ArbG Mannheim: Keine frist­lose Kün­di­gung nach fal­scher Alters­schät­zung

25.03.2011

Weil die Auszubildende eines Anwalts dessen Lebensgefährtin auf 40 statt auf 31 Jahre schätzte, kündigte dieser ihr wegen Beleidigung fristlos. Daraufhin zog die 19-Jährige vor das ArbG Mannheim, vor dem sich die beiden am Donnerstag verglichen.

Die Anwalt aus Edingen-Neckarhausen in Baden-Württemberg begründete die  angebliche Beleidigung damit, dass seine Auszubildende ihn regelrecht ausgelacht habe ob der falschen Altersschätzung seiner Freundin.

Er habe ihr dreimal leicht auf die Schulter geschlagen, sich später aber dafür entschuldigt. Die Mitarbeiterin habe sich in den folgenden Tagen dann grundlos krankgemeldet. Schon deshalb hätte er ihr kündigen können, meinte der Anwalt. Zudem warf er seiner ehemaligen Auszubildenden vor, nicht immer korrekt gearbeitet zu haben: "Sie konnte keine Zinsen ausrechnen und machte bei Vollstreckungsbescheiden Fehler."

Das Arbeitsgericht (ArbG) konnte nicht nachvollziehen, weshalb der Arbeitgeber sich durch die falsche Altersschätzung beleidigt fühlte. Auch den Vorwurf, die junge Frau habe nicht immer korrekt gearbeitet, ließen die Richter als Grund für die fristlose Entlassung nicht gelten und wiesen darauf hin, dass der Arbeitgeber den Lehrling zunächst hätte abmahnen müssen.

Laut dem Vergleich erfolgt die Kündigung nun rückwirkend Ende November, zudem zahlt der Anwalt eine noch ausstehende Ausbildungsvergütung von 333 Euro.

dpa/plö/LTO-Redaktion

 

Zitiervorschlag

ArbG Mannheim: Keine fristlose Kündigung nach falscher Altersschätzung . In: Legal Tribune Online, 25.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2872/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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