Richter lässt Wettbewerbsklage zu: Mög­liche Zer­schla­gung von Face­book rückt näher

12.01.2022

Facebook soll nach dem Willen der US-Kartellwächter die digitalen Plattformen Whatsapp und Instagram abspalten und verkaufen. Nachdem man im ersten Anlauf gescheitert war, wurde eine nachgebesserte Klage nun zugelassen.

Die dominante Position des Technologieunternehmens Facebook, das seit dem Herbst des vergangenen Jahres als Meta firmiert, ist der US-amerikanischen Kartellbehörde Federal Trade Commission (FTC) schon seit Jahren ein Dorn im Auge. Im Sommer 2021 unternahm die FTC gemeinsam mit den Generalanwaltschaften von 40 US-Bundesstaaten den Versuch, eine Zerschlagung des Konzerns herbeizuführen. Die zugehörigen Klagen wurden abgewiesen. Jetzt hat sich das Blatt gewendet, im zweiten Anlauf wurde eine Klage zugelassen.

Richter James E. Boasberg sah ursprünglich keinen plausiblen Nachweis für die Behauptungen der FTC, wonach der Konzern eine Monopolstellung im Bereich Soziale Medien habe und eine systematische Strategie zur Ausschaltung von Wettbewerbern verfolge. Das Gericht räumte den Wettbewerbshütern allerdings die Möglichkeit ein, die Klageschrift nachzubessern.

Die nachgereichten Unterlagen und Argumente haben Boasberg offenbar zum Umdenken bewegt, die Wettbewerbsklage wurde zugelassen. "Die FTC hat diesmal ihre Hausaufgaben gemacht", merkte der Richter in den gerichtlichen Dokumenten, die LTO vorliegen, an. Der Forderung von Facebook, die Klage wegen Befangenheit der FTC-Chefin Lina Khan abzuweisen, folgte das Gericht nicht.

Eine schnelles Urteil ist nicht zu erwarten. Schon die Abgrenzung der relevanten Märkte mit dem Ziel, festzustellen, ob eine monopolistische Stellung eines Anbieters anzunehmen ist, gestaltet sich im Bereich der sozialen Medien schwierig. Nach Einschätzung der FTC sind etwa die Dienste Facebook und Instagram nicht mit Plattformen wie Twitter, Youtube oder Tiktok vergleichbar.

sts/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Richter lässt Wettbewerbsklage zu: Mögliche Zerschlagung von Facebook rückt näher . In: Legal Tribune Online, 12.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47182/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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