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Wegen Unsicherheiten nach BGH-Urteil: Gesetz zur Betriebs­rats­ver­gü­tung auf den Weg gebracht

von Tanja Podolski

03.11.2023

Bernd Osterloh

Bernd Osterloh, ehemaliger Vorsitzender des Gesamt- und Konzernbetriebsrats der Volkswagen AG, sagte als Zeuge aus gegen die Personen, die hohe Gehälter für die Betriebsräte bei VW genehmigt hatten. Foto: picture alliance/dpa | Julian Stratenschulte

Das Bundeskabinett hat ein Gesetz zur Vergütung von Betriebsräten beschlossen. Das war nötig, denn Unternehmen kürzten nach einem Urteil des BGH die Vergütung ihrer Betriebsräte. Diese klagten in der Folge zuhauf vor den Arbeitsgerichten.

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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch ein Gesetz zur Vergütung von Betriebsräten beschlossen. Es bewirkt keine neue Rechtslage, sondern bringt Klarstellungen zur aktuellen: Zum einen, dass die Vergütung von Betriebsräten wie die von vergleichbaren Mitarbeitenden zu erfolgen hat. Entscheidender Zeitpunkt für die Vergleichbarkeit ist die Aufnahme der Betriebsratstätigkeit. Die Vergleichsgruppe kann im Laufe der Betriebsratstätigkeit angepasst und auch über eine Betriebsvereinbarung definiert werden. Zum zweiten wird normiert, dass auch die hypothetische berufliche Entwicklung von Betriebsräten bei der Vergütung berücksichtigt werden muss. 

Mit der gesetzlichen Klarstellung will die Bundesregierung Unsicherheiten bei Unternehmen beenden. Diese waren nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 10.01.2023, Az. 6 StR 133/22) entstanden. Der Strafsenat hatte über die Freisprüche von VW-Managern zu befinden, die sehr hohe Vergütungen für die Betriebsräte genehmigt hatten. In den Urteilsgründen wählten die BGH-Richter Formulierungen, die mindestens die Vermutung zuließen, dass sie sich gegen die ständige Rechtsprechung des für diese Materie zuständigen Bundesarbeitsgerichts (BAG) aussprachen. 

Das Bundesarbeitsministerium um Minister Hubertus Heil (SPD) hatte daraufhin sehr schnell eine Kommission mit drei renommierten Fachleuten eingesetzt. Diese bestand aus dem Präsidenten des Bundessozialgerichts (BSG) Prof. Dr. Rainer Schlegel, der Präsidentin des BAG a.D. Ingrid Schmidt und Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Lehrstuhls für Arbeitsrecht am Institut für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit in Bonn. Ende September präsentierte das Ministerium die von der Kommission ausgearbeiteten Vorschläge für eine klarstellende Regelung. 

Gesetz deckt sich mit Vorschlag der Kommission

Das nun von der Bundesregierung beschlossene "Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes" (BetrVG) deckt sich fast wortgleich mit den Vorschlägen, die diese Kommission ausgearbeitet hatte. Zwei Paragrafen werden danach um einige Sätze ergänzt. 

Zum einen werden dem § 37 Absatz 4 BetrVG folgende Sätze angefügt: 

"Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist."

Zum anderen wird § 78 BetrVG um einen Satz 3 ergänzt. Dieser lautet: 

"Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vor, wenn das Mitglied der in Satz 1 genannten Vertretungen in seiner Person die für deren Gewährung erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt."

Klarstellung der BAG-Rechtsprechung

Neues enthalten diese Regelungen nicht. Mehrfach nimmt die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung auf die "ständige Rechtsprechung" des BAG Bezug und stellt klar, dass die Neuregelung "im Einklang" mit der bestehenden Rechtslage und der Rechtsprechung des BAG erfolge. Die Gesetzessänderung hält das Kabinett gleichwohl für notwendig, denn in dem BGH-Urteil vom Januar würden trotz Bezugnahme auf die BAG-Rechtsprechung "nicht alle Aspekte zur Bestimmung der Vergütung von Mitgliedern des Betriebsrats nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deutlich", so heißt es in der Gesetzesbegründung.

Die Neuregelung stellt nun klar: Betriebsratsmitglieder dürfen nach § 78 S. 2 des BetrVG (BetrVG) wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für die Vergütung regelt § 37 Abs. 4 BetrVG, dass diese nicht niedriger sein darf als die vergleichbarer Beschäftigter. Das sind etwa die Personen, die auf ähnlichen Jobbeschreibungen arbeiten wie das Betriebsratsmitglied. Die Betriebsparteien können die Vergleichsgruppen in Betriebsvereinbarungen bestimmen – auch das hat das BAG schon bisher erlaubt. 

Mindestens heißt nicht höchstens

Der Anspruch gem. § 37 Abs. 4 BetrVG ist aber tatsächlich ein Mindestentgeltanspruch und regelt nur, dass die Vergütung nicht geringer sein darf als die der Kolleg:innen in der Vergleichsgruppe. Die Norm sagt nichts zu einer möglichen höheren Vergütung. Ebenfalls nicht erfasst von dem Paragrafen sind hypothetische Verläufe des beruflichen Aufstiegs, die im Arbeitsrecht unter den Begriffen "hypothetische Karriere" oder "fiktiver Beförderungsanspruch" kursieren.

Beim alleinigen Blick auf den § 37 BetrVG müsste daher ein Betriebsratsmitglied immer auf dieser Vergütungsstufe bleiben, solange es wegen des Einsatzes für den Betriebsrat keine Karriere mit steigenden Vergütungsstufen macht. Das wiederum widerspräche dem Benachteiligungsverbot aus § 78 BetrVG. Denn die Tätigkeit als Betriebsrat soll nicht dazu führen, dass andere Beschäftigte Karriere machen und die Betriebsräte auf der Stelle stehen bleiben. Vielmehr, so bringt es die Gesetzesbegründung auf den Punkt, sind Arbeitgebende gehalten, den Betriebsräten "eine berufliche Entwicklung zu gewährleisten, die sie ohne Amtstätigkeit durchlaufen hätten und das entsprechende Entgelt zu zahlen".

Daher existiert der Anspruch auf höhere Vergütung bei Berücksichtigung eines fiktiven Karriereverlaufs, und zwar nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 78 S. 2 BetrVG. Dieser Anspruch knüpft allerdings daran an, dass es tatsächlich eine vakante Stelle im Unternehmen gibt, die das Mitglied des Betriebsrats besetzen sollte – und wegen des Amtes nicht angetreten hat. 

Erworbene Qualifikationen berücksichtigen

Bei der Bewerberauswahl auf eine solche Stelle kann das Unternehmen die Kenntnisse berücksichtigen, die für die jeweilige Stelle karriere- und vergütungsrelevant sind. Arbeitsrechtler streiten darüber, ob auch solche Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen berücksichtigt werden dürfen, die in Ausübung der Betriebsratstätigkeit erworben werden. Die sagt dazu, dass eine solche Berücksichtigung gerechtfertigt sein kann. Mit Blick auf die Debatte um die Vergütung bei VW heißt es allerdings, dass das "Verhandeln auf Augenhöhe" oder eine "Einbindung in unternehmerische Entscheidungskomplexe" keine solche Qualifikation sein kann. Vielmehr müsse sie das Ergebnis eines "individuellen persönlichen Lernprozesses des Betriebsratsmitglieds" und nicht bloß Folge der Wahrnehmung der Aufgaben sein. 

Konkretisiert wird auch das Erfordernis, dass das Unternehmen eine konkrete Position mit diesem Betriebsratsmitglied wegen seiner Kompetenzzuwächse besetzen will, um eine höhere Vergütung zu rechtfertigen. Eine bloß abstrakte Idee einer solchen Stellenbesetzung reicht hingegen für eine höhere Vergütung nicht aus. Denn auch sonstige Beschäftigte bekommen ja nicht etwa allein wegen Fort- oder Weiterbildungen mehr Geld, ohne dass sie auch besser bezahlte Positionen dann tatsächlich besetzen. 

In der Praxis muss das Unternehmen diese Position also mit dem Betriebsratsmitglied besetzen wollen und dann tatsächlich mit einer anderen Person besetzen (sog. Doppelbesetzung) – nur dann ist das Betriebsratsmitglied in der Höhe wie diese Person zu vergüten. 

Arbeitsrechtler: Annahmen des BGH "entsprechen nicht Willen des Gesetzgebers"

Kritik an den Änderungen bleibt: "Der Wortlaut ist nicht sehr aussagekräftig und insbesondere die Ergänzung des § 37 Abs. 4 BetrVG hätte es nicht gebraucht. ", sagt Prof. Dr. Georg Annuß, Partner bei der Arbeitsrechtsboutique PWWL, auf Anfrage von LTO. Der Arbeitsrechtsexperte hatte die Entscheidung des BGH wegen der ungenauen Formulierungen deutlich kritisiert. 

"Allerdings", so Annuß weiter, "ist die Begründung des Gesetzes sehr ausführlich und aufschlussreich. Sie macht unzweifelhaft deutlich, worum es dem Gesetzgeber geht. Damit wird auch klargestellt, dass die vom BGH getroffenen Annahmen nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen". 

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Wegen Unsicherheiten nach BGH-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53071 (abgerufen am: 15.03.2026 )

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