BGH: Rich­terin ver­gisst Unter­schrift, Pro­zess muss neu starten

23.03.2021

Ausgerechntet ein umfangreicher Prozess über Drogendelikte muss neu aufgerollt werden, weil eine Richterin eine Unterschrift vergessen hat. Das entschied der BGH.

Wegen eines kleinen Formfehlers muss am Augsburger Landgericht (LG) ein umfangreicher Drogenprozess neu aufgerollt werden. Weil die Richterin eine Unterschrift vergessen hat, wurde der Schuldspruch für den Angeklagten vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe kassiert (Beschl. v. 27.1.2021, Az. 1 StR 495/20).

Eine andere Strafkammer müsse nun in Augsburg neu verhandeln, teilte der BGH am Dienstag mit. Zuvor hatte die Augsburger Allgemeine über die Entscheidung in Karlsruhe berichtet.

Das Landgericht hatte den Angeklagten im Juli 2020 nach wochenlanger Verhandlung zu acht Jahren und vier Monaten Gefängnis wegen Drogenhandels und Besitzes von Kinderpornografie verurteilt. Die Vorsitzende Richterin wechselte nach dem Prozess an das Oberlandesgericht München, nur die beisitzende Richterin hatte daher das schriftliche Urteil unterschrieben.

Absoluter Revisionsgrund liegt vor

Die zweite Richterin brachte auch einen korrekten Vermerk an, dass die Kammervorsitzende wegen ihrer Versetzung selbst nicht unterzeichnen könne. Nach der Strafprozessordnung (StPO) hätte dieser Vermerk aber noch einmal von der Beisitzenden gesondert unterschrieben sein müssen - doch diese Unterschrift fehlte. Damit liegt laut Beschluss des BGH der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.

Deswegen entschieden nun die Karlsruher Richterinnen und Richter, dass aufgrund der fehlenden zweiten Unterschrift nach § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO "das Urteil nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig (...) zu den Akten gelangt" sei. Ob der Schuldspruch darüber hinaus korrekt war, entschieden die Richter in Karlsruhe nicht.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH: Richterin vergisst Unterschrift, Prozess muss neu starten . In: Legal Tribune Online, 23.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44571/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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