Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwer­de­frist nur noch vier statt sechs Monate

03.01.2022

Für Beschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gilt ab Februar eine neue Frist: Anstatt sechs Monate beträgt sie nur noch vier Monate. Hintergrund ist das 15. Zusatzprotokoll zur EMRK.

Ab dem 1. Februar 2022 können Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nur noch innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden. Bislang waren es sechs Monate.

Hintergrund ist das bereits am 1. August 2021 in Kraft getretene 15. Zusatzprotokoll, welches Art. 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abändert. Das Zusatzprotokoll sieht eine Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2022 vor. Ab diesem Datum müssen laut Pressemitteilung des EGMR Beschwerdeführende die neue Frist einhalten, ansonsten ist ihre Beschwerde unzulässig.

Das 15. Zusatzprotokoll soll die Effizienz des EGMR stärken. Die Erarbeitung begann bereits im Jahr 2010. Allerdings treten die Änderungen der EMRK erst in Kraft, wenn alle 47 Mitgliedstaaten des Europarats die Ratifizierungsurkunde eingereicht haben. Deutschland ratifizierte es im Jahr 2014.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerdefrist nur noch vier statt sechs Monate . In: Legal Tribune Online, 03.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47106/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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