EuGH zum Schadensersatz bei Kartellverstößen: Ent­schä­d­i­gung gibt's für jeder­mann

12.12.2019

Wer durch illegale Kartellabsprachen benachteiligt wird, kann dafür Schadensersatz verlangen. Wie der EuGH nun entschied, gilt das selbst dann, wenn Betroffene gar nicht auf demselben Markt tätig sind.

Kartelle sollen sich nicht lohnen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom Donnerstag gilt dies umso mehr: Die Luxemburger Richter befanden, dass auch Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt tätig sind, Ersatz für den durch das Kartell entstandenen Schaden ersetzt verlangen können (Urt. v. 12.12.2019, Az. C-435/18). 

Im konkreten Fall hatte das Bundesland Oberösterreich Schadensersatz von Firmen gefordert, die sich bei der Wartung von Aufzügen illegal abgesprochen hatten. Dabei ging es um die Anbieter Otis, Kone, Schindler sowie den Essener Industriekonzern Thyssen Krupp.

Dem Land ist dabei zwar kein Schaden als Anbieter oder Nachfrager der betroffenen Produkte entstanden. Die durch das Kartell verursachte Erhöhung der Baukosten soll aber dazu geführt haben, dass Subventionen in Form von Förderdarlehen zur Finanzierung von Bauprojekten, auf die sich das Kartell ausgewirkt habe, höher gewesen seien als ohne Kartell. Den Differenzbetrag habe es daher nicht für andere gewinnbringende Zwecke verwenden können, so die Argumentation des Landes.

EuGH: Zusammenhang zwischen Schaden und Schutzzweck nicht erforderlich

Der mit dem Fall befasste Oberste Gerichtshof in Wien zweifelte aber daran, ob das Land anspruchsberechtigt ist, und bat den EuGH um Rat. Nach Angaben des Wiener Gerichts sind Vermögensschäden nach nationalem Recht nur ersatzfähig, wenn die übertretene Norm den Eintritt dieser Schäden verhindern soll. Da das Land weder als Anbieter noch als Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt tätig war, könnte eine Ersatzpflicht daher ausgeschlossen sein, überlegten die Wiener Richter.

Der EuGH entschied nun, dass eine solche Beschränkung nicht mit Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar ist. Wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wettbewerbsverstoß und Schaden bestehe, verleihe Art. 101 AEUV jedermann das Recht, Ersatz dieses Schadens zu verlangen. Der wirksame Schutz vor den nachteiligen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes "würde in hohem Maß beeinträchtigt, wenn das Recht auf Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden von vornherein auf die Anbieter oder Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt beschränkt wäre", so das Gericht in einer Mitteilung.

Ein spezifischer Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem von Art. 101 AEUV verfolgen Schutzzweck ist laut EuGH nicht erforderlich. Ob das Land tatsächlich gewinnbringende Anlagemöglichkeiten hatte und ob ein Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Kartell bestand, müsse aber noch vom österreichischen Gericht geklärt werden. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zum Schadensersatz bei Kartellverstößen: Entschädigung gibt's für jedermann . In: Legal Tribune Online, 12.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39203/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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