LG Cottbus zu Umweltaktivisten: Vat­ten­fall: kein Scha­dens­er­satz von Green­peace

26.08.2015

Vattenfall hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Umweltaktivisten, die sich an Bahngleise gekettet und so den Tagebaubetrieb bei Cottbus gestört hatten. Das entschied das LG Cottbus am Dienstag, fast zwei Jahre nach der Aktion.

Der Energiekonzern erzielte jedoch einen Teilerfolg. Künftig müssen die Aktivisten der Umweltschutzorganisation Greenpeace solche Aktionen unterlassen. Andernfalls drohen ihnen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder bis zu sechs Monate Haft. Auch darf Greenpeace nicht zu vergleichbaren Aktionen aufrufen oder Leute dabei unterstützen (Urt. v. 25.08.2015, Az. 4 O 354/13).

Die Aktivisten protestierten im September 2013 gegen den geplanten Ausbau der Grube Welzow-Süd in der südlichen Niederlausitz. Der schwedische Staatskonzern Vattenfall hatte 20.000 Euro Schadensersatz gefordert, weil der Betrieb fast einen Tag gestört gewesen war. Die Polizei hatte die Männer und Frauen mit schwerem Gerät von den Schienen lösen müssen. Greenpeace wertete den Protest als gelungen, weil er die Diskussion um einen Ausstieg aus der Kohleverstromung vorangebracht habe. Vattenfall nannte die Aktion dagegen "fahrlässig" und forderte einen sachlichen Dialog.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Cottbus hätte Vattenfall die geltend gemachten Zusatzkosten zum Teil vermeiden können. Zudem habe der Konzern die tatsächlichen Mehrkosten nicht ausreichend belegt. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Vattenfall will deren Erfolgsaussichten zunächst prüfen.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Cottbus zu Umweltaktivisten: Vattenfall: kein Schadensersatz von Greenpeace . In: Legal Tribune Online, 26.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16701/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen