AG Rüsselsheim: Der Tod als Kündigungsgrund eines Telefonvertrags

von dpa/kgr/LTO-Redaktion

21.07.2010

Im Todesfalle darf ein Telefonanschluss trotz der noch laufenden Vertragszeit gekündigt werden. Dies entschied das AG Rüsselsheim im Rahmen einer Klage eines Testamentsvollstreckers gegen einen Telefonanbieter, der trotz der todesbedingten Vertragskündigung weiterhin die monatlichen Pauschalgebühren einzog.

In der Sache befand das Amtsgericht (AG) Rüsselsheim zugunsten des Klägers, denn eine Kündigung sei vor allen Dingen dann gerechtfertigt, wenn der Anschluss für Erben schlichtweg nicht nutzbar sei (Urteil vom 8.01.2010, Az. 3 C 1097/09).

Die in einem Altenheim lebende Kundin hatte mit dem Anbieter einen Telefonvertrag geschlossen, dessen Laufzeit bis November 2009 festgelegt worden war. Trotz Vertragskündigung durch den Testamentsvollstrecker war der Einzug des Pauschalbeitrags durch den Telefonanbieter weiterhin erfolgt.

Das AG befand nun, der Anbieter müsse den Betrag erstatten. Der Tod sei ein "wichtiger" Grund für das vorzeitige Ende des Vertrages. Denn den Erben könne nicht zugemutet werden, an dem Vertrag festzuhalten. Da sich der Telefonanschluss im Altenheim befinde, hätten sie dorthin übersiedeln müssen, um ihn nutzen zu können. Das sei weder logisch noch wirtschaftlich.

Zitiervorschlag

dpa/kgr/LTO-Redaktion, AG Rüsselsheim: Der Tod als Kündigungsgrund eines Telefonvertrags . In: Legal Tribune Online, 21.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1023/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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