LAG Rheinland- Pfalz: Keine Ent­las­sung wegen Dro­hung mit Krank­sch­rei­bung

19.05.2011

Wenn ein tatsächlich kranker Mitarbeiter damit droht, er werde sich krankschreiben lassen, rechtfertigt dies nicht immer eine fristlose Kündigung. Das entschied das LAG Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil.

Wer krank zur Arbeit erscheint, dürfe im Streit durchaus ein ärztliches Attest ankündigen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) (Urt. v. 16.12.2010, Az. 10 Sa 308/10).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Lastwagenfahrer gegen eine fristlose Kündigung statt. Er hatte sich darüber geärgert, dass er nicht Feierabend machen durfte, sondern eine weitere Fahrt übernehmen sollte. Im Streit sagte er unter anderem, er werde jetzt einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.

Das LAG sah dafür keine rechtliche Grundlage. Zwar sei die Drohung des Klägers grundsätzlich ein wichtiger Kündigungsgrund. Da der Kläger aber tatsächlich an einer Fußverletzung litt und trotzdem gearbeitet habe, sei die Rechtslage anders. Denn in diesem Fall sei er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen.

dpa/cla/LT-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LAG Rheinland- Pfalz: Keine Entlassung wegen Drohung mit Krankschreibung . In: Legal Tribune Online, 19.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3316/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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