BVerwG zu Sonntagsöffnungen: Feste und Märkte müssen Hauptat­trak­tionen bleiben

23.06.2020

Verkaufsoffene Sonntag aus Anlass von Märkten oder Festen sind ein heiß umstrittenes Thema. Verdi verteidigt die Sonntagsruhe, City-Gemeinschaften hoffen auf Umsätze. Aber was ist zulässig und was nicht?

Für die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung von Geschäften anlässlich von Märkten oder Festen gelten weiter hohe Hürden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig bekräftigte am Montag seine bisherige Rechtsprechung zu dem Dauerstreitthema. Die Leipziger Richter änderten zwei Urteile des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster ab, die die Hürden niedriger gesetzt hatten (Urt. v. 20.06.2020, Az. 8 CN 1.19 und 8 CN 3.19). Geklagt hatte jeweils die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.

Das BVerwG hatte im Dezember 2018 entschieden, dass eine Sonntagsöffnung aus Anlass einer Veranstaltung nur dann zulässig ist, wenn die Veranstaltung das öffentliche Bild des Sonntags prägt und die Ladenöffnung sich als deren Annex darstellt (Urt. v. 12.12.2018, Az. 8 CN 1/17). Die Kommunen müssen demnach belegen, dass ein Fest oder ein Markt für sich genommen mehr Besucher anzieht als eine Sonntagsöffnung ohne diese Veranstaltung. VGH und OVG waren von dieser "Prognoserechtsprechung" des BVerwG abgewichen, weil sie den verfassungsrechtlich vorgegebenen Bogen überspanne.

Im baden-württembergischen Herrenberg hatte die Stadt verkaufsoffene Sonntage anlässlich eines historischen Handwerkermarktes im April und der "Herrenberger Herbstschau" im Oktober gestattet. Zwei Sonntagsöffnungen sind eine weniger, als das Ladenöffnungsgesetz des Landes den Kommunen erlaubt. Der VGH hatte geurteilt, dass diese klare Begrenzung der Höchstzahl schon ausreiche, um den Mindestanforderungen der Verfassung gerecht zu werden. Zudem hatte er nur eindeutig erkennbare Alibiveranstaltungen – zum Beispiel eine Hüpfburg vor dem Möbelhaus – als Anlässe aussortiert.

Die Leipziger Richter betonten dagegen, dass die jeweilige Veranstaltung den Tag klar prägen müsse. Sie dürfe nicht nur ein Anhängsel der erwünschten Sonntagsöffnung sein. Um das zu belegen, hält der Senat an seiner Prognoseregel fest. Die Annahmen zu den Besucherströmen müssten "schlüssig und vertretbar" sein. Dass Herrenberg allen Geschäften die Sonntagsöffnung gestattete, sei auch nicht zulässig gewesen, denn die Veranstaltungen hätten nicht in alle Ortsteile ausgestrahlt.

Die meisten offenen Läden in einem Einkaufszentrum

In Mönchengladbach ging es um die Veranstaltung "Blaulichtmeile", einer Leistungsschau des Technischen Hilfswerks und weiterer Organisationen, im Jahr 2019. Nordrhein-Westfalen hatte sein Ladenöffnungsgesetz 2018 geändert und im öffentlichen Interesse maximal acht verkaufsoffene Sonntage erlaubt. Es gestattet unter Umständen, auf eine Prognose zu den Besucherströmen zu verzichten – im Fall der "Blaulichtmeile" gab es deshalb keine. Das OVG in Münster hielt das für zulässig: Wenn Veranstaltungen einen "beträchtlichen Besucherstrom" anzögen und die Läden im Wesentlichen im unmittelbaren Umfeld der Veranstaltung geöffnet würden, bedürfe es keiner vorherigen Prognose.

Aus Sicht der Bundesrichter hätte es aber dennoch einer Analyse bedurft. Die Vermutungsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz, wonach den Kommunen der Nachweis des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erleichtert werden soll, beanstandete das BVerwG im Grundsatz nicht. Greife die Ausnahme ein, sei es auch zulässig, auf die Prognose zu verzichten.

Jedoch sei die Vermutung beim Eingreifen bestimmter Umstände, wie etwa eine große Zahl von geöffneten Verkaufsstellen, als widerlegt anzusehen. Im Fall der "Blaulichtmeile" öffnete auch ein großes Einkaufszentrum, 104 der ungefähr 150 offenen Läden waren dort untergebracht. Somit durfte in Mönchengladbach nicht von der Vermutung ausgegangen werden, dass die "Blaulichtmeile" die Hauptattraktion gewesen ist, so der 8. Senat. "Da die Zahl der Besucher, die von der Ladenöffnung angezogen wurden, die Zahl der Interessenten an der "Blaulichtmeile" weit überstieg, war die angegriffene Verordnung rechtswidrig", hieß es in einer BVerwG-Mitteilung.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BVerwG zu Sonntagsöffnungen: Feste und Märkte müssen Hauptattraktionen bleiben . In: Legal Tribune Online, 23.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41972/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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