LG Magdeburg zu gestürztem E-Bike-Fahrer: Kabel­brücke musste nicht geson­dert gekenn­zeichnet werden

16.11.2023

Ein Mann, der mit einem E-Bike nicht gerade langsam unterwegs war, setzte an einer Kabelbrücke auf und ging über das Lenkrad. Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche hat er gegen den Kabelverleger aber nicht, so das LG.

Ein Radfahrer, der mit seinem Zweirad über eine Kabelbrücke gestürzt war, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen die Betreiberin eines Oktoberfests, die die  Kabel verlegt hatte. Das hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg kürzlich entschieden (Urt. v. 16.10.2023, Az.: 10 O 313/24).

Die beklagte Veranstalterin des Oktoberfests hatte die Kabel über den Fußgänger- und Radweg verlegt und mit einer Kabelbrücke abgedeckt. Den Hydranten auf diesem Weg hatte sie ebenfalls mit einem Holzkasten abgedeckt und mit rotweißem Absperrband umwickelt. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kabelbrücke war allerdings nicht vorhanden.

Der klagende Radfahrer gab vor Gericht an, mit dem E-Damenfahrrad seines Vaters mit einer Geschwindigkeit von 23-25 Kilometern pro Stunde bei mittlerer Tretunterstützung unterwegs gewesen zu sein. Er habe bei seiner Fahrt die Kabelbrücke nicht gesehen, da er sich auf eine Dame und zwei Fußgänger, welche ihm entgegengekommen seien, konzentriert habe. Mit dieser nicht unerheblichen Geschwindigkeit sei er an der schräg über den Radweg verlaufenden Kabelbrücke aufgesetzt und über das Lenkrad geflogen. Er argumentiert, dass die Oktoberfestveranstalterin besser auf die Kabelbrücke hätte hinweisen müssen.

Das LG hat die Klage des Mannes jedoch abgewiesen. Es gelangte zu dem Schluss, dass die Festveranstalterin die Kabelbrücke ordnungsgemäß verlegt habe. Die Kabelbrücke sei auch für jeden Radfahrer erkennbar gewesen. Hätte sich der Mann auf den Weg konzentriert und sich nicht ablenken lassen, hätte er die Kabelbrücke sehen müssen, so das Gericht. Auch sei seine Sicht nach eigenen Angaben nicht beeinträchtigt gewesen. So kam das LG zu dem Ergebnis, dass der Mann die Brücke – wie andere Radfahrer auch – mit angepasster Geschwindigkeit hätte überqueren können, auch wenn auf die Kabelbrücke nicht gesondert hingewiesen worden war.

Das Urteil des LG Magdeburg ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann hat bereits Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg eingelegt (AZ: 4 U 143/23).

so/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Magdeburg zu gestürztem E-Bike-Fahrer: Kabelbrücke musste nicht gesondert gekennzeichnet werden . In: Legal Tribune Online, 16.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53187/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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