Referentenentwurf zur Einführung der Musterfeststellungsklage: Einer klagt für alle

von Benedikt Windau

19.12.2016

Es bedurfte erst der "VW-Abgasaffäre", damit in Deutschland ernsthaft über die Einführung einer Sammelklage nachgedacht wurde. Benedikt Windau hat sich den Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage näher angesehen.

Verbraucherverbände haben schon seit 2002 mit der Einziehungsklage nach § 79 Abs. 2 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit, Ansprüche von Verbrauchern gerichtlich geltend zu machen. Diese Regelung hat sich in der Praxis aber als zu aufwändig erwiesen und ist deshalb weitgehend bedeutungslos geblieben.

Schon länger bekannt ist daher die Idee de BMJV, Verbraucherverbänden das Recht einzuräumen, mit einer sog. Musterfeststellungklage Umstände feststellen zu lassen, die für eine Vielzahl von Verbrauchern bedeutsam sind. Und die betroffenen Verbraucher davon profitieren zu lassen, wenn sie ihre Ansprüche zu einem Klageregister angemeldet haben.

Klagebefugnis auch für IHK und Handwerkskammern

Die konkrete Ausgestaltung des Entwurfs lässt deutliche Anleihen beim Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und insbesondere beim Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erkennen. Anders als diese Sonderregelungen sollen die Bestimmungen über die Musterfeststellungsklage aber in die ZPO integriert werden.

Für Musterfeststellungsklagen sachlich zuständig sollen unabhängig vom Streitwert die Landgerichte sein, wobei eine Übertragung auf den Einzelrichter (§§ 348-350 ZPO) ausgeschlossen wird. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit für Musterfeststellungsklagen durch Verordnung zu konzentrieren.

Das Recht, eine Musterfeststellungsklage zu erheben, soll nach dem Entwurf neben Verbraucherverbänden i.S.d. § 3 Nr. 1 UKlaG auch Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern zustehen. Damit werden entsprechend § 3 Nr. 3 UKlaG auch kleine und mittelständische Unternehmen in den Schutzbereich der Musterfeststellungsklage einbezogen. Diese Beschränkung der Klagebefugnis soll sachwidrige oder missbräuchliche Musterfeststellungsklagen – die berühmten "amerikanischen Verhältnisse" – verhindern.

Gegenstand der Feststellung kann das "Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs oder Rechtsverhältnisses" sein. Die Formulierung lehnt sich an § 2 Abs. 1 KapMuG an und geht über § 256 Abs. 1 ZPO weit hinaus: Auch die Feststellung einzelner Elemente oder Vorfragen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen oder sogar die Klärung einzelner Rechts- oder Auslegungsfragen wäre danach möglich. Die Musterfeststellungsklage bleibt aber auf Feststellungsziele beschränkt; Elemente einer Leistungsklage, wie sie noch die Verbraucherschutzministerkonferenz im April dieses Jahres gefordert hatte, fehlen.

Mit dem Antrag ist außerdem darzulegen, dass die Feststellungen für Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Betroffenen bedeutsam sind.

Mit zehn Euro ist man dabei

Besondere Bedeutung kommt dem in elektronischer Form beim Bundesamt für Justiz zu führenden Prozessregister zu. In diesem werden die Musterfeststellungsverfahren unter Angabe des Gerichts, des Aktenzeichens, der Feststellungsziele und einer knappen Darstellung des Sachverhalts veröffentlicht. Betroffene, deren Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von den Feststellungszielen abhängen, können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister anzumelden.

Die Anmeldung soll eine Gebühr in Höhe von zehn Euro auslösen und keiner anwaltlichen Vertretung bedürfen. In der schriftlichen oder elektronischen Anmeldung sind entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Gegenstand und Grund des Anspruchs oder Rechtsverhältnisses sowie die Höhe des Anspruchs anzugeben. Durch die Anmeldung der Forderung soll entsprechend § 204 Nr. 6a BGB die Verjährung gehemmt werden. Der Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion, die Verjährungshemmung auf sämtliche – auch nicht anmeldende – Betroffene zu erstrecken, würde damit nicht aufgegriffen.

Zitiervorschlag

Benedikt Windau, Referentenentwurf zur Einführung der Musterfeststellungsklage: Einer klagt für alle . In: Legal Tribune Online, 19.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21431/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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