EuGH: Luxemburg stärkt Verbraucherrechte bei Mängelhaftung

16.06.2011

Wenn eine unerkannt mangelhafte Kaufsache in eine andere Sache eingebaut wird, so muss der Verkäufer auch die Kosten für den Ausbau der Kaufsache und den Einbau einer mangelfreien Ersatzsache tragen oder diese Maßnahmen selbst vornehmen. Dies entschied der EuGH am Donnerstag.

Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Anfrage eines deutschen Gerichts, das über einen Fall zu entscheiden hat, in dem polierte Bodenfliesen zum Preis von knapp 1.400 Euro gekauft worden waren. Nachdem der Käufer die Fliesen in seinem Haus hatte verlegen lassen, stellte er Schattierungen auf der Oberfläche fest. Einem Sachverständigengutachten zufolge sind diese nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen zu beseitigen, was etwa 6.000 Euro kosten würde.

Nach der europäischen Richtlinie zur Regelung des Verkaufs von Verbrauchsgütern (1999/44/EG vom 25.05.1999) haftet ein Verkäufer einem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts, die zum Zeitpunkt seiner Lieferung besteht. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach deutschem Recht muss der Verkäufer jedoch nicht die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der Ersatzlieferung tragen, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Käufer darf bei Einbau auf Mangelfreiheit vertrauen

Die Luxemburger Richter urteilten nun, dass es mit der Richtlinie unvereinbar wäre, wenn der Verbraucher bei Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verkäufer keine Kostenübernahme für den Umbau verlangen kann (Urt. v. 16.06.2011, Az. C 65/09).

Ansonsten würden ihm nämlich Kosten entstehen, die bei Lieferung einer ordnungsgemäßen Verkaufssache nicht aufgelaufen wären. Schließlich hätte der Verbraucher die Kosten für den Einbau nur einmal tragen müssen und keine Ausbaukosten gehabt, wenn der Verkäufer von vornherein eine vertragsgemäße Kaufsache geliefert hätte. Die Richtlinie solle aber gerade die Situation herstellen, die vorliegen würde, wenn der Verkäufer von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte. Die Pflicht zur Kostenübernahme besteht demnach unabhängig davon, ob der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war.

Dieses Ergebnis ist nach Ansicht des EuGH nicht ungerecht, da der Verkäufer seine vertragliche Pflicht aus dem Kaufvertrag durch die Lieferung der mangelhaften Kaufsache nicht erfüllt habe, der Verbraucher mit der Kaufpreiszahlung hingegen schon. Auch treffe den Verbraucher keinerlei Verschulden an der Entstehung der Kosten, da ihm nicht vorgeworfen werden kann, beim Einbau der Sache auf deren Mangelfreiheit zu vertrauen.

Der EuGH stellte allerdings fest, dass der Anspruch auf Kostenübernahme beschränkt werden kann, wenn die Kosten für Aus- und Einbau ausnahmsweise in keinem Verhältnis zum Wert einer eingebauten von Anfang an vertragsgemäßen Kaufsache stünden. Das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung bliebe dann nämlich unberührt. Im Falle einer Herabsetzung des Anspruchs auf Kostenerstattung müsse der Verbraucher dann aber die Möglichkeit haben, statt der Ersatzlieferung auch eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung zu verlangen.

eso/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

BGH: Bei Erheblichkeit des Mangels Rücktrittserklärung maßgeblich

BGH: Nacherfüllung geht vor Schadensersatz

AG München: Rückabwicklungsrechte nach Kauf beim Discounter

Zitiervorschlag

EuGH: Luxemburg stärkt Verbraucherrechte bei Mängelhaftung . In: Legal Tribune Online, 16.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3521/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen