Beschlussvorlage für Justizministerkonferenz: Länder wollen här­tere Strafen gegen "Kli­mak­leber"

von Hasso Suliak

13.10.2023

Klimaaktivisten, die sich aus Protest auf Straßen oder Landebahnen kleben, sollen künftig strafrechtlich härter belangt werden. Ein entsprechender Antrag soll im November auf der Herbstkonferenz der Justizminister beschlossen werden.

Bayern, Baden-Württemberg und Brandenburg fordern Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) auf, für besondere Fallkonstellationen eine strengere strafrechtliche Ahndung von sogenannten Klimaklebern zu prüfen. Dies geht aus einem Beschlussvorschlag für die anstehende Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister (JuMiKo) am 10. November in Berlin hervor, der LTO vorliegt. Buschmann solle prüfen, inwieweit geltende Straftatbestände oder Strafrahmen verschärft werden könnten.

Nach Ansicht der drei Landesjustizressorts bietet das geltende materielle Strafrecht zwar ausreichende Möglichkeiten, um eine angemessene Ahndung der im Rahmen von Protestaktionen begangenen Straftaten zu ermöglichen. Schließlich käme "in den meisten Fällen" der Tatbestand der Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zur Anwendung. Danach können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verhängt werden.

Den drei Ländern reicht dies aber nicht: "Immer wieder kommt es jedoch auch zu Fällen, die Unbeteiligte in besonderem Maße gefährden und sich deswegen durch besondere Rücksichtslosigkeit auszeichnen, wie z.B. bei Störungen des Betriebs von Flughäfen oder der Behinderung von Rettungsfahrzeugen", heißt es in dem Papier.

Strafverschärfung bei Blockaden auf Flughäfen

Im Blick haben die drei Länder spezielle Konstellationen, "bei denen die gesetzlich normierten Tatbestände und Strafrahmen das Unrecht der Tat nicht ausreichend erfassen". Etwa wenn sich Aktivisten unbefugt, z.B. durch Aufschneiden von Sicherheitszäunen, Zutritt zu einem Flughafengelände verschaffen und dort Start- und Landebahnen blockieren.

"Da insoweit eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr (§ 315 StGB) oder wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB) regelmäßig ausscheidet, bleibt zumeist nur eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB)." Dies werde jedoch mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des störungsfreien Betriebs des öffentlichen Luftverkehrs und die Auswirkungen für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben einer Vielzahl von Menschen dem Unrecht solcher Taten nicht gerecht, meinen die drei Länder.

Weiter soll der Bundesjustizminister auch Fälle in den Blick nehmen, wo " Blockaden vorhersehbar zu einer Behinderung von Rettungsmaßnahmen führen". Bei diesen trete "eine besondere Rücksichtslosigkeit der Aktivisten" zutage, heißt es im Antrag.

"Erschütterung des Rechtsfriedens entgegenwirken"

Gruppierungen wie der "Letzten Generation" werfen die drei Justizressorts vor, den Rechtsfrieden in Deutschland zu erschüttern. Dem müsse "mit einer angemessenen Reaktion des Rechtsstaats" entgegengewirkt werden. Nur so lasse sich verhindern, "dass sich auch andere Interessengruppen in Zukunft auf ein vermeintliches Recht berufen, zur Erreichung angeblich übergeordneter Ziele Straftaten zu begehen". Die beharrliche Wiederholung von Straftaten sowie deren Ankündigung sollten demnach auch strafschärfend berücksichtigt werden, "insbesondere auch bei der Frage, ob bei der Verhängung von Freiheitsstrafen eine Aussetzung zur Bewährung in Frage kommt".

Ihrem Antrag vorangestellt haben Bayern, Baden-Württemberg und Brandenburg die Aussage, dass der Einsatz für mehr Klimaschutz ein legitimes Ziel sei. "Die Freiheit, öffentlich für dieses Ziel zu demonstrieren und sich friedlich zu versammeln ist ein wertvolles Gut und durch Art. 5 und 8 des Grundgesetzes geschützt." Allerdings rechtfertige der Klimaschutz keine Straftaten.

Zitiervorschlag

Beschlussvorlage für Justizministerkonferenz: Länder wollen härtere Strafen gegen "Klimakleber" . In: Legal Tribune Online, 13.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52918/ (abgerufen am: 29.04.2024 )

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