VG Aachen: Polizei darf Bewerber nach­träg­lich ablehnen

08.10.2020

Vor der Einstellung in den Polizeidienst werden die Bewerber genau geprüft. Doch auch, wer diese Prüfung einmal bestanden hat, darf sich danach nichts zu Schulden kommen lassen: Eine nachträgliche Ablehnung ist möglich, so das VG Aachen.

Die Polizei darf einen Bewerber trotz vorheriger Zusage ablehnen, wenn es später noch vor dem Einstellungstermin zu Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung kommen sollte. Das hat das Aachener Verwaltungsgericht (VG) am Donnerstag entschieden (Beschl. v. 07.10.2020 AZ, 1 L 677/20).

Geklagt hatte ein Mann aus dem Kreis Heinsberg, der sich zum 1. September 2020 um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben und bereits im Jahr 2019 eine Zusage dafür erhalten hatte. Wenige Wochen vor dem Starttermin wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den 19-Jährigen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung eingeleitet hatte. Daraufhin lehnte die Polizei die Einstellung des Mannes ab, weil Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst bestünden.

Ein Eilantrag des Mannes gegen die Ablehnung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist die Entscheidung der Polizei nicht zu beanstanden, weil zumindest der berechtigte Verdacht bestehe, dass der Antragsteller eine Straftat begangen hat. Sollten sich die Vorwürfe am Ende des Ermittlungsverfahrens als unbegründet erweisen, dürfe dies jedoch Einfluss auf die Entscheidung der Polizei über eine spätere Einstellung des Mannes haben, so das Gericht, da vor Bekanntwerden der Ermittlungen dem Mann die Zusage gegeben worden war.

dpa/vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Aachen: Polizei darf Bewerber nachträglich ablehnen . In: Legal Tribune Online, 08.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43046/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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