OLG Koblenz: Keine Haf­tung der Gemeinde für tie­fer­ge­legten Ferrari

25.03.2022

Das OLG Koblenz hat eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach eine Verbandsgemeinde nicht für den Unfall eines Ferrari-Fahrers auf unebener Straße haftet.

Kommt es bei einer erkennbaren Fahrbahnunebenheit zu einem Unfall mit einem serienmäßig tiefergelegten Ferrari F40, muss die Verbandsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast dafür nicht haften. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und damit das dortige Landgericht bestätigt (Beschl. v. 07.12.2021, 12 U 1012/21).

Ein Mann befuhr im Sommer 2019 mit seinem Ferrari eine innerörtliche Seitenstraße, deren Straßenbaulastträgerin die Gemeinde ist. Dabei sei der Ferrari auf der Straße aufgesetzt, es entstand ein Sachschaden von 60.000 Euro. Die Kaskoversicherung des Mannes meint, dafür sei ein mehr als nur geringfügig angehobener Kanaldeckel sowie ein seitliches Gefälle der Fahrbahn ursächlich gewesen.

Die Schadensersatzklage der Versicherung blieb schon vor dem Landgericht erfolglos, da die beklagte Gemeinde nach Überzeugung der Gerichte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Bei zweckgerechter Straßennutzung sowie Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Unfall durch den Fahrer vermieden werden können, meint der 12. Senat des OLG Koblenz. Zu beachten sei, dass der Fahrer durch die Tieferlegung wesentlich risikoerhöhende Umstände (mit-)verursacht habe. Letztlich umfassten die Verkehrssicherungspflichten nicht eine mit erheblichenen Kosten verbundene Sanierung der Straße zu dem Zweck, dass "nicht alltagstaugliche" Fahrzeuge diese ohne Weiteres nutzen können. Dazu gehört nach Auffassung des Senats auch der Ferrari.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der serienmäßigen Tieferlegung, denn die Zulassung zum allgemeinen Straßenverkehr umfasse nicht die Zusicherung, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden könnten, so der Senat.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz: Keine Haftung der Gemeinde für tiefergelegten Ferrari . In: Legal Tribune Online, 25.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47958/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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