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Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig: Erst EuGH, dann BVerwG – und was kommt nun?

von Dr. Max Kolter

07.09.2023

Innenministerin Nancy Faeser und Justizminister Buschmann sprechen miteinander im Bundestag

Nun muss die Ampel-Koalition sich auf neue Regeln für die Vorratsdatenspeicherung einigen. Foto: picture alliance/dpa | Carsten Koall.

Ein neues Kapital zum Thema Vorratsdatenspeicherung: Nach dem EuGH erklärt nun auch das BVerwG die bestehenden Regeln für unionsrechtswidrig. Setzt das Urteil den nötigen Impuls, dass sich Faeser und Buschmann auf eine Neuregelung einigen?

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Die im deutschen Telekommunikationgesetz (TKG) geregelte Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter, bestimmte Verkehrsdaten anlasslos zu speichern, verstößt in vollem Umfang gegen Unionsrecht, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Verfahren (Urt. v. 14.08.2023, Az. 6 C 6.22 u. 7 C 6.22). Eine Überraschung ist die Entscheidung nicht; damit setzt das BVerwG lediglich ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem vergangenen Jahr um.

Hintergrund der beiden Verfahren sind Klagen der SpaceNet AG und der Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur. Sie wendeten sich gegen die ihnen zuerst durch § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG (zum Klagezeitpunkt noch: § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG) auferlegte Verpflichtung, Verkehrsdaten ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Darunter fallen Verbindungsdaten und Standortdaten. Ersteres meint gemäß § 167 Abs. 2 TKG, wann ich mit wem in welcher Zeitzone und ggf. über welche App telefoniert oder gechattet habe. Standortdaten zeigen gemäß Abs. 4 der Norm an, in welche Funkzellen sich mein Gerät wann eingeloggt hat.

Verbindungsdaten sind zehn Wochen zu speichern, Standortdaten vier Wochen (§ 176 Abs. 1 TKG) – und zwar ohne jeden Anlass, also ohne, dass der Verdacht einer Straftat bestünde.

Von Köln nach Münster, von Leipzig nach Luxemburg und wieder zurück

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln begehrten SpaceNet und Telekom die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, diese Daten ihrer Kundinnen und Kunden auf Vorrat zu speichern. Das VG und ebenso das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster gaben ihnen damals Recht, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zog jedoch weiter vor das BVerwG. Die Leipziger Richter sahen einen möglichen Konflikt der TKG-Regeln mit Unionsrecht und legten die Fälle deshalb 2019 dem EuGH vor.

Dieser erkannte im September 2022 unter Berücksichtigung der EU-Grundrechtecharta einen Verstoß der TKG-Regeln gegen Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Zugleiche steckte der EuGH den Rahmen für eine zulässige, anlassbezogene Vorratsdatenspeicherung ab und ließen damit Raum für einen Streit zwischen Justizminister Marco Buschmann (FDP) und Innenministerin Nancy Faeser (SPD) über eine mögliche Neuregelung.

Nun hat auch das BVerwG den formal noch notwendigen Schritt gemacht und die TKG-Regeln für unionsrechtswidrig erklärt. "Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung im Telekommunikationsgesetz eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorschreibt", hieß es in einer Mitteilung des BVerwG vom Donnerstag. Die deutschen Regeln genügten "schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen".

Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts erklärten die Leipziger Richter §§ 175 Abs. 1 S. 1, 176 TKG für unanwendbar. In der Praxis ändert sich damit zunächst nichts: Aufgrund der seit Jahren bestehenden Zweifel an der Unionsrechtskonformität ist die Anwendung der Normen ohnehin längst ausgesetzt.

Alle Blicke gehen nach Berlin

Der Schwebezustand ohne Rechtsgrundlage schafft praktische Probleme, insbesondere für die Strafverfolgungsbehörden. Die Gewerkschaft der Polizei hatte kürzlich kritisiert, dass sich Buschmann und Faeser nicht auf eine praxistaugliche Lösung einigen können. Die von Buschmann präferierte Lösung eines auf konkrete Verdachtsfälle beschränkten kurzen Einfrierens ("Quick Freeze") von Telekommunikationsdaten sei "kein adäquater Ersatz für eine Speicherung von IP-Adressen". Quick Freeze soll Ermittlungsbehörden erst bei Verdacht einer erheblichen Straftat ermöglichen, relevante Verkehrsdaten umgehend bei den Telekommunikationsanbietern einfrieren lassen, um sie im späteren Strafverfahren zu nutzen.

Wie der GdP geht auch Faeser der Vorschlag ihres Kollegen nicht weit genug: Sie will an der Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich festhalten und dabei die vom EuGH gelassenen Spielräume maximal ausnutzen.

Ein Ende des Streits scheint bislang nicht in Sicht. Sorgt das Urteil des BVerwG nun für einen Durchbruch?

Unklar: Buschmann sieht den Richterspruch aus Leipzig zwar als "klaren Auftrag, die Vorratsdatenspeicherung nun zügig aus dem Gesetz zu streichen", beharrt aber weiter auf Quick Freeze: "Dies entspricht auch unserer Vereinbarung im Koalitionsvertrag, die durch die jetzigen Entscheidungen noch einmal bestärkt wird. Darin haben wir festgelegt, dass relevante Daten in Zukunft nur noch 'rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss' gespeichert werden", so der FDP-Politiker in einer Presseerklärung vom Donnerstag.

Zwei Jahre hat die Ampel-Koalition noch, den Streit beizulegen. Der Druck vonseiten der Justiz dürfte aber weiter zunehmen.

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Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52654 (abgerufen am: 15.04.2026 )

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