BAG zu Langzeitkranken: Urlaubs­an­spruch ent­steht trotz Ruhen des Arbeits­ver­hält­nisses

07.08.2012

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub besteht auch dann, wenn er das gesamte Jahr arbeitsunfähig krank war. Anderslautende tarifvertragliche Regelungen sind rechtswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des BAG von Dienstag hervor.

§ 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sieht vor, dass eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur in Ausnahmefällen statthaft ist. Der Urlaub muss dann außerdem in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Diese Vorschrift ist nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Anders lautenden tarifvertraglichen Vereinbarungen halten die Erfurter Richter unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ("KHS-Entscheidung" v. 22.11.2011, Az. C-214/10) für rechtswidrig. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn ein langzeiterkrankte Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und der einschlägige Tarifvertrag das Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Falle des Bezuges einer Rente für diese Zeit vorsieht (Urt. v. 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10).

Der Entscheidung des BAG lag ein Fall zugrunde, indem eine als schwerbehindert anerkannte Arbeitnehmerin über Jahre hinweg wegen einer Erkrankung nicht arbeiten konnte. Während dieses Zeitraums erhielt sie eine befristete Erwerbsminderungsrente. Sie verlangte schließlich die Abgeltung von insgesamt 149 Urlaubstagen. Der einschlägige Tarifvertrag sah hingegen vor, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezuges einer Rente auf Zeit ruht und sich der Jahresurlaub für jeden Monat des Rentenbezuges um ein Zwölftel reduziert. Diese Regelung widerspreche dem BUrlG, da der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht zur Disposition stehe. Im Ergebnis erhielt die Klägerin dennoch nicht die volle Abgeltungssumme, da ihr Urlaubsanspruch nach 15 Monaten teilweise verfallen war.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu Langzeitkranken: Urlaubsanspruch entsteht trotz Ruhen des Arbeitsverhältnisses . In: Legal Tribune Online, 07.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6791/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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