OLG Hamm zur Erbunwürdigkeit: Ein Mörder erbt vom Opfer nichts

21.07.2023

Vor dem OLG Hamm blieb die Berufung eines rechtskräftig verurteilten Mörders gegen die Feststellung seiner Erbunwürdigkeit ohne Erfolg. Es gebe keinen ernsthaften Grund daran zu zweifeln, dass er seine Frau wirklich umgebracht hat.

Der Sachverhalt ist makaber: Ein wegen Mordes an seiner Ehefrau rechtskräftig verurteilter Mann wollte seine getötete Frau beerben. Die gemeinsamen Kinder haben dagegen per Klage die Erbunwürdigkeit des Vaters geltend gemacht und in der ersten Instaz Recht bekommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die daraufhin eingelegte Berufung des Verurteilen nun zurück: Es gebe keine gewichtigen Zweifel an der Täterschaft des Mannes (Urt. v. 27.10.2022, Az. 10 U 28/11).

Im Mai 2017 war der klagende Mann wegen heimtückischer Tötung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er wollte die entsprechenden strafgerichtlichen Feststellungen zu seiner Täterschaft im erbrechtlichen Verfahren aber nicht gegen sich gelten lassen. Denn Kraft gesetzlicher Erbfolge erbte der Mann neben den beiden Kindern, die er gemeinsam mit der getöteten Ehefrau hatte. Nach Abschluss des Strafverfahrens erhoben die Kinder eine Anfechtungsklage, mit der sie sich gegen die Erbberechtigung ihres Vaters wandten. 

Erbunwürdig ist gemäß § 2339 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter anderem, wer den Erblasser oder die Erblasserin vorsätzlich und widerrechtlich tötet. Das Ausscheiden als Erbe wegen Erbunwürdigkeit tritt jedoch nicht automatisch ein. Vielmehr muss dies nach § 2340 BGB auf eine Anfechtungsklage desjenigen, der von der veränderten Erbfolge profitiert, in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgestellt werden. In diesem Fall sind das die zwei gemeinsamen Kinder.

Zivilgericht muss Sachverhalt selbst würdigen, Strafurteil spielt aber wichtige Rolle

Das Zivilgericht ist dabei an rechtskräftige Feststellungen eines Strafurteils nicht gebunden, sondern muss sich in freier Würdigung der Beweise selbst von der widerrechtlichen Tötung überzeugen. Das rechtskräftige Strafurteil kann allerdings als Beweisurkunde verwendet werden. Seine Feststellungen haben besonderes Gewicht bei der Beweiswürdigung.

Das OLG Hamm stellte nun klar: In der Regel dürfte den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit sprechen. Wer sich, wie hier der klagende Mann, auf einen vom Strafurteil abweichenden Sachverhalt beruft, müsse gewichtige Gründe darlegen, die gegen dessen Richtigkeit sprechen. Der Mann hatte nämlich im erbrechtlichen Verfahren - anders als noch im strafrechtlichen - den damaligen Lebensgefährten der getöteten Ehefrau als möglichen Täter ins Spiel gebracht. Außerdem wies er auf die Möglichkeit hin, dass jemand anders Spuren am Tatort habe platzieren können, die ihn zu Unrecht belasteten.

Das OLG zweifelte in diesem Fall indes nicht an der Täterschaft, sodass der zuständige Senat keine Beweisaufnahme mehr durchführte. Der Verurteilte habe nämlich nicht glaubhaft erklären können, wieso er erst im zivilrechtlichen Berufungsverfahren plötzlich den Lebensgefährten der Getöteten als Täter ins Spiel brachte. Dass jemand anders die Spuren am Tatort platziert haben könnte, überzeugte die Richter auch deshalb nicht, weil die Mutter des Opfer direkt nach den Schüssen zum Tatort gekommen war.

Im Ergebnis erkannte das OLG damit keine gewichtigen Gründe, die gegen die Richtigkeit des im Strafurteil relevanten Sachverhalts sprechen, und zeigte sich von der Täterschaft des Mannes überzeugt. Im zivilrechtlichen Verfahren ging es deshalb von einer Erbunwürdigkeit des klagenden Mannes aus und gab - wie schon die Vorinstanz - entsprechend der Anfechtungsklage der Kinder statt.

lfo/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zur Erbunwürdigkeit: Ein Mörder erbt vom Opfer nichts . In: Legal Tribune Online, 21.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52302/ (abgerufen am: 28.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen