Arbeitgeber, die bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen, können das entweder online oder auf dem Postweg machen. Wer letzteren wählt, trägt aber auch das Risiko, wenn der Antrag zu spät ankommt, so das LSG NRW.
Wenn man als Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder anderer Faktoren gezwungen ist, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter vorübergehend zu reduzieren, kann es sinnvoll sein, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Den Antrag kann man online oder schriftlich – dann in aller Regel per Post – stellen. Wenn der Arbeitgeber sich aber dafür entscheidet, den Antrag per Post zu stellen, dann trägt er auch das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über den Arbeitsausfall, hat das Landessozialgericht (LSG) NRW entschieden (Urt. v. 13.05.2024, L 20 AL 201/22).
Das klagende Unternehmen, das sich auf die Produktion und den Vertrieb von Geldgewinnspielgeräten spezialisiert hat, meldete am 21. April 2020 bei der Agentur für Arbeit Herford einen Arbeitsausfall und eine Reduzierung der regulären Wochenarbeitszeit auf null Stunden für 41 ihrer Beschäftigten an. Die entsprechende Anzeige hatte sie am 23. April 2020 als Einwurf-Einschreiben verschickt, doch die Sendung traf erst am 2. Mai 2020 bei der Agentur für Arbeit ein.
Die Agentur erkannte daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld an – allerdings erst ab dem Monat Mai. Das Unternehmen begehrte jedoch auch Anerkennung des Kurzarbeitergeldes für den Monat April, schließlich hatte sie den Antrag in diesem Monat schon losgeschickt. Das Sozialgericht (SG) Detmold entschied sich dagegen und wies die Klage ab. Das LSG NRW schloss sich dem nun an.
Der Postweg birgt ein Risiko – insbesondere in der Corona-Pandemie
Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Das regelt § 99 Abs. 2 S.1 drittes Sozialgesetzbuch (SGB III). Zwar habe die Arbeitgeberin den Antrag im April abgeschickt, allerdings sei der Wortlaut hier eindeutig, entschieden beide Gerichte: Es komme auf den Eingang des Antrags ein – und der war eben erst im Mai und nicht im April.
Das Gericht prüfte noch eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X zu gewähren. Da es sich hier jedoch nicht um eine gesetzliche Frist handele, ist eine Wiedereinsetzung laut LSG auch nicht möglich. Auch eine Nachsicht aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) sei nicht möglich, da der Gesetzgeber klar festgelegt habe, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, den rechtzeitigen Eingang der Anzeige sicherzustellen, stellte das LSG klar.
Der Arbeitgeber kann die Anzeige entweder elektronisch oder persönlich einreichen. Wenn er den weniger sicheren Postweg wählt und den Eingang nicht überwacht, müsse er die Folgen eines verspäteten Zugangs selbst tragen, so das Gericht. Vor allem gilt dies nach Auffassung des Gerichts für das klagende Unternehmen in besonderen Maße: Als sie ihren Antrag stellte, begann gerade die Corona-Pandemie, die auch für die Postdienstleister eine neue Herausforderung gewesen sei. Mit Verzögerungen hätte das Unternehmen laut Gericht sogar rechnen müssen.
xp/LTO-Redaktion
LSG NRW zur Beantragung von Kurzarbeitergeld: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55392 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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