BAG: Kein doppelter Urlaubsanspruch bei unwirksamer Kündigung

22.02.2012

Aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des BAG geht hervor, dass ein Arbeitnehmer der nach einer Arbeitgeberkündigung ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, keinen doppelten Urlaubsanspruch hat, wenn festgestellt wird, dass das alte Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam aufgelöst worden ist.

Im entschiedenen Fall wurde die Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin – der späteren Beklagten - als Fachexpertin für Fotogrammetrie eingestellt. Im Arbeitsvertrag wurden 29 Arbeitstage Urlaub vereinbart. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mehrmals gekündigt hatte und die Klägerin ein andere Stelle angetreten hatte, wurden ihr im Kalenderjahr 2008 von ihrer neuen Arbeitgeberin 21 Arbeitstage Urlaub gewährt. Mit Schreiben vom 06.11.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erfolglos Urlaub für die Zeit vom 14.11. bis zum 30.12.2008. Im Kündigungsrechtsstreit der Parteien wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten nicht vor Ablauf des Jahres 2008 aufgelöst worden ist.

Während die Vorinstanzen der Klage, mit der die Klägerin einen Ersatzurlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen für das Jahr 2008 festgestellt haben wollte, noch stattgegeben hatten, hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) die Revision der Arbeitgeberin Erfolg: Nach dem Urteil der Erfurter Richter muss sich die Arbeitnehmerin die 21 Urlaubstagen, die ihr vom zweiten Arbeitgeber gewährt wurden, auf ihren Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 anrechnen lassen.

Zur Begründung führten die Arbeitsrichter an: Da die Klägerin nicht gleichzeitig ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen erfüllen konnte, habe sie auch keinen doppelten Urlaubsanspruch (Urt. v. 26.01.2011, Az. 7 Sa 442/09).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG: Kein doppelter Urlaubsanspruch bei unwirksamer Kündigung . In: Legal Tribune Online, 22.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5609/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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