LG Koblenz zu streitigem Erbe: Wer die Eltern pflegt, darf Geschenke bekommen

29.11.2021

Drei Geschwister waren von ihren Eltern als Erben eingesetzt. Als die Schwester die Pflege der Mutter übernahm, schenkte diese ihr ein Grundstück, das eigentlich der Bruder erben sollte. Dessen Klage wies das LG nun ab.

Die Schenkung eines Grundstückes zu Lebzeiten an eines der als Erbinnen oder Erben vorgesehenen Kinder ist auch dann wirksam, wenn im Testament als Schlusserbe für das konkrete Grundstück ein anderes Kind vorgesehen ist. Das hat das Landgericht Koblenz (LG) in einem am Montag veröffentlichten Teilurteil entschieden (Urt. v. 18.11.2021, Az. 1 O 222/18).

Ein Ehepaar errichtete 1969 ein Testament, in dem die Ehegatten sich wechselseitig als Alleinerbin beziehungsweise Alleinerbe einsetzten. Als Schlusserbinnen beziehungsweise -erben wurden die drei gemeinsamen Kinder eingesetzt. Danach sollte unter anderem ein Bruder ein bestimmtes Grundstück erhalten.

Nachdem der Vater verstorben war, erbte also zunächst die Mutter alles, die drei Geschwister wurden zu Nacherbinnen und -erben. Lange nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter ihrer Tochter ein anderes Grundstück aus der Erbmasse und übertrug ihr auch ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das eigentlich der Bruder später bekommen sollte. Außerdem trug die Mutter für ihre Tochter für eben dieses Grundstück ein kostenloses lebenslanges Wohn- und Gartennutzungsrecht ein. Ein Jahr später erteilte sie ihrer Tochter zudem eine notarielle Vollmacht.

Bruder und Schwester stritten nach dem Tod der Mutter um genau diese Schenkungen. Die Tochter gab an, ihre Mutter zu Lebzeiten intensiv gepflegt zu haben, was die Schenkungen rechtfertige. Der Bruder war hingegen davon überzeugt, dass die Mutter seiner Schwester den Grundbesitz nicht deshalb geschenkt habe, sondern lediglich im Sinn gehabt hätte, aufgrund persönlichen Zerwürfnisses sein Erbe zu mindern. Jedenfalls habe die Schwester ihre Mutter nicht in einem dem Wert des Grundbesitzes entsprechenden Umfang gepflegt. Deshalb forderte er die Übertragung des Grundstücks, das er erhalten sollte, an ihn selbst sowie die Übertragung des anderen Grundstücks an die Erbengemeinschaft. Auch begehrte er die Bewilligung der Löschung des Wohn- und Gartennutzungsrechts.

Keine missbräuchliche Beeinträchtigung des Erbanteils für den Bruder

Das LG Koblenz wies die Klage in diesen Punkten nun ab. Ein Anspruch auf Herausgabe der Schenkung bestehe nur, wenn die Mutter als Erblasserin die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des klagenden Sohnes vorgenommen hätte – und zwar missbräuchlich. Ein solcher Missbrauch liege in dem Fall aber nicht vor, da die Mutter die Schenkungen aus Eigeninteresse vorgenommen hätte. Ein Eigeninteresse werde unter anderem dann angenommen, wenn die Erblasserin oder der Erblasser mit der Schenkung jemandem danken wollen würde oder es im Gegenzug der Schenkung um die Versorgung und Pflege im Alter gehe. Dass ein solches Eigeninteresse fehle, müsse der klagende Bruder nun beweisen - was er aber im Ergebnis nicht könne.

Denn das LG vernahm entsprechend verschiedene Zeugen und gelangte zu der Auffassung, dass die Tochter ihre Mutter sowohl vor als auch nach den Schenkungen erheblich betreut und versorgt habe. Sie machte Erledigungen, führte den Haushalt, unterstützte die Mutter finanziell und begleitete sie im Alltag. Später habe die Tochter auch die Pflege ihrer Mutter in erheblichem Maße übernommen, so das Gericht – wodurch erhebliche Kosten, die eine Pflege der Mutter im eigenen Haus durch einen Dienstleister ansonsten verursacht hätte. Auch die Unterbringung in einem Altersheim hätte erhebliche Kosten herbeigeführt, die das Erbe aller ebenfalls geschmälert hätten.

Das LG Koblenz erkannte daher ein deutliches Eigeninteresse der verstorbenen Mutter in der Schenkung an die Tochter. Der Bruder habe daher keinen Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke an ihn selbst beziehungsweise an die Erbengemeinschaft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Koblenz zu streitigem Erbe: Wer die Eltern pflegt, darf Geschenke bekommen . In: Legal Tribune Online, 29.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46784/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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