Legal-Tech-Gründer im Interview: "So selbst­ver­ständ­lich wie das Telefon"

Interview von Christian Dülpers

16.11.2017

Konstantin Bertram und Steffen Bunnenberg wollen ihre Online-Lösung "Lawlift" zum Standard-Werkzeug für die anwaltliche Arbeit machen. LTO sprach mit ihnen über ihre Idee und ihren Weg von Anwälten zu Software-Unternehmern.

LTO: Wie würden Sie Lawlift in kurzen Worten beschreiben?

Konstantin Bertram: Lawlift ist eine Software für Anwälte, mit der sogenannte intelligente Vorlagen erstellt, bearbeitet und verwendet werden können. Die Anwendung hat eine intuitiv verständliche Benutzeroberfläche. Der Nutzer legt einen Fragenkatalog und Textelemente an und verknüpft beides über Regeln. So entsteht, der rechtswissenschaftlichen Logik folgend, eine Wenn-Dann-Struktur wie bei Tatbeständen und Rechtsfolgen. Daraus erzeugt die Software eine intelligente Vorlage, z.B. für eine Datenschutzerklärung oder einen Arbeitsvertrag. Auf die einmal erstellte Vorlage kann der Nutzer immer wieder zugreifen, um daraus in wenigen Minuten Dokumente zu erstellen, die auf einen individuellen Sachverhalt angepasst sind.

Steffen Bunnenberg: Mit Lawlift kann jeder intelligente Vorlagen erstellen, ohne eine Zeile Code schreiben zu müssen. Dabei haben wir einen deutlich anderen Fokus als die klassischen Dokument-Automatisierungslösungen, die sehr komplex und damit als Systeme für besonders geschulte Nutzer angelegt sind. Der Kern unserer Software ist die einfache Bedienbarkeit.

LTO: Wie entstand die Idee zu dem Produkt?

Bertram: Wir haben uns 2010 bei der Arbeit für dieselbe Kanzlei kennengelernt. Ein Jahr später gründeten wir unsere eigene Kanzlei, die wir auch heute noch betreiben. Allerdings fanden wir die Prozesse in unserem Anwaltsalltag nicht effizient genug, und die auf dem Markt existierenden Softwarelösungen entsprachen nicht unserer Vorstellung von zielführendem Arbeiten.

Bunnenberg: Aus unserer eigenen Erfahrung wussten wir, dass das Anwaltsgeschäft schwer zu skalieren ist. Und dass es einen großen potentiellen Markt für Rechtsberatung gibt, der mit klassischer anwaltlicher Arbeit ohne technische Unterstützung nicht wirtschaftlich bedient werden kann.
Wir wollten deshalb ursprünglich für unsere Mandanten ein teilautomatisiertes Beratungsgeschäft aufbauen. 2014 haben wir erste Überlegungen in diese Richtung angestellt und uns dann gefragt, was wir dafür bräuchten. Dann haben wir für einen unserer Fälle erste technische Schritte unternommen.

Mehr als der Einzelfall

LTO: Sie wollten also zunächst ein Tool nur für Ihre eigene anwaltliche Arbeit bauen?

Bertram: Ja, aber Anfang 2015 haben wir gesehen, dass wir die Software gleich eine Abstraktionsstufe höher aufhängen können. Damit ist das nicht mehr nur für den einen Anwendungsfall geeignet, sondern für eine große Vielfalt von Fällen. Das Potenzial, das darin steckt, ist viel größer, als wenn wir nur das einzelne Problem lösen. Aus dieser Erkenntnis entstand im Jahr 2015 Lawlift.

LTO: Warum sollten Anwälte Lawlift einsetzen?

Bunnenberg: Zum einen, um Zeit zu sparen. Ein Dokument, für das man früher Stunden benötigt hat, erstellt man mit Lawlift im besten Fall in einigen Minuten. Für unsere Nutzer ist zudem die Möglichkeit der Standardisierung von Arbeitsergebnissen ein wichtiger Aspekt, vor allem weil die Software das Delegieren von Aufgaben erleichtert.

Bertram: Außerdem bietet das Programm die Möglichkeit zum einfachen Wissensmanagement. Wir wollten weg vom zentralisierten Wissensmanagement hin zu einem Ansatz, der das Wissen dort konserviert und pflegt, wo es originär vorhanden ist. Gerade in größeren Einheiten ist die Erstellung von Vorlagen manchmal personell entkoppelt vom Spezialwissen. Das ist oft ein Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis. Das funktioniert zwar und kann in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein, verschenkt aber in vielen anderen Fällen massiv Potenzial.

Zitiervorschlag

Christian Dülpers, Legal-Tech-Gründer im Interview: "So selbstverständlich wie das Telefon" . In: Legal Tribune Online, 16.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25573/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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