finanzielle Situation vieler potenzieller Touristen, da vielen Arbeitnehmern wegen der Coronakrise die Arbeitslosigkeit drohe. Allein die mögliche zivilrechtliche Relevanz der Warnung reiche nicht aus, um eine Grundrechtsverletzung zu begründen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

ast/LTO-Redaktion

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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42188 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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