OVG NRW und Sachsen zu Corona-Schließungen: Mas­sagen und Tat­toos zählen nicht zur Grund­ver­sor­gung

12.11.2020

In NRW und Sachsen bleiben Kosmetik-, Tattoo- und Nagelstudios weiter geschlossen. Anders als Friseursalons dienen sie nämlich nicht der Grundversorgung der Bevölkerung, so die OVG in Münster und Bautzen.

Kosmetik-, Tätowier- und Nagelstudios sowie Massagesalons müssen in Nordrhein-Westfalen und Sachsen geschlossen bleiben. Die Oberverwaltungsgerichte (OVG) in Münster und Bautzen wiesen am Donnerstag mehrere Eilanträge gegen die Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer ab (Beschl. v. 12.11.2020, Az. OVG NRW: 13 B 1635/20.NE und 13 B 1663/20.NE – Az. OVG Sachsen: 3 B 349/20). In NRW ging es außerdem um Spielhallen, die laut Gericht ebenfalls geschlossen bleiben müssen.

Demnach bleiben "körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen", bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, in beiden Bundesländern vorerst verboten. Das OVG in Münster ließ aber offen, ob die Verordnung nicht vom Landtag hätte beschlossen werden müssen statt nur erlassen worden zu sein: Dies sei eventuell im Hauptverfahren zu klären.

Die beiden Gerichte begründeten ihre Beschlüsse ähnlich. So stelle die Verordnung zwar einen Eingriff in die verfassungsmäßig geschützte Berufsfreiheit dar. Angesichts der in Aussicht gestellten staatlichen Entschädigungsleistungen sei dieser aber voraussichtlich verhältnismäßig. 

Es liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung etwa gegenüber Friseursalons vor: Anders als in Tattoo-, Piercing- oder Kosmetikstudios würden in Friseursalons typischerweise Dienstleistungen angeboten, die schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung zuzuordnen seien und von einem Großteil der Bevölkerung "mehr oder weniger regelmäßig" in Anspruch genommen werden, so das OVG in NRW. Auch das OVG in Sachsen rechnete Friseursalons der Grundversorgung der Bevölkerung im Bereich Körperhygiene zu. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW und Sachsen zu Corona-Schließungen: Massagen und Tattoos zählen nicht zur Grundversorgung . In: Legal Tribune Online, 12.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43411/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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