EuGH zur Entschädigung bei Flugverspätung: Anschluss­flug ist keine Unan­nehm­lich­keit

07.09.2017

Die Art des Flugs hat keine Auswirkung auf die Entschädigung von Fluggästen bei Annullierungen oder Verspätungen. Auch bei Anschlussflügen ist die Entfernung eines Direktflugs zwischen Start- und Zielflughafen maßgeblich, so der EuGH. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der Entschädigung von Fluggästen bei Verspätungen Grenzen gesetzt. Bei der für die Höhe einer Erstattung maßgeblichen Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen sei ausschließlich die Luftlinienentfernung ausschlaggebend, entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag. Wer statt eines Direktfluges eine Umsteigeverbindung wählt und deswegen eine längere Strecke zurücklegt, hat deshalb kein Recht auf eine höhere Entschädigung (Urt. v. 07.09.2017, Az. C-559/16).

Im konkreten Fall hatten drei Fluggäste geklagt, die mit Brussels Airlines von Rom über Brüssel nach Hamburg gereist waren. Dort kamen sie mit einer Verspätung von drei Stunden und fünfzig Minuten gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit an. Vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg klagten die Fluggäste auf Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung.

Ausgleich variiert nach Flugstrecke

Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Fluges mit Anschlussflug zu zahlen ist, ergibt sich aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004. Diese sieht gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof unter anderem vor, dass die Fluggäste im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro haben, wenn die Flugstrecke zwischen den Mitgliedsstaaten 1.500 Kilometer nicht übersteigt. Bei einer größeren Distanz besteht ein Anspruch auf 400 Euro.

Die klagenden Fluggäste hatten tatsächlich eine Flugstrecke von 1.656 Kilometern zurückgelegt – nämlich 1.173 Kilometer für die Entfernung zwischen Rom und Brüssel und 483 Kilometer für die Entfernung zwischen Brüssel und Hamburg. Sie verlangten von der Fluggesellschaft deswegen die höhere Zahlung von 400 Euro.

Gleichbehandlung von Direkt- und Anschlussflügen

Das AG Hamburg legte dem EuGH die Frage vor, ob für die Gesamtentfernung eines Flugs mit Anschlussflügen die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke – in diesem Fall 1.656 Kilometer – oder die Luftlinienentfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen – also 1.326 Kilometer zwischen Rom und Hamburg - entscheidend ist.  

Nach dem Urteil ist aber für die Bestimmung nun allein die Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen maßgeblich. Die Luxemburger Richter stellten zunächst fest, dass die Verordnung nicht danach unterscheidet, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktfluges oder eines Fluges mit Anschlussflug erreichen. Bei der Berechnung der Ausgleichshöhe seien die Fluggäste in beiden Fällen deswegen gleich zu behandeln, so der EuGH.

Luftlinienentfernung ist das entscheidende Kriterium

Die Differenzierung bei den Entschädigungen solle dem unterschiedlichen Umfang der Unannehmlichkeiten der Fluggäste Rechnungen tragen, ihre Reise nach freien Stücken umzugestalten und einen Zeitverlust zu vermeiden. Diese seien bei einer größeren Entfernung intensiver.

Legt man diese Auslegung zugrunde, dann habe aber die Art des Flugs – also Direktflug oder Flug mit Anschlussflug – keine Auswirkung auf den Umfang der entstanden Unannehmlichkeiten für den Fluggast, begründet der EuGH seine Entscheidung.

Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs im Fall eines Flugs mit Anschlussflug sei daher lediglich die Luftlinienentfernung (Großkreisentfernung) zu berücksichtigen, die ein Direktflug zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zurücklegen würde, heißt es in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Luftlinienentfernung übersteigt, habe keine Auswirkung auf die Berechnung des Ausgleichs.

Mit Materialien der dpa

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur Entschädigung bei Flugverspätung: Anschlussflug ist keine Unannehmlichkeit . In: Legal Tribune Online, 07.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24373/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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