OLG Stuttgart zu Hausfriedensbruch durch Tierschützer: Prinzip Hoff­nung reicht nicht aus

von Manuel Göken

24.09.2018

Ein Tierschützer drang in einen Stall ein, weil er die dort vermuteten tierschutzwidrigen Umstände für die Medien filmen wollte. So einfach könne der Hausfriedensbruch aber nicht gerechtfertigt werden, meint das OLG Stuttgart.

Ein Tübinger Tierschützer ist rechtskräftig wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden, nachdem er in einen Putenmastbetrieb eingedrungen war, um dort Verstöße gegen den Tierschutz zu dokumentieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat seine Revision als unbegründet verworfen, wie das Gericht am Montag gegenüber LTO bestätigte (Beschl. v. 04.09.2018, Az. 2 Rv 26 Ss 145/18).

Der Mann hatte sich im Mai 2016 mit zwei weiteren Aktivisten zusammengeschlossen. Gemeinsam wollten sie in Bauernhöfe mit Putenhaltung eindringen, um die dortigen Zustände zu filmen. Mit dem Material sollten anschließend Fernsehanstalten über die Missstände in der Massentierhaltung berichten. So versprach man sich, die Veterinärämter durch den öffentlichen Druck zu zwingen, gegen die Betreiber einzuschreiten.

Bereits auf dem ersten Gelände endete das Vorhaben allerdings. Ein Landwirt überraschte die Tierschützer und übergab sie schließlich der Polizei. Der nun verurteilte Tierschützer war auf den Betrieb aufmerksam geworden, weil er vor den Ställen mehrere Mülltonnen mit toten Puten entdeckt hatte und deswegen von besonders schlechten Bedingungen vor Ort ausging.

LG: Massentierhaltung ist "sozial adäquat" und kann nicht gerechtfertigt werden

In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht (LG) Heilbronn hatte der Tierschützer eingeräumt, in den Stall des Bauern eingedrungen zu sein. Sein Handeln sei aber durch den Tierschutz gerechtfertigt gewesen. Die Massentierhaltung bringe schließlich immer tierschutzwidrige Zustände hervor, die nur durch die Berichterstattung in den Medien geändert werden könne. Die Behörden zu informieren sei überflüssig, da ihnen die Umstände bekannt seien und sie trotzdem nicht einschritten.

Dieser Argumentation folgte das LG Heilbronn in seinem Urteil nicht. Der Hausfriedensbruch könne weder durch § 32 Strafgesetzbuch (StGB) noch durch § 34 StGB gerechtfertigt werden, denn es liege weder eine Nothilfe- noch eine Notstandssituation vor, befand man damals (Urt. v. 23.05.2017, Az. 7 Ns 41 Js 15494/15).

Dabei erkannten die Richter zwar an, dass die Mast in Massentierhaltungen mitunter nicht artgerecht erfolgen könne und einzelnen Tieren auch Schmerzen und Unwohlsein zugefügt würden. Dennoch sei diese Art der Tierhaltung zur Versorgung der Bevölkerung erlaubt und werde derzeit noch als "sozial adäquat" angesehen. Zudem, so das LG, hätten die Aktivisten die Zustände in dem Stall nicht unmittelbar ändern, sondern lediglich die Meinungsbildung bei Verbraucher, Politikern und Veterinärämtern beeinflussen wollen.

Kein verdachtsunabhängiger Zutritt

Das Urteil des LG Heilbronn hat das OLG Stuttgart nun letztinstanzlich bestätigt und die Revision des Tierschützers entsprechend eines Antrags der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) ohne eine mündliche Verhandlung verworfen, bestätigte ein Gerichtssprecher gegenüber LTO. § 349 Strafprozessordnung (StPO) erlaubt ein solches Vorgehen, wenn der Senat sich darüber einig ist, dem Antrag zu folgen.

Wie schon das LG Heilbronn gab auch die GStA Stuttgart in ihrem Schreiben an, keine Notwehr- oder Notstandslage erkennen zu können, weil die Verhältnisse in dem Mastbetrieb nicht rechtswidrig gewesen seien. Der Tierschützer sei lediglich in der "Hoffnung" in den Stall eingedrungen, dort tierschutzwidrige Umstände vorzufinden, um diese dokumentieren und der Öffentlichkeit zugänglich machen zu können.

Ließe man dies als Rechtfertigung ausreichen, stünde jedem der verdachtsunabhängige Zutritt zu einem geschützten Raum eines anderen zu, in der Hoffnung, dort Verhältnisse vorzufinden, die man selbst nicht gutheiße und die man durch eine Veröffentlichung abzustellen gedenke, heißt es in der Zuschrift der Strafverfolger. Zudem schloss man sich der Auffassung des LG Heilbronn auch insoweit an, als dass die Tierschützer nur für Filmaufnahmen gekommen seien, die den Tieren vor Ort aber nicht hätten helfen können.

Kein Widerspruch zur Entscheidung des OLG Naumburg

Interessant ist, dass der Strafsenat auf eine Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH) verzichtet hat. Eine sogenannte Divergenzvorlage hätte das OLG Stuttgart nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) machen müssen, wenn es bei seinem Beschluss von einer letztinstanzlichen Entscheidung eines OLG oder des BGH abgewichen wäre.

Anlass dazu hätte ein Anfang des Jahres ergangenes Urteil des OLG Naumburg geben können. Der dortige Senat hat drei Tierschützer vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen, nachdem sie ebenfalls in Ställe eingedrungen waren, um die dortigen Missstände zu filmen. Die Strafrichter in Sachsen-Anhalt bewerteten die Tat aber aufgrund eines Notstands gemäß § 34 StGB als gerechtfertigt, auch wenn der Vorsitzende Richter damit "keinen Freibrief für tatsächliche oder selbst ernannte Tierschützer" schaffen wollte.

Nach Auffassung der Stuttgarter GStA unterschieden sich die beiden Fälle aber in wesentlichen Punkten: Die Tierschützer in Sachsen-Anhalt hätten konkrete Hinweise auf diverse Verstöße gegen die Tierschutz-Nutztierhalteverordnung gehabt. Ebenso hätten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass das zuständige Veterinäramt auch bei konkreten Hinweisen nicht tätig geworden wäre. Somit lag in den Augen der Richter keine Abweichung mehr vor, die eine Vorlage erforderlich gemacht hätte.

"Einbrüche in Tierställe" stehen auch im Koalitionsvertrag

"Wir freuen uns über die klare höchstrichterliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart" kommentiert Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl aus dem Hamburger Büro der Sozietät GvW Graf von Westphalen, der in dem Verfahren den geschädigten Landwirt als Nebenkläger vertrat. Der Tierschutz sei eine Aufgabe, die von den Tierhaltern, dem Gesetzgeber und den zuständigen Veterinärämtern wahrgenommen werde.

Die Gegenansicht hatte der Vertreter des verurteilten Tierschützers, Rechtsanwalt Hans-Georg Kluge, schon zur Entscheidung des LG Heilbronn öffentlich kund getan. Damals erklärte er in der TAZ, der Mensch habe kein Recht, Tieren Leid zuzufügen, um möglichst billig Fleisch zu produzieren. Rein ökonomische Gründe könnten Tierqualen nicht rechtfertigen, weil 2002 der Tierschutz im Grundgesetz zum Staatsziel erklärt wurde, so der auf Rechtsanwalt mit Schwerpunkt für Tierschutz. Aus diesem Grund will er den Fall bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bringen.

Bis zu einer möglichen Entscheidung der Karlsruher Richter könnte sich die Sachlage aber noch ändern. Denn nach dem Koalitionsvertrag wollen die Regierungsparteien "Einbrüche in Tierställe als Straftatbestand effektiv ahnden".

Zitiervorschlag

OLG Stuttgart zu Hausfriedensbruch durch Tierschützer: Prinzip Hoffnung reicht nicht aus . In: Legal Tribune Online, 24.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31103/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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